Nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf rückständiges Gehalt, muss sich aber anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, auch wenn er diesen böswillig nicht erzielt hat. Dem Arbeitgeber muss er Stellenangebote mitteilen.
Hat ein Arbeitnehmer einen Kündigungsrechtsstreit gewonnen, weil der Arbeitgeber ihm nicht wirksam gekündigt hat, kann er rückständiges Gehalt verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in diesem Zeitraum, in dem er seinen Job nicht ausgeübt hat, durch andere Arbeit verdient hat — oder auch das, was er durch andere zumutbare Arbeit hätte verdienen können (§ 11 KSchG).
Diese Vorschrift führt häufig zu Streit, auch weil der Arbeitgeber nicht weiß, welche anderen Jobs der Arbeitnehmer hätte machen können. Viele Arbeitgeber übersenden deshalb gekündigten Arbeitnehmern, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, vorsorglich selbst geeignete Stellenangebote mit der Aufforderung, sich zu bewerben.
Rechtlich gesehen haben Arbeitgeber über diesen Zwischenverdienst einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Wie weit dieser geht, darüber hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchstes deutsches Arbeitsgericht zu entscheiden.
Böswillig nichts verdient? Arbeitgeberin wollte Bewerbungsunterlagen
Der klagende Arbeitnehmer war als „Warehouse Supervisor“ eines Online-Shops beschäftigt. Ihm wurde betriebsbedingt zum Ende Februar 2023 gekündigt. Er wehrte sich aber erfolgreich gerichtlich gegen die Kündigung und wurde ab Mitte Oktober 2023 wieder eingestellt. Dann verlangte er die Nachzahlung seines Gehalts für den Zeitraum vom 1. März bis zum 15. Oktober 2023.
Die Arbeitgeberin verteidigte sich gegen die Zahlungsansprüche mit dem Argument, er habe böswillig keine andere Arbeit während des laufenden Kündigungsrechtsstreits angenommen. Das, was er anderweitig verdienen hätte können, müsse er sich anrechnen lassen.
Sie verlangte die Mitteilung von Stellenangeboten, die ihr Mitarbeiter vom Jobcenter erhalten hatte. Sie wollte Informationen sowohl über die ausgeschriebenen Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Arbeitsorte und Vergütungen als auch zum Ergebnis der jeweiligen Bewerbungen und verlangte sogar die Vorlage der Bewerbungsunterlagen. Außerdem verlangte sie entsprechende Angaben über eigene Bewerbungsbemühungen.
Der Rechtsstreit ging bis nach Erfurt zum BAG, welches das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus formalen Gründen weitgehend aufhob. Deutschlands höchste Arbeitsrichter machten dem Landesarbeitsgericht, das jetzt erneut entscheiden muss, aber auch wichtige Vorgaben in der Sache.
Wer was beweisen muss
Wenn ein Arbeitnehmer nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage eine zumutbare Verdienstmöglichkeit ausgelassen hat, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er ein entsprechendes Gehalt erzielt. Sein Zahlungsanspruch auf rückständiges Gehalt reduziert sich in diesem Maß.
Allerdings ist es im Zahlungsprozess am Arbeitgeber, der zu Unrecht gekündigt hatte und nun den ausständigen Lohn nicht zahlen will, darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer anderweitig Vergütung für eine Erwerbstätigkeit erzielt hat oder es böswillig unterlassen hat, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast.
Er kann sich dabei jedoch darauf beschränken, dem Arbeitnehmer bekannte und grundsätzlich geeignete Erwerbsmöglichkeiten zu nennen. Der Arbeitnehmer muss dann auf die übermittelten Stellenangebote eingehen und darlegen, weshalb es ihm nicht zumutbar war, diese anzunehmen: zum Beispiel, dass der Arbeitsort zu weit entfernt, die Tätigkeit in Anbetracht seiner Qualifikation nicht zumutbar war oder seine Bewerbung abgelehnt wurde (sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers). Wenn der Arbeitgeber im späteren Zahlungsprozess konkrete, prinzipiell geeignete Stellenangebote nennt, kann der Arbeitnehmer sich also nicht darauf zurückziehen, anderweitige Verdienstmöglichkeiten bloß zu bestreiten.
Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Details über Bewerbungen
Einen Anspruch auf Auskunft über anderweitige Verdienstquellen hat der Arbeitgeber nur insoweit, als er nicht selbst über die benötigten Informationen verfügt und sie zur Verteidigung seiner Rechtsposition benötigt.
Diese abstrakten Regeln hat das BAG in dem Verfahren des Warehouse Supervisors präzisiert: Da der Arbeitgeber im Zahlungsprozess zwar konkrete Verdienstmöglichkeiten benennen muss, aber keine Einzelheiten zur Bewerbung, kann er auch nur Angaben zu Stellenangeboten gegen den Arbeitnehmer einklagen. Wenn es um Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit geht, muss der Arbeitnehmer über deren Vorschläge und ihren Inhalte Auskunft geben.
Auf mehr Informationen darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich beworben hat, hat der Arbeitgeber aber erst einmal keinen Anspruch, entschieden die Erfurter Richter (BAG, Urt. v. 26.08.2026, Az. 5 AZR 37/25). Denn er muss im Zahlungsprozess nur darlegen, dass die Stellen geeignet gewesen wären und der Arbeitnehmer sie hätte annehmen müssen. Dafür benötigt er erst mal keine Informationen zu Bewerbungsverfahren.
Arbeitnehmer können sich nicht zurücklehnen
Das Urteil aus Erfurt bedeutet aber keineswegs, dass Arbeitnehmer sich nun im Zahlungsprozess einfach zurücklehnen könnten. Wenn der Arbeitgeber geeignete Stellenangebote genannt hat, ist der Arbeitnehmer wieder am Zug. Es bleibt dabei: Wer Gehalt nachgezahlt haben will, muss sehr wohl auch zu Bewerbungsdetails Stellung nehmen.
Der Arbeitnehmer kann zwar nicht verurteilt werden, Angaben zu Bewerbungsdetails zu machen. Tut er dies jedoch nicht, obwohl der Arbeitgeber seinerseits im Zahlungsprozess konkrete Stellenangebote vorlegt, muss er auch entsprechend Stellung beziehen, wenn er den Rechtsstreit nicht verlieren will. Also: Ohne ausreichende Infos gibt es auch kein Geld.
Umsichtige Arbeitgeber werden gekündigten Arbeitnehmern also auch weiterhin grundsätzlich geeignete Stellenangebote zusenden. Für den Fall, dass die Kündigung sich später als unwirksam herausstellen sollte und sie die Kündigungsschutzklage verlieren sollten, wird das Zahlungsrisiko für rückständiges Gehalt damit auch weiterhin minimiert.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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