Rechtssicher durch die Weihnachtszeit im Betrieb: Advents-Glühwein, Weihnachtsfeier und die Fahrt danach

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Alle Jah­re wie­der kommt die Weih­nachts­zeit, auch in Unter­neh­men. Müs­sen Mit­ar­bei­ter zur Weih­nachts­fei­er? Was, wenn der Kol­le­ge aus dem Ver­trieb schon um 21 Uhr wie­der völ­lig hin­über ist? Wor­auf Arbeit­ge­ber ach­ten soll­ten, damit es mit dem Weih­nachts­frie­den klappt, erklärt Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er.

Nor­ma­ler­wei­se wis­sen wir bereits eini­ge Mona­te vor dem lang ersehn­ten Weih­nachts­fest, mit wem wir das Fest fei­ern wer­den — mit unse­rer Fami­lie und unse­ren Lie­ben. Aber auch mit den Kol­le­gen wol­len wir eine schö­ne Weih­nachts­zeit ver­brin­gen und den Abschluss eines pro­duk­ti­ven Arbeits­jah­res gemein­sam fei­ern.

Aber was ist mit arbeits­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen? Ist es erlaubt, am Arbeits­platz Alko­hol zu kon­su­mie­ren? Ist die Teil­nah­me an einer Weih­nachts­fei­er obli­ga­to­risch oder nicht? Müs­sen die Mit­ar­bei­ter bestimm­te Ver­hal­tens­re­geln ein­hal­ten? Hat der Arbeit­ge­ber eine Für­sor­ge­pflicht? Ohne den juris­ti­schen Spiel­ver­der­ber geben zu wol­len: Ein paar Regeln gilt es auch in der Weih­nachts­zeit zu beach­ten. Sonst kann es mit dem vor­weih­nacht­li­chen Frie­den schnell vor­bei sein.

Eine kleine Tasse Glühwein am Arbeitsplatz?

Nicht erst zur Weih­nachts­fei­er, auch schon in der Vor­weih­nachts­zeit wird tra­di­tio­nell mehr Alko­hol kon­su­miert. Da wirkt ein gemein­sa­mer Glüh­wein wäh­rend der Arbeits­zeit auf so man­chen recht ver­lo­ckend.

Streng ver­bo­ten ist Alko­hol nur in bestimm­ten Beru­fen, zum Bei­spiel für Fah­rer, Pilo­ten, Poli­zis­ten und Ärz­te im Dienst. Im All­ge­mei­nen gilt die unaus­ge­spro­che­ne Regel, dass Alko­hol nicht miss­braucht wer­den soll­te. Arbeits­recht­lich gese­hen darf der Arbeit­ge­ber ein Alko­hol­ver­bot aus­spre­chen, das unter­liegt aller­dings dem Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats. Wenn es im Betrieb kei­ne Rege­lung gibt, ist arbeits­recht­lich gese­hen gegen ein (!) klei­nes Glas Glüh­wein mit den Kol­le­gen nichts ein­zu­wen­den, wenn das eine Aus­nah­me ist.

Aller­dings unter­lie­gen Arbeit­neh­mer ver­si­che­rungs­recht­lich einem Alko­hol­ver­bot. Wer unter Alko­hol­ein­fluss im Job einen Scha­den ver­ur­sacht, ist also mög­li­cher­wei­se nicht ver­si­chert. Wir emp­feh­len Arbeit­ge­bern daher, ein Alko­hol­ver­bot im Betrieb zu erlas­sen, da sonst ein Scha­dens­er­satz­ri­si­ko ent­ste­hen könn­te.

Müssen Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier?

Die Teil­nah­me an der Weih­nachts­fei­er ist frei­wil­lig, da sie nicht als Teil der Arbeits­pflicht ange­se­hen wird. Fin­det die Fei­er wäh­rend der Arbeits­zeit statt, so ist die­se als Arbeits­zeit anzu­se­hen. Wer nicht teil­nimmt, muss also arbei­ten. Fin­det die Fei­er hin­ge­gen außer­halb der Arbeits­zeit statt, ist sie nicht als Arbeits­zeit zu wer­ten. Es kann also kein Zeit­gut­ha­ben ent­ste­hen.

Ist die Weihnachtsfeier immer eine versicherte Tätigkeit?

Nein, nicht immer, dies hängt von einer Rei­he von Fak­to­ren ab. Nimmt der Chef an der Ver­an­stal­tung teil, ist die­se als betrieb­li­che und damit auch als ver­si­cher­te Tätig­keit anzu­se­hen.

