Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

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Weih­nachts­fei­ern bie­ten eine tol­le Gele­gen­heit, das Jahr in gesel­li­ger Run­de aus­klin­gen zu las­sen und das Team zu stär­ken. Doch Arbeit­ge­ber müs­sen auch wich­ti­ge arbeits­recht­li­che Vor­ga­ben im Blick behal­ten: Wer muss ein­ge­la­den wer­den? Zählt die Teil­nah­me als Arbeits­zeit? Wie umge­hen mit Geschen­ken — und wie mit Fehl­ver­hal­ten von Mit­ar­bei­ten­den?

 

Alle Restau­rants sind längst aus­ge­bucht, die Ein­la­dun­gen sind ver­schickt, die Teams freu­en sich dar­auf, gemein­sam zu fei­ern: Der Dezem­ber ist der Monat der Weih­nachts­fei­ern, in vie­len Unter­neh­men eine fes­te Tra­di­ti­on. Sie bie­ten die Gele­gen­heit, das Jahr gemein­sam in ent­spann­ter Atmo­sphä­re aus­klin­gen zu las­sen, Mit­ar­bei­ten­den Wert­schät­zung ent­ge­gen­zu­brin­gen sowie den Team­geist zu för­dern und stär­ken das Betriebs­kli­ma.

Doch auch bei die­sen Fei­er­lich­kei­ten gel­ten arbeits­recht­li­che Regeln, die Arbeit­ge­ber beach­ten müs­sen. Das reicht von der Ein­la­dungs­po­li­tik über Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen bis hin zu Geschen­ken und, natür­lich, dem Umgang mit Fehl­ver­hal­ten. Eini­ge Stol­per­fal­len für Arbeit­ge­ber sind leicht zu ver­mei­den sind, wenn man sich im Vor­feld gut infor­miert.

 

Teilnahme: Müssen alle Mitarbeitenden eingeladen werden?

Die Teil­nah­me an einer Weih­nachts­fei­er ist grund­sätz­lich frei­wil­lig. Arbeit­ge­ber dür­fen Mit­ar­bei­ten­de nicht zwin­gen, an der Fei­er teil­zu­neh­men. Selbst wenn die­se wäh­rend der Arbeits­zeit statt­fin­det, kön­nen Mit­ar­bei­ten­de ent­schei­den, ob sie teil­neh­men möch­ten oder lie­ber arbei­ten.

Trotz der Frei­wil­lig­keit gilt der all­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­grund­satz: Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, alle Mit­ar­bei­ten­den zur Fei­er ein­zu­la­den, es sei denn, es gibt einen trif­ti­gen, sach­li­chen Grund, jeman­den aus­zu­schlie­ßen. Ein sol­cher Grund könn­te zum Bei­spiel vor­lie­gen, wenn ein Mit­ar­bei­ten­der in der Ver­gan­gen­heit bei ähn­li­chen Anläs­sen nega­tiv auf­ge­fal­len ist. Whist­le­b­lower oder frei­ge­stell­te Mit­ar­bei­ten­de dür­fen hin­ge­gen nicht von der Ein­la­dung aus­ge­schlos­sen wer­den.

 

Arbeitszeit und Vergütung: Wann zählt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?

Ein oft unter­schätz­tes The­ma ist die Fra­ge, ob die Teil­nah­me an der Weih­nachts­fei­er als Arbeits­zeit gilt. Hier gel­ten fol­gen­de Regeln:

- Fin­det die Fei­er wäh­rend der regu­lä­ren Arbeits­zeit statt, han­delt es sich um ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Arbeits­zeit. Mit­ar­bei­ten­de, die nicht teil­neh­men, sind in die­ser Zeit ver­pflich­tet, ihrer regu­lä­ren Arbeit nach­zu­ge­hen.

- Fin­det die Fei­er nach der Arbeits­zeit statt, han­delt es sich um Frei­zeit, und die Teil­nah­me muss nicht ver­gü­tet wer­den. Arbeit­ge­ber soll­ten dies bei der Pla­nung berück­sich­ti­gen, um Kon­flik­te zu ver­mei­den.

Gleichbehandlung und Geschenke: Was gilt bei der Verteilung von Geschenken?

