Auf Grund einer Gesetzesänderung wird ein großer Teil der Forderungen, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, zum 31. Dezember 2004 verjähren.
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001, das mit Wirkung zum 01. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat das Verjährungsrecht grundlegend geändert. Nach altem, bis zum 31. Dezember 2001 geltendem Recht reichten die Verjährungsfristen von wenigen Monaten über 2, 4, 5 bis hin zu 30 Jahren Verjährungsfristen. Herausgabe- und Bereicherungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung verjährten nach der alten Rechtslage in 30 Jahren.
Durch die Neuregelung wurde eine dreijährige Regelverjährungsfrist eingeführt. Alle Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, verjähren nach den geltenden Überleitungsvorschriften in drei Jahren, beginnend ab dem 01. Januar 2002, soweit nicht die nach altem Recht geltende Frist früher endet. Das bedeutet, dass alle Ansprüche, die nach altem Recht eine 4‑, 5- oder 30-jährigen Verjährung unterlagen, nun am 31. Dezember 2004 verjähren.
Um hier keine bösen Überraschungen zu erleben, empfehlen wir Ihnen, sämtliche noch nicht abgeschlossenen Vorgänge aus der Zeit vor dem 01. Januar 2002 auf unerfüllte Forderungen durchzusehen und dann nicht oder nur unzureichend geltend gemachte Ansprüche noch vor Jahresende gerichtlich geltend zu machen. Zur Hemmung des Fristablaufes bestehen folgende Möglichkeiten:
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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