Was tun, wenn Arbeitnehmer Weihnachten nicht feiern? In einer multikulturellen Arbeitswelt stehen Unternehmen vor der Herausforderung, religiöse Vielfalt zu berücksichtigen – besonders, wenn es um Feiertage geht. Das deutsche Arbeitsrecht bietet flexible Lösungen, von Gleitzeit über Sonderurlaub bis hin zum Tausch von Feiertagen.
Auch die Bemühungen der US-amerikanischen Regierung, Inklusions- und Vielfaltsmaßnahmen zurückzudrängen, ändern nichts daran, dass wir in einer zunehmend multikulturellen und religiös vielfältigen Gesellschaft leben. Unternehmen stellt das vor die Herausforderung, auf die Bedürfnisse ihrer Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, die unterschiedliche religiöse Feiertage begehen.
Besonders bei christlichen Feiertagen wie Weihnachten stellt sich die Frage, wie Unternehmen faire und flexible Lösungen für Beschäftigte finden können, die diese Feiertage nicht feiern. Hierbei spielt das Arbeitsrecht eine zentrale Rolle, um sowohl die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen als auch den betrieblichen Ablauf zu gewährleisten.
Religiöse Feiertage und das Arbeitsrecht
Gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind gesetzliche Feiertage arbeitsfrei, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen. Arbeitnehmer haben an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Die genauen Feiertage werden durch die Feiertagsgesetze der Bundesländer festgelegt. In den meisten Bundesländern gehören Weihnachten, Ostern und Pfingsten zu den gesetzlich anerkannten Feiertagen, die vornehmlich auf christlichen Traditionen beruhen. Andere religiöse Feiertage, wie etwa das islamische Opferfest oder das jüdische Neujahrsfest, sind hingegen hierzulande keine gesetzlichen Feiertage. Doch auch Angehörige anderer Religionen möchten ihre religiösen Feiertage begehen, auch wenn diese nicht als gesetzliche Feiertage anerkannt sind.
Das deutsche Arbeitsrecht bietet verschiedene Ansätze, wie Unternehmen ihren Mitarbeitern alternative Regelungen anbieten können, um religiöse Vielfalt zu berücksichtigen, ohne die betriebliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spielt bei der Gestaltung von Feiertagsregelungen in Unternehmen eine zentrale Rolle. Gemäß § 1 AGG dürfen Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden. Unternehmen sind daher gehalten, eine diskriminierungsfreie Arbeitsumgebung zu schaffen, was auch die Rücksichtnahme auf religiöse Feiertage beinhalten kann.
Obwohl auch das AGG keinen Anspruch auf Sonderurlaub für religiöse Feiertage begründet, sind Unternehmen gut beraten, die religiösen Bedürfnisse ihrer Arbeitnehmer im Auge zu behalten, um das Risiko von Diskriminierung zu minimieren und ein inklusives Arbeitsklima zu fördern. Besonders im Rahmen der Urlaubsplanung sollten Arbeitgeber sicherstellen, dass die religiösen Überzeugungen von Minderheiten berücksichtigt werden.
Angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen bietet das deutsche Arbeitsrecht keine ausdrückliche Regelung, die Arbeitnehmern garantierten Sonderurlaub für nicht-christliche religiöse Feiertage gewährt. Unternehmen können jedoch durch flexible Arbeitszeitmodelle, Urlaubsregelungen und den Tausch von Feiertagen auf die religiösen Bedürfnisse ihrer Belegschaft Rücksicht nehmen. Diese Maßnahmen fördern nicht nur die Zufriedenheit der Mitarbeiter, sondern tragen auch zu einer respektvollen und diskriminierungsfreien Arbeitskultur bei.
Unternehmen, die alternative Feiertagsregelungen einführen möchten, sollten eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten und klare Richtlinien aufstellen, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten. Auf diese Weise können religiöse Vielfalt und betriebliche Erfordernisse erfolgreich in Einklang gebracht werden.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Wenn ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bewusst falsch vorträgt, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen – ganz egal, was vorher war. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Grenze zwischen erlaubtem Taktieren und unzulässiger Täuschung klar gezogen. In dem Fall, über den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als zweite Instanz zu entscheiden hatte (LAG Niedersachsen, Urt. v....
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Arbeitnehmer können nicht wirksam auf ihr Arbeitszeugnis verzichten, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Das Zeugnis sei fürs weitere berufliche Fortkommen so wichtig, dass selbst die Wahl eines ausländischen Rechts, in dem es gar keinen Zeugnisanspruch gibt, daran nichts ändere. Das BAG hat in einem Teilurteil vom 18. Juni 2025 (Az....