Was bringt die neue Geoblocking-Verordnung?

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Geoblock­ing ist für Kun­den ein Ärg­er­nis: Nicht alle im Inter­net ange­bote­nen Dien­ste oder Waren sind in jedem EU-Land gle­icher­maßen ver­füg­bar. Bisweilen wird der Kunde automa­tisch auf eine Web­site seines Herkun­ft­s­lan­des weit­ergeleit­et, wo die gle­iche Ware teur­er oder gar nicht ange­boten wird. Oder er erhält die lap­i­dare Mit­teilung: „Dieses Video ist in Deutsch­land nicht ver­füg­bar.“ Nach ein­er Unter­suchung der Europäis­chen Kom­mis­sion sollen 63 % aller europäis­chen Web­seit­en im E‑Com­merce-Bere­ich mit Geoblock­ing arbeit­en – also mit ein­er Fil­terung nach nationaler Ken­nung der IP-Adresse des Kun­den.

Dieser Diskri­m­inierung soll die Geoblock­ing-Verord­nung (Geoblock­ing-VO), die ab dem 3. Dezem­ber 2018 für Ver­brauch­er und Unternehmer, soweit sie als End­ab­nehmer auftreten, gel­ten wird, abhelfen. Ob dies gelin­gen wird, bleibt jedoch zweifel­haft, denn der europäis­che Geset­zge­ber hat ihren Anwen­dungs­bere­ich mit Rück­sicht auf die Her­steller und Händler stark eingeschränkt.

Nun wird die Geoblock­ing-VO keine Anwen­dung find­en auf die Bere­iche Finanzen, Telekom­mu­nika­tion, Verkehr, Gesund­heitswe­sen und Soziales, Lei­har­beit, pri­vate Sicher­heits­di­en­ste und Glücksspiele. Sog. audio­vi­suelle Dien­ste (also ins­beson­dere Stream­ing- und Down­load-Dien­ste für Musik und Filme) fall­en eben­falls nicht darunter. Für sie gilt die Porta­bil­itäts-VO. Auch für urhe­ber­rechtlich geschützte Werke bleibt es zumin­d­est vor­erst beim bish­eri­gen Recht­szu­s­tand.

Her­steller und Händler haben sich auf fol­gende Neuerun­gen einzustellen:

1. Verbot der Sperrung des Zugangs von Online-Benutzeroberflächen (Art. 3 Geoblocking-VO)

Der Zugang zu Web­seit­en, Apps etc. darf nicht aus herkun­fts­be­zo­ge­nen Grün­den eingeschränkt wer­den. Wichtig: Das Recht auf Zugang schließt keineswegs das Recht auf eine Bestel­lung mit ein. Erhöht wird lediglich die Trans­parenz.

2. Verbot der Diskriminierung durch AGB bei Zugang beim Zugang zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen (Art. 4 Geoblocking-VO)

Prinzip­iell gilt bei AGB gle­ich­es Recht für alle. D.h., wenn ein Händler z.B. nur in Frankre­ich liefern möchte, kann auch der deutsche Kunde nur Liefer­ung an eine franzö­sis­che Ver­san­dadresse ver­lan­gen. Unter­schiedliche Ver­botss­chriften in den Län­dern (z.B. zum Jugend­schutz) dür­fen dabei natür­lich beachtet wer­den.

Bei IT-Dien­sten, wie z.B. Web­host­ing oder Cloud-Dien­sten ist eine herkun­fts­basierte Diskri­m­inierung ver­boten.

3. Verbot der Diskriminierung bei Zahlungsvorgängen (Art. 5 Geoblocking-VO)

Die Zahlungsmöglichkeit­en müssen kün­ftig prinzip­iell für In- und EU-Aus­län­der ein­heitlich gestal­tet wer­den. Allerd­ings beste­hen auch hier bes­timmte Ein­schränkun­gen. Der Anbi­eter wird auch nicht gezwun­gen, eine bes­timmte Währung zu akzep­tieren.

4. Verbotene Beschränkung des passiven Vertriebs (Art. 6 Geoblocking-VO)

Abre­den zwis­chen Unternehmen, die den Abnehmer zu einem Ver­stoß gegen Art. 3, 4 oder 5 der Geoblocking–VO verpflicht­en, sind nichtig.

Die Auf­sicht über die Umset­zung wird voraus­sichtlich die Bun­desnet­za­gen­tur übernehmen. Ver­stöße sollen mit Bußgeldern geah­n­det wer­den. Auch Abmah­nun­gen von Mit­be­wer­bern und Unter­las­sungskla­gen ste­hen im Raum.

Für die Anbi­eter bleibt nur noch Zeit bis zum 3. Dezem­ber 2018, die neuen Vor­gaben umzuset­zen.


Beitrags­fo­to: © Stock­w­erk-Fotode­sign — Fotolia.com

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