Arbeitnehmer muss nur Stellenangebote nennen – keine Bewerbungsinfos

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Arbeitsrecht | 15. Oktober 2026

Nach einer erfolg­rei­chen Kün­di­gungs­schutz­kla­ge hat der Arbeit­neh­mer Anspruch auf rück­stän­di­ges Gehalt, muss sich aber ander­wei­ti­gen Ver­dienst anrech­nen las­sen, auch wenn er die­sen bös­wil­lig nicht erzielt hat. Dem Arbeit­ge­ber muss er Stel­len­an­ge­bo­te mit­tei­len.

 

Hat ein Arbeit­neh­mer einen Kün­di­gungs­rechts­streit gewon­nen, weil der Arbeit­ge­ber ihm nicht wirk­sam gekün­digt hat, kann er rück­stän­di­ges Gehalt ver­lan­gen. Er muss sich jedoch anrech­nen las­sen, was er in die­sem Zeit­raum, in dem er sei­nen Job nicht aus­ge­übt hat, durch ande­re Arbeit ver­dient hat — oder auch das, was er durch ande­re zumut­ba­re Arbeit hät­te ver­die­nen kön­nen (§ 11 KSchG).

Die­se Vor­schrift führt häu­fig zu Streit, auch weil der Arbeit­ge­ber nicht weiß, wel­che ande­ren Jobs der Arbeit­neh­mer hät­te machen kön­nen. Vie­le Arbeit­ge­ber über­sen­den des­halb gekün­dig­ten Arbeit­neh­mern, die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben haben, vor­sorg­lich selbst geeig­ne­te Stel­len­an­ge­bo­te mit der Auf­for­de­rung, sich zu bewer­ben.

Recht­lich gese­hen haben Arbeit­ge­ber über die­sen Zwi­schen­ver­dienst einen Aus­kunfts­an­spruch gegen den Arbeit­neh­mer zu. Wie weit die­ser geht, dar­über hat­te jetzt das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) als höchs­tes deut­sches Arbeits­ge­richt zu ent­schei­den.

 

Bös­wil­lig nichts ver­dient? Arbeit­ge­be­rin woll­te Bewer­bungs­un­ter­la­gen

Der kla­gen­de Arbeit­neh­mer war als „Warehouse Super­vi­sor“ eines Online-Shops beschäf­tigt. Ihm wur­de betriebs­be­dingt zum Ende Febru­ar 2023 gekün­digt. Er wehr­te sich aber erfolg­reich gericht­lich gegen die Kün­di­gung und wur­de ab Mit­te Okto­ber 2023 wie­der ein­ge­stellt. Dann ver­lang­te er die Nach­zah­lung sei­nes Gehalts für den Zeit­raum vom 1. März bis zum 15. Okto­ber 2023.

Die Arbeit­ge­be­rin ver­tei­dig­te sich gegen die Zah­lungs­an­sprü­che mit dem Argu­ment, er habe bös­wil­lig kei­ne ande­re Arbeit wäh­rend des lau­fen­den Kün­di­gungs­rechts­streits ange­nom­men. Das, was er ander­wei­tig ver­die­nen hät­te kön­nen, müs­se er sich anrech­nen las­sen.

Sie ver­lang­te die Mit­tei­lung von Stel­len­an­ge­bo­ten, die ihr Mit­ar­bei­ter vom Job­cen­ter erhal­ten hat­te. Sie woll­te Infor­ma­tio­nen sowohl über die aus­ge­schrie­be­nen Tätig­kei­ten, Arbeits­zei­ten, Arbeits­or­te und Ver­gü­tun­gen als auch zum Ergeb­nis der jewei­li­gen Bewer­bun­gen und ver­lang­te sogar die Vor­la­ge der Bewer­bungs­un­ter­la­gen. Außer­dem ver­lang­te sie ent­spre­chen­de Anga­ben über eige­ne Bewer­bungs­be­mü­hun­gen.

Der Rechts­streit ging bis nach Erfurt zum BAG, wel­ches das Urteil des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts aus for­ma­len Grün­den weit­ge­hend auf­hob. Deutsch­lands höchs­te Arbeits­rich­ter mach­ten dem Lan­des­ar­beits­ge­richt, das jetzt erneut ent­schei­den muss, aber auch wich­ti­ge Vor­ga­ben in der Sache.

 

Wer was bewei­sen muss

Wenn ein Arbeit­neh­mer nach einer erfolg­rei­chen Kün­di­gungs­schutz­kla­ge eine zumut­ba­re Ver­dienst­mög­lich­keit aus­ge­las­sen hat, muss er sich so behan­deln las­sen, als hät­te er ein ent­spre­chen­des Gehalt erzielt. Sein Zah­lungs­an­spruch auf rück­stän­di­ges Gehalt redu­ziert sich in die­sem Maß.

Aller­dings ist es im Zah­lungs­pro­zess am Arbeit­ge­ber, der zu Unrecht gekün­digt hat­te und nun den aus­stän­di­gen Lohn nicht zah­len will, dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass der Arbeit­neh­mer ander­wei­tig Ver­gü­tung für eine Erwerbs­tä­tig­keit erzielt hat oder es bös­wil­lig unter­las­sen hat, eine zumut­ba­re Arbeit anzu­neh­men. Der Arbeit­ge­ber trägt die Beweis­last.

