Nach dem arbeitgeberfreundlichen BAG-Urteil: So leicht können Unternehmen jetzt Mitarbeitende ins Ausland versetzen

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Ein aktuelles BAG-Urteil erlaubt Arbeit­ge­bern, ihre Mitar­beit­er an einem Arbeit­sort des Unternehmens im Aus­land einzuset­zen. Was das arbeit­ge­ber­fre­undliche Urteil bedeutet und wie Unternehmen ihre Arbeitsverträge gestal­ten soll­ten. 

Mit Urteil vom 30. Novem­ber 2022 (Az. 5 AZR 336/21) hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) bestätigt, dass Arbeit­ge­ber auf­grund ihres arbeitsver­traglichen Direk­tion­srechts das Recht haben kön­nen, Mitar­beit­er an einem Stan­dort des Unternehmens im Aus­land arbeit­en zu lassen, wenn im Arbeitsver­trag nicht aus­drück­lich oder den Umstän­den nach nur Arbeit­sorte in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land vere­in­bart sind

Ein deutsch­er Ryanair-Pilot ver­lor damit vor dem BAG: Er kann sich nicht dage­gen wehren, dass die Fluglin­ie mit Sitz in Irland ihn vom Stan­dort Nürn­berg nach Bologna ver­set­zt hat­te. Doch das Urteil aus Erfurt hat Auswirkun­gen weit über die Flug­branche hin­aus. Es wirkt sich auf zahlre­iche Arbeitsver­hält­nisse aus und weit­et das Ver­ständ­nis des Direk­tion­srechts von Arbeit­ge­bern erhe­blich aus.

BAG: Arbeitgeber dürfen Mitarbeitende auch an ausländische Standorte versetzen

Das Direk­tion­srecht meint das Recht von Arbeit­ge­bern, die Arbeit und die Arbeits­be­din­gun­gen der Arbeit­nehmer zu bes­tim­men (§ 106 GewO). Es bein­hal­tet auch das Recht, Mitar­bei­t­ende an einem anderen Arbeit­sort, genauer einem anderen Stan­dort des Unternehmens arbeit­en zu lassen. Bish­er wars in der Recht­sprechung aber noch nicht gek­lärt, ob dieses Recht auch für Arbeit­sorte im Aus­land gilt.

Mit seinem Urteil aus Novem­ber hat das BAG nun bestätigt, dass das Direk­tion­srecht auch Ver­set­zun­gen an aus­ländis­che Arbeit­sorte ermöglicht, wenn nicht etwas anderes im Arbeitsver­trag aus­drück­lich oder zumin­d­est den Umstän­den nach kon­klu­dent verabre­det wor­den ist. Das BAG begrün­det das damit, dass das Gesetz keine Begren­zung auf Arbeit­sorte in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land enthalte. Allerd­ings unter­liegt die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall ein­er Bil­ligkeit­skon­trolle.

Aus Sicht von Unternehmen ist diese Entschei­dung sehr erfreulich. Sie ermöglicht es Arbeit­ge­bern, ihren Mitar­bei­t­en­den weltweit Arbeit­splätze zuzuweisen. Bei der Umset­zung ihrer Geschäftsstrate­gien kön­nen sie so schnell und effek­tiv Ressourcen dort ein­set­zen, wo sie ger­ade am meis­ten benötigt wer­den und damit flex­i­bel auf Markt- und Kun­denbedürfnisse zu reagieren.

Eine Ver­set­zung an einen aus­ländis­chen Arbeit­sort kann Arbeit­ge­bern auch dabei helfen, Kosten einzus­paren. Zum Beispiel kön­nen sie lokale Arbeit­skräfte mit niedrigeren Lohnkosten ein­set­zen, um bes­timmte Auf­gaben zu erledi­gen. Auch von Steuer­vorteilen und anderen finanziellen Anreizen, die sich am aus­ländis­chen Stan­dort bieten, kön­nen Unternehmen prof­i­tieren.

