Geoblocking ist für Kunden ein Ärgernis: Nicht alle im Internet angebotenen Dienste oder Waren sind in jedem EU-Land gleichermaßen verfügbar. Bisweilen wird der Kunde automatisch auf eine Website seines Herkunftslandes weitergeleitet, wo die gleiche Ware teurer oder gar nicht angeboten wird. Oder er erhält die lapidare Mitteilung: „Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar.“ Nach einer Untersuchung der Europäischen Kommission sollen 63 % aller europäischen Webseiten im E‑Commerce-Bereich mit Geoblocking arbeiten – also mit einer Filterung nach nationaler Kennung der IP-Adresse des Kunden.
Dieser Diskriminierung soll die Geoblocking-Verordnung (Geoblocking-VO), die ab dem 3. Dezember 2018 für Verbraucher und Unternehmer, soweit sie als Endabnehmer auftreten, gelten wird, abhelfen. Ob dies gelingen wird, bleibt jedoch zweifelhaft, denn der europäische Gesetzgeber hat ihren Anwendungsbereich mit Rücksicht auf die Hersteller und Händler stark eingeschränkt.
Nun wird die Geoblocking-VO keine Anwendung finden auf die Bereiche Finanzen, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales, Leiharbeit, private Sicherheitsdienste und Glücksspiele. Sog. audiovisuelle Dienste (also insbesondere Streaming- und Download-Dienste für Musik und Filme) fallen ebenfalls nicht darunter. Für sie gilt die Portabilitäts-VO. Auch für urheberrechtlich geschützte Werke bleibt es zumindest vorerst beim bisherigen Rechtszustand.
Hersteller und Händler haben sich auf folgende Neuerungen einzustellen:
Der Zugang zu Webseiten, Apps etc. darf nicht aus herkunftsbezogenen Gründen eingeschränkt werden. Wichtig: Das Recht auf Zugang schließt keineswegs das Recht auf eine Bestellung mit ein. Erhöht wird lediglich die Transparenz.
Prinzipiell gilt bei AGB gleiches Recht für alle. D.h., wenn ein Händler z.B. nur in Frankreich liefern möchte, kann auch der deutsche Kunde nur Lieferung an eine französische Versandadresse verlangen. Unterschiedliche Verbotsschriften in den Ländern (z.B. zum Jugendschutz) dürfen dabei natürlich beachtet werden.
Bei IT-Diensten, wie z.B. Webhosting oder Cloud-Diensten ist eine herkunftsbasierte Diskriminierung verboten.
Die Zahlungsmöglichkeiten müssen künftig prinzipiell für In- und EU-Ausländer einheitlich gestaltet werden. Allerdings bestehen auch hier bestimmte Einschränkungen. Der Anbieter wird auch nicht gezwungen, eine bestimmte Währung zu akzeptieren.
Abreden zwischen Unternehmen, die den Abnehmer zu einem Verstoß gegen Art. 3, 4 oder 5 der Geoblocking–VO verpflichten, sind nichtig.
Die Aufsicht über die Umsetzung wird voraussichtlich die Bundesnetzagentur übernehmen. Verstöße sollen mit Bußgeldern geahndet werden. Auch Abmahnungen von Mitbewerbern und Unterlassungsklagen stehen im Raum.
Für die Anbieter bleibt nur noch Zeit bis zum 3. Dezember 2018, die neuen Vorgaben umzusetzen.
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