Hinauskündigungsklauseln: Managerbeteiligungen bleiben riskant für Unternehmen

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Mana­ger­be­tei­li­gungs­pro­gram­me und Ves­t­ing-Klau­seln sind in der Start­up- und Pri­va­te-Equi­ty-Pra­xis zen­tra­le Instru­men­te, um Füh­rungs­kräf­te an Unter­neh­men zu bin­den und unter­neh­me­ri­sches Den­ken zu för­dern. Der zen­tra­le Anreiz: Die vol­le Par­ti­zi­pa­ti­on an der Wert­ent­wick­lung ist an den Ver­bleib im Unter­neh­men geknüpft – ein vor­zei­ti­ges Aus­schei­den mit wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den.

Doch wann wird die Ver­knüp­fung von Gesell­schaf­ter­stel­lung und fort­wäh­ren­dem Ein­satz zur sit­ten­wid­ri­gen Hin­aus­kün­di­gung und wie wirkt sich dies auf die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung aus? Der BGH hat mit sei­nem Urteil vom 10. Febru­ar 2026 (Az. II ZR 71/24) die Gestal­tungs­spiel­räu­me für die Pra­xis zwar erwei­tert. Die­se Ent­schei­dung fällt aller­dings in ein Umfeld, das bereits durch das BAG-Urteil vom 19. März 2025 vom 19. März 2025 (Az. 10 AzR 67/24) erheb­lich belas­tet ist. In der Zusam­men­schau bei­der Ent­schei­dun­gen stellt sich die Fra­ge, ob sich das Instru­ment der Mana­ger- und Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen in Deutsch­land für Arbeit­ge­ber über­haupt noch mit ver­tret­ba­rem Risi­ko ein­set­zen lässt.

 

Der Klä­ger war Fremd­ge­schäfts­füh­rer einer zur Grup­pe gehö­ren­den GmbH. Im Rah­men eines Manage­ment­be­tei­li­gungs­pro­gram­mes trat er als Kom­man­di­tist einer eigens geschaf­fe­nen GmbH & Co. KG bei und leis­te­te eine Ein­la­ge von rund 150.000 Euro, die dem dama­li­gen Ver­kehrs­wert der ihm zuge­wie­se­nen Antei­le ent­sprach. Eine Betei­li­gung an den lau­fen­den Gewin­nen war nicht vor­ge­se­hen. Der Klä­ger soll­te erst am Exit-Erlös par­ti­zi­pie­ren.

Der Gesell­schafts­ver­trag ent­hielt eine soge­nann­te Call Opti­on. Bei Aus­schei­den des Klä­gers aus der Grup­pe – gleich aus wel­chem Grund -, konn­ten die übri­gen Gesell­schaf­ter sei­ne Betei­li­gung zurück­er­wer­ben. Im Sep­tem­ber 2022 wur­de der Klä­ger ohne Anga­be von Grün­den als Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen und sein Anstel­lungs­ver­trag ordent­lich gekün­digt. Die Call Opti­on wur­de im Dezem­ber 2022 aus­ge­übt.

Der Klä­ger hielt die Rege­lung für sit­ten­wid­rig und klag­te auf Fest­stel­lung sei­ner fort­be­stehen­den Kom­man­di­tis­ten­stel­lung.

 

BGH hebt OLG Mün­chen auf

Das OLG Mün­chen hat­te dem Klä­ger zuvor Recht gege­ben und die Call Opti­on als sit­ten­wid­ri­ge freie Hin­aus­kün­di­gungs­klau­sel ein­ge­stuft. Der BGH hob die Ent­schei­dung auf und ver­wies zurück.

Der Senat bestä­tig­te zunächst sei­nen seit 1977 gel­ten­den Grund­satz, dass gesell­schafts­ver­trag­li­che Rege­lun­gen, die einem Gesell­schaf­ter ermög­li­chen, einen Mit­ge­sell­schaf­ter ohne sach­li­chen Grund aus­zu­schlie­ßen, nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig sind. Das „Damo­kles­schwert“ einer jeder­zei­ti­gen Hin­aus­kün­di­gung set­ze den Gesell­schaf­ter unter Druck, sich den Vor­stel­lun­gen der Mehr­heit zu beu­gen, statt sei­ne Mit­glied­schafts­rech­te frei aus­zu­üben.

Jedoch – und hier liegt die für die Pra­xis ent­schei­den­de Neue­rung – lockert der Senat die Anfor­de­run­gen an die aus­nahms­wei­se sach­li­che Recht­fer­ti­gung deut­lich. Anders als teil­wei­se von Instanz­ge­rich­ten ange­nom­men, gibt es kei­nen fes­ten Kata­log von Kri­te­ri­en, die zwin­gend alle erfüllt sein müs­sen. Maß­geb­lich ist eine Gesamt­be­trach­tung sämt­li­cher Umstän­de des Ein­zel­falls.