Ein beson­ders sen­si­bles The­ma bei Weih­nachts­fei­ern ist die Ver­tei­lung von Geschen­ken. Arbeit­ge­ber müs­sen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz im Auge behal­ten. Für viel Auf­merk­sam­keit hat in die­sem Zusam­men­hang der soge­nann­te iPad-Mini-Fall gesorgt (LAG Köln, 26.03.2014, Az. 11 Sa 845/13): Ein Arbeit­ge­ber hat­te auf der Weih­nachts­fei­er die belieb­ten klei­nen iPads als Geschenk ver­teilt — jedoch nur an die Mit­ar­bei­ten­den, die an der Fei­er teil­ge­nom­men hat­ten. Ein krank­heits­be­dingt abwe­sen­der Mit­ar­bei­ter fühl­te sich benach­tei­ligt und klag­te.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln ent­schied zu Guns­ten des Arbeit­ge­bers, er habe mit die­ser Pra­xis nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­sto­ßen. Die Geschen­ke sei­en als Anreiz für die Teil­nah­me an der Fei­er ver­teilt wor­den und kei­ne Ver­gü­tung für Arbeit gewe­sen. Der Arbeit­ge­ber durf­te also laut dem LAG die­je­ni­gen aus­schlie­ßen, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht teil­neh­men konn­ten, da es sich um eine frei­wil­li­ge Leis­tung und nicht etwa um Arbeits­lohn gehan­delt habe.

» Pra­xis­tipp für Arbeit­ge­ber

Um Miss­ver­ständ­nis­se und recht­li­che Pro­ble­me zu ver­mei­den, soll­ten Arbeit­ge­ber im Vor­feld klar kom­mu­ni­zie­ren, wel­che Geschen­ke im Rah­men der Weih­nachts­fei­er ver­teilt und unter wel­chen Bedin­gun­gen sie ver­ge­ben wer­den. Wenn Geschen­ke die Teil­nah­me an der Fei­er för­dern sol­len, soll­ten die Regeln trans­pa­rent sein. Es ist auch rat­sam, bei krank­heits­be­ding­ter Abwe­sen­heit groß­zü­gig zu sein, um unnö­ti­ge Kon­flik­te gar nicht erst auf­kom­men zu las­sen.

 

Verantwortung für Fehlverhalten: Alkohol und arbeitsrechtliche Konsequenzen

Auf Weih­nachts­fei­ern herrscht oft eine locke­re Atmo­sphä­re, Alko­hol gehört für vie­le Men­schen zu Fei­er­lich­kei­ten dazu. Arbeit­ge­ber soll­ten den­noch dar­auf ach­ten, dass der Kon­sum im Rah­men bleibt, um Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den. Exzes­si­ver Alko­hol­kon­sum kann Zwi­schen­fäl­le begüns­ti­gen, die recht­li­che Kon­se­quen­zen haben kön­nen, auch für den Arbeit­ge­ber.

Fehl­ver­hal­ten wie Belei­di­gun­gen, kör­per­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen oder sexu­el­le Beläs­ti­gung kön­nen arbeits­recht­li­che Fol­gen nötig machen bis hin zu Abmah­nun­gen oder frist­lo­sen Kün­di­gun­gen. Beson­ders gra­vie­rend sind Fäl­le von sexu­el­ler Beläs­ti­gung, die sowohl recht­li­che als auch erheb­li­che Image-Schä­den für das Unter­neh­men bedeu­ten kön­nen. Erst im Jahr 2023 erklär­te das Arbeits­ge­richt Elms­horn eine frist­lo­se Kün­di­gung nach einer sexu­el­len Beläs­ti­gung auf einer Weih­nachts­fei­er für ein­deu­tig wirk­sam (Urteil vom 26.04.2023, Az. 3 Ca 1501 e/22).

» Pra­xis­tipp für Arbeit­ge­ber

Es emp­fiehlt sich, im Vor­feld die Mit­ar­bei­ten­den an die Ein­hal­tung der übli­chen Ver­hal­tens­re­geln zu erin­nern. Füh­rungs­kräf­te soll­ten dar­auf ach­ten, dass es nicht zu Eska­la­tio­nen kommt und im Zwei­fels­fall ein­grei­fen, um pro­ble­ma­ti­sches Ver­hal­ten zu ver­hin­dern. Außer­dem kann es hilf­reich sein, den Alko­hol­kon­sum zu begren­zen, bei­spiels­wei­se durch die Bereit­stel­lung alko­hol­frei­er Alter­na­ti­ven und durch mode­ra­te Men­gen an Alko­hol.

 

Weih­nachts­fei­ern sind eine groß­ar­ti­ge Gele­gen­heit, den Zusam­men­halt im Unter­neh­men zu stär­ken. Doch Arbeit­ge­ber soll­ten sich ihrer recht­li­chen Ver­ant­wor­tung bewusst sein. Ob es um die Teil­nah­me­pflicht, die Ver­tei­lung von Geschen­ken oder den Umgang mit Fehl­ver­hal­ten geht: Kla­re Regeln, Trans­pa­renz und ein ver­ant­wor­tungs­vol­les Manage­ment hel­fen, recht­li­che Fall­stri­cke zu ver­mei­den. Eine gut geplan­te Fei­er sorgt nicht nur für gute Stim­mung, son­dern auch für Sicher­heit und Rechts­klar­heit für alle Betei­lig­ten.

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