Die Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz gewinnt immer mehr an Bedeutung. Neben der Überwachung des E‑Mail- und Telefonverkehrs versuchen Arbeitgeber auch immer häufiger, den Arbeitsplatz per Video zu überwachen.
In einem Beschluss vom 29. Juni 2004 (1 ARB 21/03) hat das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt, dass die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch eine sichtbar angebrachte Kamera, bei der nicht erkennbar ist, wann die Anlage in Betrieb ist, unzulässig ist. Dies wird damit begründet, dass die Videoüberwachung erheblich in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreift. Das Bundesarbeitsgericht hat hierbei jedoch klargestellt, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich ist.
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Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....