Das OLG hat­te argu­men­tiert, weil der Mana­ger zum Ver­kehrs­wert erwor­ben habe und das vol­le wirt­schaft­li­che Risi­ko tra­ge, sei sei­ne Betei­li­gung kei­ne blo­ße Annex-Stel­lung. Der BGH wider­spricht und macht deut­lich, dass die sach­li­che Kün­di­gung einer Hin­aus­kün­di­gungs­klau­sel nicht zwin­gend vor­aus­setzt, dass der Mana­ger kein oder nur ein gerin­ges wirt­schaft­li­ches Risi­ko über­nimmt. Der Senat stellt klar, dass die Anreiz- und Bin­dungs­funk­ti­on auch dann gewahrt bleibt, wenn der Mana­ger nicht am lau­fen­den Gewinn, son­dern erst am Exit-Erlös par­ti­zi­piert.

In einer im Rah­men die­ser Strei­tig­kei­ten maß­ge­ben­den Pas­sa­ge for­mu­liert der BGH:

Zwar kann bei sol­chen Model­len der Pri­vat­au­to­no­mie in beson­de­rem Maße Rech­nung getra­gen wer­den, weil markt­üb­li­che und wirt­schaft­lich nach­voll­zieh­ba­re Gestal­tun­gen grund­sätz­lich einen gewich­ti­gen Sach­grund dar­stel­len. (…) Die vom Senat ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze geben auch hier hin­rei­chend Spiel­raum, im Rah­men der Prü­fung einer sach­li­chen Recht­fer­ti­gung der jewei­li­gen Ver­trags­ge­stal­tung Rech­nung zu tra­gen und wirt­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen, wie etwa das ver­mehr­te Auf­kom­men von Start-up-Unter­neh­men, ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen.

Der BGH räumt der Pri­vat­au­to­no­mie mit die­ser Pas­sa­ge Spiel­raum ein und macht deut­lich, dass wirt­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen, wie das ver­mehr­te Auf­kom­men von Start-up Unter­neh­men, im Rah­men der Ein­zel­fall­ab­wä­gung berück­sich­tigt wer­den müs­sen.

 

KG Ber­lin hat­te den Weg berei­tet

Bereits das Kam­mer­ge­richt Ber­lin hat­te mit sei­nem Hin­weis­be­schluss vom 12. August 2024 (Az. 2 U 94/21) ent­schie­den, dass Ves­t­ing-Klau­seln mit Hin­aus­kün­di­gungs­re­ge­lun­gen in Start-ups wirk­sam sein kön­nen. Das KG erkann­te ein prak­ti­sches Bedürf­nis für zeit­lich limi­tier­te Ves­t­ing-Rege­lun­gen, wenn Risi­ko­ka­pi­tal­ge­ber in Start-ups inves­tie­ren und hielt die in Streit ste­hen­de Rege­lung aus Sach­grün­den für wirk­sam.

 

Das BAG hat­te bereits 2025 gegen­ge­steu­ert

Noch bevor der BGH sei­ne Ent­schei­dung traf, hat­te das BAG mit Urteil vom 19. März 2025 (Az. 10 AzR 67/24) eine restrik­ti­ve Linie ein­ge­schla­gen. Die höchs­ten Arbeits­rich­ter erklär­ten Rege­lun­gen für unwirk­sam, nach denen bereits geves­te­te vir­tu­el­le Opti­ons­rech­te bei Eigen­kün­di­gung des Arbeit­neh­mers ent­schä­di­gungs­los ver­fal­len.

Das BAG geht davon aus, dass bereits geves­te­te Optio­nen eine Gegen­leis­tung für die in der Ves­t­ing-Peri­ode erbrach­te Arbeits­leis­tung dar­stel­len. Ein Ver­fall bei Eigen­kün­di­gung stel­le eine unan­ge­mes­se­ne Erschwe­rung der Kün­di­gung dar, da der Opti­ons­be­rech­tig­te zur Ver­mei­dung einer mög­li­chen Ver­mö­gens­ein­bu­ße das Arbeits­ver­hält­nis vor einem unge­wis­sen Aus­übungs­er­eig­nis nicht kün­di­gen dür­fe.

 

Zwei Rechts­ord­nun­gen, zwei Rich­tun­gen

Die Span­nun­gen zwi­schen bei­den Ent­schei­dun­gen wer­den in der Lite­ra­tur ein­ge­hend dis­ku­tiert. Der BGH aber hält eine Ver­knüp­fung von Betei­li­gung und Ver­bleib am Unter­neh­men für sach­lich recht­fer­tig­bar. Das BAG bewer­tet im Gegen­satz dazu den Ver­fall bereits erdien­ter Rech­te bei Eigen­kün­di­gung als unan­ge­mes­se­ne Kün­di­gungs­er­schwe­rung.

