Verabschiedung des Regierungsentwurfs des MoMiG

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Das Bun­desk­abi­nett hat am 23. Mai 2007 – fast genau ein Jahr nach Vor­lage des Ref­er­ente­nen­twurfs – den Entwurf eines Geset­zes zur Mod­ernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräuchen (kurz „MoMiG“) ver­ab­schiedet. Dieser Entwurf bein­hal­tet die umfassend­ste Reform des Geset­zes betr­e­f­fend die Gesellschaften mit beschränk­ter Haf­tung (kurz „Gmb­HG“) seit 1980. Derzeit wird mit dem Inkraft­treten der Reform in der ersten Hälfte des Jahres 2008 gerech­net.

I. Reformbedarf und Ziele des MoMiG vor rechtstatsächlichem Hintergrund

Die let­zte größere GmbH-Nov­el­le aus dem Jahr 1980 liegt bere­its lange zurück. Reformbe­darf wird im Regierungsen­twurf ins­beson­dere in fol­gen­den Punk­ten gese­hen:

  • Stärkung der GmbH im Wet­tbe­werb der Rechts­for­men
  • Schutz vor miss­bräuch­lichen Ver­wen­dun­gen (Gläu­biger­schutz)
  • Berück­sich­ti­gung der beson­deren Bedeu­tung der GmbH als Beteili­gungs­form für mit­tel­ständis­che Unternehmen

Um diese Ziele zu erre­ichen, sieht das MoMiG eine Rei­he von Regelun­gen zur Erle­ichterung der Kap­i­ta­lauf­bringung in der GmbH vor. Prax­isun­fre­undliche For­mal­is­men sollen abgeschafft wer­den. Im Gegen­zug sollen allerd­ings die Insol­ven­zantragspflicht­en aus­geweit­et und die Haf­tung des Geschäfts­führers der GmbH in der Insol­venz ver­schärft wer­den.

Die Refor­men durch das MoMiG gehen von einem derzeit noch unklaren recht­stat­säch­lichen Hin­ter­grund aus. Während die Grün­dungswelle der Lim­it­ed (Pri­vate Lim­it­ed Com­pa­ny by Shares), ein­er Gesellschafts­form mit beschränk­ter Haf­tung nach englis­chem Recht, in Deutsch­land nach wie vor andauert, sind in der Prax­is erste Prob­leme aufge­taucht, ins­beson­dere im Hin­blick auf erforder­liche Reg­is­tere­in­tra­gun­gen.

Die tat­säch­lichen Auswirkun­gen der erst seit weni­gen Jahren beste­hen­den Möglichkeit, in Deutsch­land ein Unternehmen in der Rechts­form der Lim­it­ed zu betreiben, sind derzeit noch nicht ein­deutig abse­hbar. Sta­tis­tis­che Erhe­bun­gen geben derzeit noch kein klares Bild.

Ob die GmbH daher tat­säch­lich für den Wet­tbe­werb mit der Lim­it­ed gerüstet wer­den muss, kann aktuell noch nicht beurteilt wer­den.

Gle­ich­wohl sieht das MoMiG einige Änderun­gen vor, die diesem Ziel gerecht wer­den sollen.

II. Wesentliche Inhalte der geplanten Reform

1. Absenkung Min­dest­stammkap­i­tal

Das Min­dest­stammkap­i­tal soll auf 10.000,00 Euro abge­senkt wer­den. Erforder­lich ist bei ein­er Bar­grün­dung die Ein­zahlung der Hälfte, also 5.000,00 Euro. Anders als bish­er soll dies kün­ftig auch für die Ein-Mann-GmbH gel­ten. Die bish­er geregelte Verpflich­tung für den Grün­der ein­er Ein-Mann-GmbH, in Höhe der nicht erbracht­en Ein­lage Sicher­heit zu leis­ten, ent­fällt somit.

2. Vere­in­fachung und Beschle­u­ni­gung Grün­dungsver­fahren

Das Grün­dungsver­fahren soll vere­in­facht und beschle­u­nigt wer­den. Kün­ftig wird es nicht mehr erforder­lich sein, dass sämtliche erforder­lichen Nach­weise, ins­beson­dere staatliche Genehmi­gun­gen, im Zeit­punkt der Han­del­sreg­is­tere­in­tra­gung bere­its vor­liegen, die Unter­la­gen sollen kün­ftig nachgere­icht wer­den kön­nen.

Kün­ftig wird auch die Vor­lage ein­er Ein­zahlungs­bestä­ti­gung hin­sichtlich des Stammkap­i­tals – wie dies derzeit in der Prax­is von den Reg­is­terg­ericht­en ver­langt wird – vom Reg­is­terg­ericht nur mehr dann ver­langt wer­den kön­nen, wenn das Gericht erhe­bliche Zweifel hat, ob das Kap­i­tal ord­nungs­gemäß aufge­bracht wurde.

Bei Sachein­la­gen wird die Werthaltigkeit­skon­trolle durch das Reg­is­terg­ericht darauf beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Über­be­w­er­tung vor­liegt.

3. Erle­ichterung der Über­tra­gung von GmbH-Anteilen

Die Aufteilung und Zusam­men­le­gung von Geschäft­san­teilen sowie die Über­tra­gung eines oder mehrerer Geschäft­san­teile soll erle­ichtert wer­den.

