Rechtssicher durch die Weihnachtszeit im Betrieb: Advents-Glühwein, Weihnachtsfeier und die Fahrt danach

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Alle Jahre wieder kommt die Wei­h­nacht­szeit, auch in Unternehmen. Müssen Mitar­beit­er zur Wei­h­nachts­feier? Was, wenn der Kol­lege aus dem Ver­trieb schon um 21 Uhr wieder völ­lig hinüber ist? Worauf Arbeit­ge­ber acht­en soll­ten, damit es mit dem Wei­h­nachts­frieden klappt, erk­lärt Dr. Chris­t­ian Oster­maier.

Nor­maler­weise wis­sen wir bere­its einige Monate vor dem lang ersehn­ten Wei­h­nachts­fest, mit wem wir das Fest feiern wer­den — mit unser­er Fam­i­lie und unseren Lieben. Aber auch mit den Kol­le­gen wollen wir eine schöne Wei­h­nacht­szeit ver­brin­gen und den Abschluss eines pro­duk­tiv­en Arbeit­s­jahres gemein­sam feiern.

Aber was ist mit arbeit­srechtlichen Verpflich­tun­gen? Ist es erlaubt, am Arbeit­splatz Alko­hol zu kon­sum­ieren? Ist die Teil­nahme an ein­er Wei­h­nachts­feier oblig­a­torisch oder nicht? Müssen die Mitar­beit­er bes­timmte Ver­hal­tensregeln ein­hal­ten? Hat der Arbeit­ge­ber eine Für­sorgepflicht? Ohne den juris­tis­chen Spielverder­ber geben zu wollen: Ein paar Regeln gilt es auch in der Wei­h­nacht­szeit zu beacht­en. Son­st kann es mit dem vor­wei­h­nachtlichen Frieden schnell vor­bei sein.

Eine kleine Tasse Glühwein am Arbeitsplatz?

Nicht erst zur Wei­h­nachts­feier, auch schon in der Vor­wei­h­nacht­szeit wird tra­di­tionell mehr Alko­hol kon­sum­iert. Da wirkt ein gemein­samer Glüh­wein während der Arbeit­szeit auf so manchen recht ver­lock­end.

Streng ver­boten ist Alko­hol nur in bes­timmten Berufen, zum Beispiel für Fahrer, Piloten, Polizis­ten und Ärzte im Dienst. Im All­ge­meinen gilt die unaus­ge­sproch­ene Regel, dass Alko­hol nicht miss­braucht wer­den sollte. Arbeit­srechtlich gese­hen darf der Arbeit­ge­ber ein Alko­holver­bot aussprechen, das unter­liegt allerd­ings dem Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats. Wenn es im Betrieb keine Regelung gibt, ist arbeit­srechtlich gese­hen gegen ein (!) kleines Glas Glüh­wein mit den Kol­le­gen nichts einzuwen­den, wenn das eine Aus­nahme ist.

Allerd­ings unter­liegen Arbeit­nehmer ver­sicherungsrechtlich einem Alko­holver­bot. Wer unter Alko­hole­in­fluss im Job einen Schaden verur­sacht, ist also möglicher­weise nicht ver­sichert. Wir empfehlen Arbeit­ge­bern daher, ein Alko­holver­bot im Betrieb zu erlassen, da son­st ein Schadenser­satzrisiko entste­hen kön­nte.

Müssen Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier?

Die Teil­nahme an der Wei­h­nachts­feier ist frei­willig, da sie nicht als Teil der Arbeit­spflicht ange­se­hen wird. Find­et die Feier während der Arbeit­szeit statt, so ist diese als Arbeit­szeit anzuse­hen. Wer nicht teil­nimmt, muss also arbeit­en. Find­et die Feier hinge­gen außer­halb der Arbeit­szeit statt, ist sie nicht als Arbeit­szeit zu werten. Es kann also kein Zeitguthaben entste­hen.

Ist die Weihnachtsfeier immer eine versicherte Tätigkeit?

Nein, nicht immer, dies hängt von ein­er Rei­he von Fak­toren ab. Nimmt der Chef an der Ver­anstal­tung teil, ist diese als betriebliche und damit auch als ver­sicherte Tätigkeit anzuse­hen.

