Verjährung zum 31. Dezember 2004

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Auf Grund ein­er Geset­zesän­derung wird ein großer Teil der Forderun­gen, die vor dem 01. Jan­u­ar 2002 ent­standen sind, zum 31. Dezem­ber 2004 ver­jähren.

Das Schul­drechtsmod­ernisierungs­ge­setz vom 26. Novem­ber 2001, das mit Wirkung zum 01. Jan­u­ar 2002 in Kraft getreten ist, hat das Ver­jährungsrecht grundle­gend geän­dert. Nach altem, bis zum 31. Dezem­ber 2001 gel­ten­dem Recht reicht­en die Ver­jährungs­fris­ten von weni­gen Monat­en über 2, 4, 5 bis hin zu 30 Jahren Ver­jährungs­fris­ten. Her­aus­gabe- und Bere­icherungsansprüche sowie Schaden­er­satzansprüche wegen Schlechter­fül­lung ver­jährten nach der alten Recht­slage in 30 Jahren.

Durch die Neuregelung wurde eine drei­jährige Regelver­jährungs­frist einge­führt. Alle Ansprüche, die vor dem 01. Jan­u­ar 2002 ent­standen sind, ver­jähren nach den gel­tenden Über­leitungsvorschriften in drei Jahren, begin­nend ab dem 01. Jan­u­ar 2002, soweit nicht die nach altem Recht gel­tende Frist früher endet. Das bedeutet, dass alle Ansprüche, die nach altem Recht eine 4‑, 5- oder 30-jähri­gen Ver­jährung unter­la­gen, nun am 31. Dezem­ber 2004 ver­jähren.

Um hier keine bösen Über­raschun­gen zu erleben, empfehlen wir Ihnen, sämtliche noch nicht abgeschlosse­nen Vorgänge aus der Zeit vor dem 01. Jan­u­ar 2002 auf uner­füllte Forderun­gen durchzuse­hen und dann nicht oder nur unzure­ichend gel­tend gemachte Ansprüche noch vor Jahre­sende gerichtlich gel­tend zu machen. Zur Hem­mung des Fristablaufes beste­hen fol­gende Möglichkeit­en:

  • Klageer­he­bung,
  • Zustel­lung eines Mahnbeschei­des,
  • Ein­leitung eines selb­ständi­gen Beweisver­fahrens oder
  • Ein­leitung eines vere­in­barten schied­srichter­lichen Verfahrens.Grundsätzlich möglich ist es auch, die Ver­jährung durch Ver­hand­lun­gen zu hem­men. Auf Grund der sich hier­bei ergeben­den Schwierigkeit­en bezüglich der Bes­tim­mung der Dauer der Hem­mung und der Beweis­prob­leme ist hier­von jedoch abzu­rat­en.
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