Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

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Wei­h­nachts­feiern bieten eine tolle Gele­gen­heit, das Jahr in gesel­liger Runde ausklin­gen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeit­ge­ber müssen auch wichtige arbeit­srechtliche Vor­gaben im Blick behal­ten: Wer muss ein­ge­laden wer­den? Zählt die Teil­nahme als Arbeit­szeit? Wie umge­hen mit Geschenken — und wie mit Fehlver­hal­ten von Mitar­bei­t­en­den?

 

Alle Restau­rants sind längst aus­ge­bucht, die Ein­ladun­gen sind ver­schickt, die Teams freuen sich darauf, gemein­sam zu feiern: Der Dezem­ber ist der Monat der Wei­h­nachts­feiern, in vie­len Unternehmen eine feste Tra­di­tion. Sie bieten die Gele­gen­heit, das Jahr gemein­sam in entspan­nter Atmo­sphäre ausklin­gen zu lassen, Mitar­bei­t­en­den Wertschätzung ent­ge­gen­zubrin­gen sowie den Teamgeist zu fördern und stärken das Betrieb­skli­ma.

Doch auch bei diesen Feier­lichkeit­en gel­ten arbeit­srechtliche Regeln, die Arbeit­ge­ber beacht­en müssen. Das reicht von der Ein­ladungspoli­tik über Arbeit­szeitregelun­gen bis hin zu Geschenken und, natür­lich, dem Umgang mit Fehlver­hal­ten. Einige Stolper­fall­en für Arbeit­ge­ber sind leicht zu ver­mei­den sind, wenn man sich im Vor­feld gut informiert.

 

Teilnahme: Müssen alle Mitarbeitenden eingeladen werden?

Die Teil­nahme an ein­er Wei­h­nachts­feier ist grund­sät­zlich frei­willig. Arbeit­ge­ber dür­fen Mitar­bei­t­ende nicht zwin­gen, an der Feier teilzunehmen. Selb­st wenn diese während der Arbeit­szeit stat­tfind­et, kön­nen Mitar­bei­t­ende entschei­den, ob sie teil­nehmen möcht­en oder lieber arbeit­en.

Trotz der Frei­willigkeit gilt der all­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz: Arbeit­ge­ber sind verpflichtet, alle Mitar­bei­t­en­den zur Feier einzu­laden, es sei denn, es gibt einen trifti­gen, sach­lichen Grund, jeman­den auszuschließen. Ein solch­er Grund kön­nte zum Beispiel vor­liegen, wenn ein Mitar­bei­t­en­der in der Ver­gan­gen­heit bei ähn­lichen Anlässen neg­a­tiv aufge­fall­en ist. Whistle­blow­er oder freigestellte Mitar­bei­t­ende dür­fen hinge­gen nicht von der Ein­ladung aus­geschlossen wer­den.

 

Arbeitszeit und Vergütung: Wann zählt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?

Ein oft unter­schätztes The­ma ist die Frage, ob die Teil­nahme an der Wei­h­nachts­feier als Arbeit­szeit gilt. Hier gel­ten fol­gende Regeln:

- Find­et die Feier während der reg­ulären Arbeit­szeit statt, han­delt es sich um vergü­tungspflichtige Arbeit­szeit. Mitar­bei­t­ende, die nicht teil­nehmen, sind in dieser Zeit verpflichtet, ihrer reg­ulären Arbeit nachzuge­hen.

- Find­et die Feier nach der Arbeit­szeit statt, han­delt es sich um Freizeit, und die Teil­nahme muss nicht vergütet wer­den. Arbeit­ge­ber soll­ten dies bei der Pla­nung berück­sichti­gen, um Kon­flik­te zu ver­mei­den.

Gleichbehandlung und Geschenke: Was gilt bei der Verteilung von Geschenken?

Ein beson­ders sen­si­bles The­ma bei Wei­h­nachts­feiern ist die Verteilung von Geschenken. Arbeit­ge­ber müssen den Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz im Auge behal­ten. Für viel Aufmerk­samkeit hat in diesem Zusam­men­hang der soge­nan­nte iPad-Mini-Fall gesorgt (LAG Köln, 26.03.2014, Az. 11 Sa 845/13): Ein Arbeit­ge­ber hat­te auf der Wei­h­nachts­feier die beliebten kleinen iPads als Geschenk verteilt — jedoch nur an die Mitar­bei­t­en­den, die an der Feier teilgenom­men hat­ten. Ein krankheits­be­d­ingt abwe­sender Mitar­beit­er fühlte sich benachteiligt und klagte.

