Videoüberwachung am Arbeitsplatz

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Die Überwachung von Mitar­beit­ern am Arbeit­splatz gewin­nt immer mehr an Bedeu­tung. Neben der Überwachung des E‑Mail- und Tele­fon­verkehrs ver­suchen Arbeit­ge­ber auch immer häu­figer, den Arbeit­splatz per Video zu überwachen.

In einem Beschluss vom 29. Juni 2004 (1 ARB 21/03) hat das Bun­de­sar­beits­gericht nun fest­gestellt, dass die dauer­hafte Ein­rich­tung ein­er Videoüberwachung der Arbeit­nehmer am Arbeit­splatz durch eine sicht­bar ange­brachte Kam­era, bei der nicht erkennbar ist, wann die Anlage in Betrieb ist, unzuläs­sig ist. Dies wird damit begrün­det, dass die Videoüberwachung erhe­blich in das Per­sön­lichkeit­srecht der Arbeit­nehmer ein­greift. Das Bun­de­sar­beits­gericht hat hier­bei jedoch klargestellt, dass in jedem Einzelfall eine Abwä­gung erforder­lich ist.

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