Achtung: Nicht jede Auslandsversetzung ist zulässig

Allerd­ings bedeutet die neue Recht­sprechung aus Erfurt nicht, dass eine Ver­set­zung von Mitar­bei­t­en­den ins Aus­land uneingeschränkt möglich ist. Es gilt – wie auch bei ein­er Ver­set­zung inner­halb Deutsch­lands –, dass diese bil­ligem Ermessen entsprechen muss. Daran kön­nen Ver­set­zun­gen oder ggf. auch Änderungskündi­gun­gen weit­er­hin scheit­ern.

Das BAG weist allerd­ings darauf hin, dass diese Bil­ligkeit­skon­trolle nicht sehr weit geht: Wenn die Ver­set­zung ins Aus­land auf ein­er unternehmerischen Entschei­dung beruht – was in aller Regel ja der Fall ist -, komme dieser Entschei­dung „beson­deres Gewicht zu“. Heißt: Das Gericht prüft nicht, ob das unternehmerische Konzept, auf dem die Ver­set­zung der Mitar­bei­t­en­den ins Aus­land beruht, sin­nvoll ist oder nicht.

Wann Unternehmen jetzt Mitarbeitende ins Ausland versetzen dürfen

Eine größere Rolle spie­len die Regelun­gen, die im Ver­hält­nis zu den Mitar­bei­t­en­den gel­ten, die möglicher­weise sin­nvoll im Aus­land einge­set­zt wer­den kön­nten. Die Zuweisung eines Arbeit­splatzes im Aus­land ist laut dem BAG immer dann, aber eben auch nur dann möglich, „wenn die möglichen Arbeit­sorte nicht auf das Inland begren­zt sind“ – wed­er im Arbeitsver­trag noch in ein­er Betrieb­svere­in­barung, einem Tar­ifver­trag oder im Gesetz darf also geregelt sein, dass der oder die Mitar­bei­t­ende nur im Inland einge­set­zt wer­den darf.

Kon­klu­dent dürften Ver­set­zun­gen schon dann auf das Inland beschränkt sein, wenn der Arbeit­ge­ber auss­chließlich im Inland oder sog­ar nur an einem bes­timmten Ort tätig ist. Dann muss der Arbeit­nehmer nicht damit rech­nen, dass er an einem anderen Ort, ggf. im Aus­land, einge­set­zt wird. Etwas anderes gilt natür­lich bei inter­na­tion­al täti­gen Konz­er­nen.

Wenn sich der Arbeit­ge­ber die Möglichkeit von Ver­set­zun­gen ins Aus­land offen­lassen will, sollte er zumin­d­est darauf acht­en wer­den, dass Arbeitsverträge, Betrieb­svere­in­barun­gen oder Tar­ifverträge keine Regelun­gen enthal­ten, die den Arbeit­sort auf einen bes­timmten Ort oder auch nur auf das Inland beschränken. Alle Vere­in­barun­gen soll­ten ggf. daraufhin geprüft und für die Zukun­ft angepasst wer­den.

Wenn Unternehmen sich­er­stellen möcht­en, dass eine Ver­set­zung auch ins Aus­land möglich ist, soll­ten sie das aus­drück­lich in den entsprechen­den Ver­trag aufnehmen. Dann weiß auch der Arbeit­nehmer, worauf er sich ein­lässt und ein fair­er Umgang miteinan­der ist von Anfang an gesichert.

 

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts, ins­beson­dere auch bei Unternehmen­stransak­tio­nen, und des Arbeit­srechts, hier u.a. zu betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betrieb­svere­in­barun­gen. Daneben berät Dr. Oster­maier lei­t­ende Angestellte, Geschäfts­führer und Vorstände. Er ver­fügt über umfan­gre­iche Erfahrung in den Bere­ichen Biotech­nolo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­sicherun­gen.
https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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