In der Lite­ra­tur wird auf eine strik­te Tren­nung plä­diert. Das Gesell­schafts­recht über­la­ge­re in die­sen Kon­stel­la­tio­nen das Arbeits­recht. Eine Betei­li­gung neben dem Arbeits­ver­hält­nis sei strikt von die­sem zu tren­nen. Ein eher theo­re­ti­scher Ansatz. Allein die Exis­tenz der BAG-Recht­spre­chung führt dazu, dass sich die Gerich­te fak­tisch und inhalt­lich mit der AGB-Recht­spre­chung und all ihren Beweis­schwie­rig­kei­ten aus­ein­an­der­set­zen müs­sen.

Der BFH hat rich­tungs­wei­send in sei­nen Ent­schei­dun­gen vom 21. Okto­ber 2025 (Az. VIII R 13/23) und in sei­ner Ent­schei­dung vom 25. Novem­ber 2025 (Az. VIII R 12/23) genau die­se Tren­nung vor­ge­nom­men und Ein­künf­te aus einer par­al­lel zum Dienst­ver­trag bestehen­den stil­len Betei­li­gung als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen qua­li­fi­ziert und nicht als Arbeits­lohn. Die­se dog­ma­ti­sche Dif­fe­ren­zie­rung unter­lässt das BAG noch. Ob die Arbeits­ge­rich­te dem gesell­schafts­recht­li­chen Über­la­ge­rungs­an­satz fol­gen wer­den, ist der­zeit offen.

 

Was bleibt: Erheb­li­ches Streit­po­ten­ti­al trotz BGH-Öff­nung

Auf dem Papier hat der BGH die gesell­schafts­recht­li­che Sei­te von Mana­ger­be­tei­li­gungs­mo­del­len deut­lich bes­ser beherrsch­bar gemacht. Doch die arbeits­recht­li­che Unsi­cher­heit, die das BAG bereits vor der BGH-Ent­schei­dung geschaf­fen hat, bleibt bestehen.

Sieht man von den Bad-Lea­ver Klau­seln ab, die auf ein Fehl­ver­hal­ten des Mit­ar­bei­ters abstel­len, ver­blei­ben erheb­li­che Risi­ken, ins­be­son­de­re für den Fall der Eigen­kün­di­gung. Jeden­falls aus Sicht der Arbeits­ge­rich­te sind neben dem Arbeits­ver­hält­nis gewähr­te Antei­le als Ver­gü­tungs­be­stand­teil ein­zu­ord­nen. Ver­liert der Betrof­fe­ne sei­ne Antei­le oder bereits gesi­cher­te Rechts­po­si­tio­nen, dürf­te dies als unan­ge­mes­se­ne Kün­di­gungs­er­schwe­rung gewer­tet wer­den.

Es liegt nahe, dass sich vie­le Arbeit­ge­ber ange­sichts die­ser Gemenge­la­ge trotz der gesell­schafts­recht­li­chen Erleich­te­rung durch den BGH, dazu ver­an­lasst sehen wer­den, bei der Imple­men­tie­rung von Betei­li­gungs­mo­del­len zurück­hal­ten­der vor­zu­ge­hen als bis­her.

Denn die Rechts­un­si­cher­heit, die durch das Aus­ein­an­der­fal­len von gesell­schafts- und arbeits­recht­li­cher Bewer­tung ent­steht, macht eine belast­ba­re Pla­nung schwie­rig und lässt das Haf­tungs­ri­si­ko für Unter­neh­men kaum kal­ku­lier­bar erschei­nen.

 

Pra­xis­tipp:

Unter­neh­men und Ihre Bera­ter müs­sen bei der Ver­trags­ge­stal­tung eine Grat­wan­de­rung bewäl­ti­gen. Einer­seits ver­langt der BGH für die sach­li­che Recht­fer­ti­gung der Hin­aus­kün­di­gungs­klau­sel, dass die Betei­li­gung dem Mana­ger wegen sei­ner Organ­stel­lung und zu einem damit ver­bun­de­nen Zweck ein­ge­räumt wur­de. Die­se funk­tio­na­le Ver­knüp­fung muss dabei im Ver­trag erkenn­bar sein. And­rer­seits darf die Betei­li­gung aus arbeits­recht­li­cher Per­spek­ti­ve nicht als Ver­gü­tungs­be­stand­teil erschei­nen, weil sie sonst der AGB-Kon­trol­le des BAG unter­fällt und ein Ver­fall bei Eigen­kün­di­gung als Kün­di­gungs­er­schwe­rung und damit unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Arbeit­neh­mers gewer­tet wer­den kann. Die Begrün­dung der Betei­li­gung soll­te den Bezug zur Organ­stel­lung deut­lich machen, die recht­li­che Aus­ge­stal­tung als eige­nes gesell­schafts­recht­li­ches Ver­hält­nis, getrennt vom Arbeits­ver­trag, doku­men­tiert wer­den. Der BFH hat mit sei­nen Urtei­len aus 2025 gezeigt, dass eine sol­che strik­te Tren­nung dog­ma­tisch mög­lich ist.

Ob die Arbeits­ge­rich­te die­sem Ansatz fol­gen, bleibt abzu­war­ten.

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