Fin­det die Fei­er ohne Chef statt, liegt nur dann eine ver­si­cher­te Tätig­keit vor, wenn die Ver­an­stal­tung im Ein­ver­neh­men mit der Unter­neh­mens­lei­tung oder der Abtei­lungs­lei­tung durch­ge­führt wird. Es muss ein betrieb­li­cher Zweck vor­lie­gen, also das Betriebs­kli­ma soll geför­dert wer­den, und die Ver­an­stal­tung muss für alle Beschäf­tig­ten offen sein (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urt. v. 05.07.2016, Az. B 2 U 19/ 14 R).

Alkoholisierten Mitarbeitern den Schlüssel abnehmen?

Wenn auf einer Betriebs­fei­er Alko­hol aus­ge­schenkt wird, wird auch ein im Unter­neh­men gel­ten­des Alko­hol­ver­bot vor­über­ge­hend auf­ge­ho­ben.

Die Für­sor­ge­pflich­ten des Arbeit­ge­bers und die Ver­hal­tens­pflich­ten der Arbeit­neh­mer blei­ben aber bestehen. Die Arbeit­ge­ber soll­ten also die so genann­te Garan­ten­stel­lung gegen­über ihren Arbeit­neh­mern nicht ver­ges­sen. Es gilt zu ver­hin­dern, dass ein stark alko­ho­li­sier­ter Mit­ar­bei­ter sich selbst oder ande­re ver­letzt.

So soll­ten Arbeit­ge­ber auch dar­auf hin­wei­sen, dass nie­mand in ange­trun­ke­nem Zustand mit dem Auto oder Fahr­rad nach Hau­se fah­ren soll­te. Nor­ma­ler­wei­se muss der Arbeit­ge­ber nicht für die siche­re Heim­fahrt sei­ner Arbeit­neh­mer sor­gen, aber wenn Mit­ar­bei­ter offen­sicht­lich nicht mehr in der Lage sind, ihre Fahr­taug­lich­keit selbst ein­zu­schät­zen, muss der Arbeit­ge­ber geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, also ein Taxi rufen oder dem Arbeit­neh­mer auch die Auto­schlüs­sel abneh­men. Andern­falls kann der Arbeit­ge­ber wegen Ver­let­zung der Für­sor­ge­pflicht oder straf­recht­li­cher Haf­tung sei­ner „Garan­ten­stel­lung“ aus sog. Inge­renz haft­bar gemacht wer­den.

Gelten auf der Weihnachtsfeier andere Regeln?

Der Aus­schank und der Genuss von Alko­hol sind kein Frei­brief für unan­ge­mes­se­nes Ver­hal­ten gegen­über Vor­ge­setz­ten oder Kol­le­gen.  Über­grif­fi­ges Ver­hal­ten kann ein Grund für eine Abmah­nung oder sogar für eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung sein. Die Fotos von der Fei­er dür­fen nur mit Zustim­mung der abge­bil­de­ten Per­so­nen ver­öf­fent­licht wer­den.

Welche Folgen hat eine Trunkenheitsfahrt nach Hause?

Bei einem Blut­al­ko­hol­ge­halt von mehr als 0,5 ‰ ist ein Fah­rer nicht mehr fahr­tüch­tig. Das ent­spricht bei einer durch­schnitt­li­chen Frau in Deutsch­land zwei bis drei Glä­sern Wein.  Fah­rer unter 21 Jah­ren und sol­che, die ihren Füh­rer­schein noch nicht mehr als zwei Jah­re haben, dür­fen gar kei­nen Alko­hol kon­su­mie­ren, für sie gilt die 0,0‑Promille-Grenze.

Wenn ein Mit­ar­bei­ter ein Dienst­fahr­zeug unter Alko­hol­ein­fluss benutzt, muss er eben­falls damit rech­nen, auf Scha­dens­er­satz in Anspruch genom­men, abge­mahnt oder in man­chen Fäl­len sogar gekün­digt zu wer­den.

Was, wenn auf dem  Heimweg ein Unfall passiert?

Der Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung gilt nur für den direk­ten Heim­weg, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozi­al­ge­setz­buch VII. Auch Kol­le­gen darf man heim­fah­ren, aber bei „Arbeits­stät­ten­fahr­ten“ gibt es kein Haf­tungs­pri­vi­leg nach § 105 SGB VII, wenn man getrun­ken hat. Bedeu­tet: Der Unfall­ver­ur­sa­cher ist also selbst haft­bar, wenn bei einem Unfall Mit­ar­bei­ter ver­letzt wer­den und der Unfall auf den Kon­sum von Alko­hol zurück­zu­füh­ren ist.

Wenn ein Unfall unter Alko­hol­ein­fluss pas­siert, kann es sein, dass weder die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung zahlt noch die Haft­pflicht­ver­si­che­rung oder die­se sich danach beim Fah­rer schad­los hält.

 

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts und des Arbeits­rechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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