Videoüberwachung am Arbeitsplatz

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Die Über­wa­chung von Mit­ar­bei­tern am Arbeits­platz gewinnt immer mehr an Bedeu­tung. Neben der Über­wa­chung des E‑Mail- und Tele­fon­ver­kehrs ver­su­chen Arbeit­ge­ber auch immer häu­fi­ger, den Arbeits­platz per Video zu über­wa­chen.

In einem Beschluss vom 29. Juni 2004 (1 ARB 21/03) hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt nun fest­ge­stellt, dass die dau­er­haf­te Ein­rich­tung einer Video­über­wa­chung der Arbeit­neh­mer am Arbeits­platz durch eine sicht­bar ange­brach­te Kame­ra, bei der nicht erkenn­bar ist, wann die Anla­ge in Betrieb ist, unzu­läs­sig ist. Dies wird damit begrün­det, dass die Video­über­wa­chung erheb­lich in das Per­sön­lich­keits­recht der Arbeit­neh­mer ein­greift. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat hier­bei jedoch klar­ge­stellt, dass in jedem Ein­zel­fall eine Abwä­gung erfor­der­lich ist.

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