Find­et die Feier ohne Chef statt, liegt nur dann eine ver­sicherte Tätigkeit vor, wenn die Ver­anstal­tung im Ein­vernehmen mit der Unternehmensleitung oder der Abteilungsleitung durchge­führt wird. Es muss ein betrieblich­er Zweck vor­liegen, also das Betrieb­skli­ma soll gefördert wer­den, und die Ver­anstal­tung muss für alle Beschäftigten offen sein (Bun­dessozial­gericht, Urt. v. 05.07.2016, Az. B 2 U 19/ 14 R).

Alkoholisierten Mitarbeitern den Schlüssel abnehmen?

Wenn auf ein­er Betrieb­s­feier Alko­hol aus­geschenkt wird, wird auch ein im Unternehmen gel­tendes Alko­holver­bot vorüberge­hend aufge­hoben.

Die Für­sorgepflicht­en des Arbeit­ge­bers und die Ver­hal­tenspflicht­en der Arbeit­nehmer bleiben aber beste­hen. Die Arbeit­ge­ber soll­ten also die so genan­nte Garan­ten­stel­lung gegenüber ihren Arbeit­nehmern nicht vergessen. Es gilt zu ver­hin­dern, dass ein stark alko­holisiert­er Mitar­beit­er sich selb­st oder andere ver­let­zt.

So soll­ten Arbeit­ge­ber auch darauf hin­weisen, dass nie­mand in angetrunk­en­em Zus­tand mit dem Auto oder Fahrrad nach Hause fahren sollte. Nor­maler­weise muss der Arbeit­ge­ber nicht für die sichere Heim­fahrt sein­er Arbeit­nehmer sor­gen, aber wenn Mitar­beit­er offen­sichtlich nicht mehr in der Lage sind, ihre Fahrtauglichkeit selb­st einzuschätzen, muss der Arbeit­ge­ber geeignete Maß­nah­men ergreifen, also ein Taxi rufen oder dem Arbeit­nehmer auch die Autoschlüs­sel abnehmen. Andern­falls kann der Arbeit­ge­ber wegen Ver­let­zung der Für­sorgepflicht oder strafrechtlich­er Haf­tung sein­er „Garan­ten­stel­lung“ aus sog. Ingerenz haft­bar gemacht wer­den.

Gelten auf der Weihnachtsfeier andere Regeln?

Der Auss­chank und der Genuss von Alko­hol sind kein Freib­rief für unangemessenes Ver­hal­ten gegenüber Vorge­set­zten oder Kol­le­gen.  Über­grif­figes Ver­hal­ten kann ein Grund für eine Abmah­nung oder sog­ar für eine ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung sein. Die Fotos von der Feier dür­fen nur mit Zus­tim­mung der abge­bilde­ten Per­so­n­en veröf­fentlicht wer­den.

Welche Folgen hat eine Trunkenheitsfahrt nach Hause?

Bei einem Blutalko­hol­ge­halt von mehr als 0,5 ‰ ist ein Fahrer nicht mehr fahrtüchtig. Das entspricht bei ein­er durch­schnit­tlichen Frau in Deutsch­land zwei bis drei Gläsern Wein.  Fahrer unter 21 Jahren und solche, die ihren Führerschein noch nicht mehr als zwei Jahre haben, dür­fen gar keinen Alko­hol kon­sum­ieren, für sie gilt die 0,0‑Promille-Grenze.

Wenn ein Mitar­beit­er ein Dien­st­fahrzeug unter Alko­hole­in­fluss benutzt, muss er eben­falls damit rech­nen, auf Schadenser­satz in Anspruch genom­men, abgemah­nt oder in manchen Fällen sog­ar gekündigt zu wer­den.

Was, wenn auf dem  Heimweg ein Unfall passiert?

Der Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung gilt nur für den direk­ten Heimweg, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialge­set­zbuch VII. Auch Kol­le­gen darf man heim­fahren, aber bei „Arbeitsstät­ten­fahrten“ gibt es kein Haf­tung­spriv­i­leg nach § 105 SGB VII, wenn man getrunk­en hat. Bedeutet: Der Unfal­lverur­sach­er ist also selb­st haft­bar, wenn bei einem Unfall Mitar­beit­er ver­let­zt wer­den und der Unfall auf den Kon­sum von Alko­hol zurück­zuführen ist.

Wenn ein Unfall unter Alko­hole­in­fluss passiert, kann es sein, dass wed­er die geset­zliche Unfal­lver­sicherung zahlt noch die Haftpflichtver­sicherung oder diese sich danach beim Fahrer schad­los hält.

 

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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