Was bringt die neue Geoblocking-Verordnung?

Geo­blo­cking ist für Kun­den ein Ärger­nis: Nicht alle im Inter­net ange­bo­te­nen Diens­te oder Waren sind in jedem EU-Land glei­cher­ma­ßen ver­füg­bar. Bis­wei­len wird der Kun­de auto­ma­tisch auf eine Web­site sei­nes Her­kunfts­lan­des wei­ter­ge­lei­tet, wo die glei­che Ware teu­rer oder gar nicht ange­bo­ten wird. Oder er erhält die lapi­da­re Mit­tei­lung: „Die­ses Video ist in Deutsch­land nicht ver­füg­bar.“ Nach einer Unter­su­chung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on sol­len 63 % aller euro­päi­schen Web­sei­ten im E‑Com­mer­ce-Bereich mit Geo­blo­cking arbei­ten – also mit einer Fil­te­rung nach natio­na­ler Ken­nung der IP-Adres­se des Kun­den.

Die­ser Dis­kri­mi­nie­rung soll die Geo­blo­cking-Ver­ord­nung (Geo­blo­cking-VO), die ab dem 3. Dezem­ber 2018 für Ver­brau­cher und Unter­neh­mer, soweit sie als End­ab­neh­mer auf­tre­ten, gel­ten wird, abhel­fen. Ob dies gelin­gen wird, bleibt jedoch zwei­fel­haft, denn der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber hat ihren Anwen­dungs­be­reich mit Rück­sicht auf die Her­stel­ler und Händ­ler stark ein­ge­schränkt.

Nun wird die Geo­blo­cking-VO kei­ne Anwen­dung fin­den auf die Berei­che Finan­zen, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Ver­kehr, Gesund­heits­we­sen und Sozia­les, Leih­ar­beit, pri­va­te Sicher­heits­diens­te und Glücks­spie­le. Sog. audio­vi­su­el­le Diens­te (also ins­be­son­de­re Strea­ming- und Down­load-Diens­te für Musik und Fil­me) fal­len eben­falls nicht dar­un­ter. Für sie gilt die Por­ta­bi­li­täts-VO. Auch für urhe­ber­recht­lich geschütz­te Wer­ke bleibt es zumin­dest vor­erst beim bis­he­ri­gen Rechts­zu­stand.

Her­stel­ler und Händ­ler haben sich auf fol­gen­de Neue­run­gen ein­zu­stel­len:

1. Verbot der Sperrung des Zugangs von Online-Benutzeroberflächen (Art. 3 Geoblocking-VO)

Der Zugang zu Web­sei­ten, Apps etc. darf nicht aus her­kunfts­be­zo­ge­nen Grün­den ein­ge­schränkt wer­den. Wich­tig: Das Recht auf Zugang schließt kei­nes­wegs das Recht auf eine Bestel­lung mit ein. Erhöht wird ledig­lich die Trans­pa­renz.

2. Verbot der Diskriminierung durch AGB bei Zugang beim Zugang zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen (Art. 4 Geoblocking-VO)

Prin­zi­pi­ell gilt bei AGB glei­ches Recht für alle. D.h., wenn ein Händ­ler z.B. nur in Frank­reich lie­fern möch­te, kann auch der deut­sche Kun­de nur Lie­fe­rung an eine fran­zö­si­sche Ver­sand­adres­se ver­lan­gen. Unter­schied­li­che Ver­bots­schrif­ten in den Län­dern (z.B. zum Jugend­schutz) dür­fen dabei natür­lich beach­tet wer­den.

Bei IT-Diens­ten, wie z.B. Web­hos­ting oder Cloud-Diens­ten ist eine her­kunfts­ba­sier­te Dis­kri­mi­nie­rung ver­bo­ten.

3. Verbot der Diskriminierung bei Zahlungsvorgängen (Art. 5 Geoblocking-VO)

Die Zah­lungs­mög­lich­kei­ten müs­sen künf­tig prin­zi­pi­ell für In- und EU-Aus­län­der ein­heit­lich gestal­tet wer­den. Aller­dings bestehen auch hier bestimm­te Ein­schrän­kun­gen. Der Anbie­ter wird auch nicht gezwun­gen, eine bestimm­te Wäh­rung zu akzep­tie­ren.

4. Verbotene Beschränkung des passiven Vertriebs (Art. 6 Geoblocking-VO)

Abre­den zwi­schen Unter­neh­men, die den Abneh­mer zu einem Ver­stoß gegen Art. 3, 4 oder 5 der Geoblocking–VO ver­pflich­ten, sind nich­tig.

Die Auf­sicht über die Umset­zung wird vor­aus­sicht­lich die Bun­des­netz­agen­tur über­neh­men. Ver­stö­ße sol­len mit Buß­gel­dern geahn­det wer­den. Auch Abmah­nun­gen von Mit­be­wer­bern und Unter­las­sungs­kla­gen ste­hen im Raum.

Für die Anbie­ter bleibt nur noch Zeit bis zum 3. Dezem­ber 2018, die neu­en Vor­ga­ben umzu­set­zen.


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