Er kann sich dabei jedoch dar­auf beschrän­ken, dem Arbeit­neh­mer bekann­te und grund­sätz­lich geeig­ne­te Erwerbs­mög­lich­kei­ten zu nen­nen. Der Arbeit­neh­mer muss dann auf die über­mit­tel­ten Stel­len­an­ge­bo­te ein­ge­hen und dar­le­gen, wes­halb es ihm nicht zumut­bar war, die­se anzu­neh­men: zum Bei­spiel, dass der Arbeits­ort zu weit ent­fernt, die Tätig­keit in Anbe­tracht sei­ner Qua­li­fi­ka­ti­on nicht zumut­bar war oder sei­ne Bewer­bung abge­lehnt wur­de (soge­nann­te sekun­dä­re Dar­le­gungs- und Beweis­last des Arbeit­neh­mers). Wenn der Arbeit­ge­ber im spä­te­ren Zah­lungs­pro­zess kon­kre­te, prin­zi­pi­ell geeig­ne­te Stel­len­an­ge­bo­te nennt, kann der Arbeit­neh­mer sich also nicht dar­auf zurück­zie­hen, ander­wei­ti­ge Ver­dienst­mög­lich­kei­ten bloß zu bestrei­ten.

 

Bun­des­ar­beits­ge­richt: Kein Anspruch auf Details über Bewer­bun­gen

Einen Anspruch auf Aus­kunft über ander­wei­ti­ge Ver­dienst­quel­len hat der Arbeit­ge­ber nur inso­weit, als er nicht selbst über die benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen ver­fügt und sie zur Ver­tei­di­gung sei­ner Rechts­po­si­ti­on benö­tigt.

Die­se abs­trak­ten Regeln hat das BAG in dem Ver­fah­ren des Warehouse Super­vi­sors prä­zi­siert: Da der Arbeit­ge­ber im Zah­lungs­pro­zess zwar kon­kre­te Ver­dienst­mög­lich­kei­ten benen­nen muss, aber kei­ne Ein­zel­hei­ten zur Bewer­bung, kann er auch nur Anga­ben zu Stel­len­an­ge­bo­ten gegen den Arbeit­neh­mer ein­kla­gen. Wenn es um Ver­mitt­lungs­an­ge­bo­te der Agen­tur für Arbeit geht, muss der Arbeit­neh­mer über deren Vor­schlä­ge und ihren Inhal­te Aus­kunft geben.

Auf mehr Infor­ma­tio­nen dar­über, ob, wie und mit wel­chem Ergeb­nis er sich bewor­ben hat, hat der Arbeit­ge­ber aber erst ein­mal kei­nen Anspruch, ent­schie­den die Erfur­ter Rich­ter (BAG, Urt. v. 26.08.2026, Az. 5 AZR 37/25). Denn er muss im Zah­lungs­pro­zess nur dar­le­gen, dass die Stel­len geeig­net gewe­sen wären und der Arbeit­neh­mer sie hät­te anneh­men müs­sen. Dafür benö­tigt er erst mal kei­ne Infor­ma­tio­nen zu Bewer­bungs­ver­fah­ren.

 

Arbeit­neh­mer kön­nen sich nicht zurück­leh­nen

Das Urteil aus Erfurt bedeu­tet aber kei­nes­wegs, dass Arbeit­neh­mer sich nun im Zah­lungs­pro­zess ein­fach zurück­leh­nen könn­ten. Wenn der Arbeit­ge­ber geeig­ne­te Stel­len­an­ge­bo­te genannt hat, ist der Arbeit­neh­mer wie­der am Zug. Es bleibt dabei: Wer Gehalt nach­ge­zahlt haben will, muss sehr wohl auch zu Bewer­bungs­de­tails Stel­lung neh­men.

Der Arbeit­neh­mer kann zwar nicht ver­ur­teilt wer­den, Anga­ben zu Bewer­bungs­de­tails zu machen. Tut er dies jedoch nicht, obwohl der Arbeit­ge­ber sei­ner­seits im Zah­lungs­pro­zess kon­kre­te Stel­len­an­ge­bo­te vor­legt, muss er auch ent­spre­chend Stel­lung bezie­hen, wenn er den Rechts­streit nicht ver­lie­ren will. Also: Ohne aus­rei­chen­de Infos gibt es auch kein Geld.

Umsich­ti­ge Arbeit­ge­ber wer­den gekün­dig­ten Arbeit­neh­mern also auch wei­ter­hin grund­sätz­lich geeig­ne­te Stel­len­an­ge­bo­te zusen­den. Für den Fall, dass die Kün­di­gung sich spä­ter als unwirk­sam her­aus­stel­len soll­te und sie die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ver­lie­ren soll­ten, wird das Zah­lungs­ri­si­ko für rück­stän­di­ges Gehalt damit auch wei­ter­hin mini­miert.

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