Das Lan­desar­beits­gericht Köln entsch­ied zu Gun­sten des Arbeit­ge­bers, er habe mit dieser Prax­is nicht gegen den Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz ver­stoßen. Die Geschenke seien als Anreiz für die Teil­nahme an der Feier verteilt wor­den und keine Vergü­tung für Arbeit gewe­sen. Der Arbeit­ge­ber durfte also laut dem LAG diejeni­gen auss­chließen, die aus gesund­heitlichen Grün­den nicht teil­nehmen kon­nten, da es sich um eine frei­willige Leis­tung und nicht etwa um Arbeit­slohn gehan­delt habe.

» Prax­is­tipp für Arbeit­ge­ber

Um Missver­ständ­nisse und rechtliche Prob­leme zu ver­mei­den, soll­ten Arbeit­ge­ber im Vor­feld klar kom­mu­nizieren, welche Geschenke im Rah­men der Wei­h­nachts­feier verteilt und unter welchen Bedin­gun­gen sie vergeben wer­den. Wenn Geschenke die Teil­nahme an der Feier fördern sollen, soll­ten die Regeln trans­par­ent sein. Es ist auch rat­sam, bei krankheits­be­d­ingter Abwe­sen­heit großzügig zu sein, um unnötige Kon­flik­te gar nicht erst aufkom­men zu lassen.

 

Verantwortung für Fehlverhalten: Alkohol und arbeitsrechtliche Konsequenzen

Auf Wei­h­nachts­feiern herrscht oft eine lockere Atmo­sphäre, Alko­hol gehört für viele Men­schen zu Feier­lichkeit­en dazu. Arbeit­ge­ber soll­ten den­noch darauf acht­en, dass der Kon­sum im Rah­men bleibt, um Fehlver­hal­ten zu ver­mei­den. Exzes­siv­er Alko­holkon­sum kann Zwis­chen­fälle begün­sti­gen, die rechtliche Kon­se­quen­zen haben kön­nen, auch für den Arbeit­ge­ber.

Fehlver­hal­ten wie Belei­di­gun­gen, kör­per­liche Auseinan­der­set­zun­gen oder sex­uelle Beläs­ti­gung kön­nen arbeit­srechtliche Fol­gen nötig machen bis hin zu Abmah­nun­gen oder frist­losen Kündi­gun­gen. Beson­ders gravierend sind Fälle von sex­ueller Beläs­ti­gung, die sowohl rechtliche als auch erhe­bliche Image-Schä­den für das Unternehmen bedeuten kön­nen. Erst im Jahr 2023 erk­lärte das Arbeits­gericht Elmshorn eine frist­lose Kündi­gung nach ein­er sex­uellen Beläs­ti­gung auf ein­er Wei­h­nachts­feier für ein­deutig wirk­sam (Urteil vom 26.04.2023, Az. 3 Ca 1501 e/22).

» Prax­is­tipp für Arbeit­ge­ber

Es emp­fiehlt sich, im Vor­feld die Mitar­bei­t­en­den an die Ein­hal­tung der üblichen Ver­hal­tensregeln zu erin­nern. Führungskräfte soll­ten darauf acht­en, dass es nicht zu Eskala­tio­nen kommt und im Zweifels­fall ein­greifen, um prob­lema­tis­ches Ver­hal­ten zu ver­hin­dern. Außer­dem kann es hil­fre­ich sein, den Alko­holkon­sum zu begren­zen, beispiel­sweise durch die Bere­it­stel­lung alko­hol­freier Alter­na­tiv­en und durch mod­er­ate Men­gen an Alko­hol.

 

Wei­h­nachts­feiern sind eine großar­tige Gele­gen­heit, den Zusam­men­halt im Unternehmen zu stärken. Doch Arbeit­ge­ber soll­ten sich ihrer rechtlichen Ver­ant­wor­tung bewusst sein. Ob es um die Teil­nah­mepflicht, die Verteilung von Geschenken oder den Umgang mit Fehlver­hal­ten geht: Klare Regeln, Trans­parenz und ein ver­ant­wor­tungsvolles Man­age­ment helfen, rechtliche Fall­stricke zu ver­mei­den. Eine gut geplante Feier sorgt nicht nur für gute Stim­mung, son­dern auch für Sicher­heit und Recht­sklarheit für alle Beteiligten.

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