4. Ein­führung ein­er Muster­satzung

Durch die Reform soll eine Muster­satzung als Anlage dem Gmb­HG (Gesetz betr­e­f­fend die Gesellschaften mit beschränk­ter Haf­tung) beige­fügt wer­den. Im Fall ein­er Bar­grün­dung durch nicht mehr als drei Gesellschafter soll bei Ver­wen­dung dieser Muster­satzung das Erforder­nis der notariellen Beurkun­dung ent­fall­en, die öffentliche Beglaubi­gung der Unter­schriften soll aus­re­ichen. Der Muster­satzung wird auch eine Muster­han­del­sreg­is­ter­an­mel­dung beige­fügt (sog. „Grün­dungs-Set“).

Ziel dieser Änderun­gen soll es sein, dem Unternehmensgrün­der eine Hil­festel­lung zu geben, durch die er sämtliche Schritte der GmbH-Grün­dung ohne zwin­gende rechtliche Beratung bewälti­gen kann.

Im Ergeb­nis führt dies dazu, dass die Kosten bei ein­er GmbH-Grün­dung erhe­blich reduziert wer­den kön­nen, da im Fall der Ver­wen­dung der Muster­satzung – abge­se­hen von den Kosten der öffentlichen Beglaubi­gung, die zu ver­nach­läs­si­gen sind – wed­er Kosten für den Notar noch Kosten für einen Recht­san­walt anfall­en.

Zweifel­haft ist, ob dies im Ergeb­nis dazu führt, dass tat­säch­lich keine rechtliche Beratung erfol­gt bzw. erfol­gen muss. Let­ztlich wer­den die Prob­leme, die durch eine rechtliche Beratung bere­its im Grün­dungssta­di­um gek­lärt wer­den kön­nten, nur auf einen späteren Zeit­punkt ver­lagert. In den sel­tensten Fällen ist eine Muster­satzung tat­säch­lich das, was im Einzelfall die Vorstel­lun­gen und Vor­gaben des/der Gründer/s umset­zt.

5. Geschäft­san­schrift als Reg­is­ter­in­halt

Vorge­se­hen ist, dass in das Han­del­sreg­is­ter zwin­gend eine zustellfähige inländis­che Geschäft­san­schrift einge­tra­gen wer­den muss. Dies soll neben der GmbH auch für die AG, den Einzelka­uf­mann sowie die Per­so­n­en­han­dels­ge­sellschaften gel­ten und dient let­ztlich Zweck­en des Gläu­biger­schutzes.

6. Aus­dehnung der Insol­ven­zantragspflicht und Ver­schär­fung der Haf­tung des Geschäfts­führers im Insol­ven­z­fall

Eben­falls aus Gläu­biger­schutz­gesicht­spunk­ten wird die Insolen­zantragspflicht für den Fall, dass die GmbH führungs­los ist – also keinen Geschäfts­führer mehr hat –, auf die Gesellschafter der GmbH aus­gedehnt. Die Insol­ven­zantragspflicht in diesem Fall beste­ht nur dann nicht, wenn der betr­e­f­fende Gesellschafter vom Insol­ven­z­grund oder von der Führungslosigkeit keine Ken­nt­nis hat.

Das in § 64 Gmb­HG geregelte Zahlungsver­bot soll zur Ver­schär­fung der Haf­tung des Geschäfts­führers erweit­ert wer­den: Der Geschäfts­führer haftet kün­ftig auch für Zahlun­gen an Gesellschafter der GmbH, durch die die Zahlung­sun­fähigkeit der Gesellschaft her­beige­führt wird. Bish­er war die Haf­tung auf Zahlun­gen nach Ein­tritt der Zahlung­sun­fähigkeit bezo­gen.

7. Schaf­fung ein­er „Unternehmerge­sellschaft (haf­tungs­beschränkt)“ als neue Rechts­form

Der Regierungsen­twurf sieht die Schaf­fung ein­er neuen Rechts­form, der haf­tungs­beschränk­ten Unternehmerge­sellschaft, vor. Diese Gesellschaft soll ohne Min­dest­stammkap­i­tal gegrün­det wer­den kön­nen. Erforder­lich ist jedoch die Ein­zahlung von min­destens einem Euro.

Die Gesellschaft muss in ihrem Namen zwin­gend den Zusatz „Unternehmerge­sellschaft (haf­tungs­beschränkt)“ oder „UG (haf­tungs­beschränkt)“ führen und dadurch den Unter­schied zur GmbH zu erken­nen geben.

Die Unternehmerge­sellschaft muss sodann im laufend­en Betrieb jedes Jahr eine Rück­stel­lung von einem Vier­tel des Gewinns bilden. Wird ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro erre­icht und diese Rück­lage in Stammkap­i­tal umge­wan­delt, dann erlis­cht anschließend die Verpflich­tung zur Bil­dung weit­er­er Rück­la­gen.

Mit der Schaf­fung der haf­tungs­beschränk­ten Unternehmerge­sellschaft soll eine vere­in­fachte Unternehmensgrün­dung – ver­gle­ich­bar der Grün­dung ein­er Lim­it­ed – erre­icht wer­den.

III. Ausblick

Vor dem Hin­ter­grund, dass nach wie vor nicht gek­lärt ist, ob die Lim­it­ed tat­säch­lich geeignet ist, in ern­sthaften Wet­tbe­werb mit der GmbH zu treten, erscheint es fraglich, ob etwa die Schaf­fung der haf­tungs­beschränk­ten Unternehmerge­sellschaft wirk­lich erforder­lich und sin­nvoll ist. In Frage zu stellen ist sicher­lich auch, ob eine Absenkung des Min­dest­stammkap­i­tals auf 10.000 Euro wirk­lich sin­nvoll ist.

Ins­ge­samt wird die Umset­zung der geplanten Reform jedoch einige Änderun­gen brin­gen, die in jedem Fall zu begrüßen sind.

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