Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken — und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?
Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams freuen sich darauf, gemeinsam zu feiern: Der Dezember ist der Monat der Weihnachtsfeiern, in vielen Unternehmen eine feste Tradition. Sie bieten die Gelegenheit, das Jahr gemeinsam in entspannter Atmosphäre ausklingen zu lassen, Mitarbeitenden Wertschätzung entgegenzubringen sowie den Teamgeist zu fördern und stärken das Betriebsklima.
Doch auch bei diesen Feierlichkeiten gelten arbeitsrechtliche Regeln, die Arbeitgeber beachten müssen. Das reicht von der Einladungspolitik über Arbeitszeitregelungen bis hin zu Geschenken und, natürlich, dem Umgang mit Fehlverhalten. Einige Stolperfallen für Arbeitgeber sind leicht zu vermeiden sind, wenn man sich im Vorfeld gut informiert.
Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig. Arbeitgeber dürfen Mitarbeitende nicht zwingen, an der Feier teilzunehmen. Selbst wenn diese während der Arbeitszeit stattfindet, können Mitarbeitende entscheiden, ob sie teilnehmen möchten oder lieber arbeiten.
Trotz der Freiwilligkeit gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Mitarbeitenden zur Feier einzuladen, es sei denn, es gibt einen triftigen, sachlichen Grund, jemanden auszuschließen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel vorliegen, wenn ein Mitarbeitender in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen negativ aufgefallen ist. Whistleblower oder freigestellte Mitarbeitende dürfen hingegen nicht von der Einladung ausgeschlossen werden.
Ein oft unterschätztes Thema ist die Frage, ob die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als Arbeitszeit gilt. Hier gelten folgende Regeln:
- Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Mitarbeitende, die nicht teilnehmen, sind in dieser Zeit verpflichtet, ihrer regulären Arbeit nachzugehen.
- Findet die Feier nach der Arbeitszeit statt, handelt es sich um Freizeit, und die Teilnahme muss nicht vergütet werden. Arbeitgeber sollten dies bei der Planung berücksichtigen, um Konflikte zu vermeiden.
Ein besonders sensibles Thema bei Weihnachtsfeiern ist die Verteilung von Geschenken. Arbeitgeber müssen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Auge behalten. Für viel Aufmerksamkeit hat in diesem Zusammenhang der sogenannte iPad-Mini-Fall gesorgt (LAG Köln, 26.03.2014, Az. 11 Sa 845/13): Ein Arbeitgeber hatte auf der Weihnachtsfeier die beliebten kleinen iPads als Geschenk verteilt — jedoch nur an die Mitarbeitenden, die an der Feier teilgenommen hatten. Ein krankheitsbedingt abwesender Mitarbeiter fühlte sich benachteiligt und klagte.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Arbeitgebers, er habe mit dieser Praxis nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Geschenke seien als Anreiz für die Teilnahme an der Feier verteilt worden und keine Vergütung für Arbeit gewesen. Der Arbeitgeber durfte also laut dem LAG diejenigen ausschließen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnten, da es sich um eine freiwillige Leistung und nicht etwa um Arbeitslohn gehandelt habe.
» Praxistipp für Arbeitgeber
Um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Arbeitgeber im Vorfeld klar kommunizieren, welche Geschenke im Rahmen der Weihnachtsfeier verteilt und unter welchen Bedingungen sie vergeben werden. Wenn Geschenke die Teilnahme an der Feier fördern sollen, sollten die Regeln transparent sein. Es ist auch ratsam, bei krankheitsbedingter Abwesenheit großzügig zu sein, um unnötige Konflikte gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Auf Weihnachtsfeiern herrscht oft eine lockere Atmosphäre, Alkohol gehört für viele Menschen zu Feierlichkeiten dazu. Arbeitgeber sollten dennoch darauf achten, dass der Konsum im Rahmen bleibt, um Fehlverhalten zu vermeiden. Exzessiver Alkoholkonsum kann Zwischenfälle begünstigen, die rechtliche Konsequenzen haben können, auch für den Arbeitgeber.
Fehlverhalten wie Beleidigungen, körperliche Auseinandersetzungen oder sexuelle Belästigung können arbeitsrechtliche Folgen nötig machen bis hin zu Abmahnungen oder fristlosen Kündigungen. Besonders gravierend sind Fälle von sexueller Belästigung, die sowohl rechtliche als auch erhebliche Image-Schäden für das Unternehmen bedeuten können. Erst im Jahr 2023 erklärte das Arbeitsgericht Elmshorn eine fristlose Kündigung nach einer sexuellen Belästigung auf einer Weihnachtsfeier für eindeutig wirksam (Urteil vom 26.04.2023, Az. 3 Ca 1501 e/22).
» Praxistipp für Arbeitgeber
Es empfiehlt sich, im Vorfeld die Mitarbeitenden an die Einhaltung der üblichen Verhaltensregeln zu erinnern. Führungskräfte sollten darauf achten, dass es nicht zu Eskalationen kommt und im Zweifelsfall eingreifen, um problematisches Verhalten zu verhindern. Außerdem kann es hilfreich sein, den Alkoholkonsum zu begrenzen, beispielsweise durch die Bereitstellung alkoholfreier Alternativen und durch moderate Mengen an Alkohol.
Weihnachtsfeiern sind eine großartige Gelegenheit, den Zusammenhalt im Unternehmen zu stärken. Doch Arbeitgeber sollten sich ihrer rechtlichen Verantwortung bewusst sein. Ob es um die Teilnahmepflicht, die Verteilung von Geschenken oder den Umgang mit Fehlverhalten geht: Klare Regeln, Transparenz und ein verantwortungsvolles Management helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Eine gut geplante Feier sorgt nicht nur für gute Stimmung, sondern auch für Sicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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