Unwirksamkeit von Kündigungsfristen

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Nach deutschem Recht ver­längern sich die geset­zlichen Kündi­gungs­fris­ten für die Arbeit­ge­berkündi­gung mit der Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit eines Arbeit­nehmers. Das Gesetz sieht hier­bei jedoch vor, dass Zeit­en, die vor der Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres des Arbeit­nehmers liegen, nicht berück­sichtigt wer­den (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Regelung war bere­its seit län­gerem wegen ein­er möglichen Diskri­m­inierung der jün­geren Arbeit­nehmer umstrit­ten. Nun hat das Lan­desar­beits­gericht Berlin mit Urteil vom 24. Juli 2007 (7 Sa 561/07) entsch­ieden, dass diese Regelung wegen Ver­stoßes gegen den euro­parechtlichen Gle­ich­heits­grund­satz nicht anzuwen­den ist. „§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ver­stößt gegen die Grund­sätze der Gle­ich­be­hand­lung, wie sie auch in der Richtlin­ie 2000/78/EG des Rates vom 27. Novem­ber 2000 zur Fes­tle­gung eines all­ge­meinen Rah­mens für die Ver­wirk­lichung der Gle­ich­be­hand­lung in Beschäf­ti­gung und Beruf (…) niedergelegt sind. …“ Die Richtlin­ie ver­bi­etet in Artikel 2 die unmit­tel­bare und mit­tel­bare Diskri­m­inierung wegen des Leben­salters, also auch die Diskri­m­inierung wegen des gerin­gen Alters.

Die Bedeu­tung dieser Entschei­dung dürfte noch über diese Einzel­frage hin­aus­ge­hen, da sich nun die Frage stellt, inwieweit auch eine Dif­feren­zierung bei Kündi­gungs­fris­ten nach Leben­salter und ins­beson­dere ein Unkünd­barkeit ab einem bes­timmten Leben­salter, wie dies häu­fig in Tar­ifverträ­gen vorge­se­hen ist, noch halt­bar ist.

Hier ist nun abzuwarten, wie das Bun­de­sar­beits­gericht, bei dem die Revi­sion inzwis­chen anhängig ist, entschei­den wird. Es ist aber wohl davon auszuge­hen, dass es das Urteil bestäti­gen wird.

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