Wer viel Verantwortung trägt, wird gut bezahlt. Er muss aber auch solidarisch gegenüber dem Unternehmen sein und darf nicht in Wettbewerb zu ihm treten. Für viele Geschäftsführer gilt das auch, wenn sie das Unternehmen schon verlassen haben – selbst wenn das nicht vereinbart wurde.
Von Geschäftsführern wird qua Position Solidarität gegenüber dem eigenen Unternehmen erwartet. Sie sollen nicht für die oder mit der Konkurrenz arbeiten oder sonst wie in Wettbewerb zum Unternehmen treten. Im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, für die sie arbeiten, dürfen sie deshalb keine eigenen Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch nicht mit Geschäftsführungsbefugnissen an einer gleichartigen Gesellschaft beteiligen. Für den Vorstand der Aktiengesellschaft (AG) ordnet das § 88 Absatz 1 Aktiengesetz an, für den GmbH-Geschäftsführer ist es nicht unmittelbar gesetzlich geregelt, wird aber in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig angenommen.
Dafür bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Verbots. Das Wettbewerbsverbot resultiert, unabhängig von ausdrücklichen Regelungen in der Satzung oder dem Anstellungsvertrag, unmittelbar aus der Organstellung des Geschäftsführers und seiner damit korrespondierenden Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.
Anders ist es nach dem Ende der Geschäftsführertätigkeit. Endet nämlich seine Organstellung, läuft auch das Wettbewerbsverbot gegen den Geschäftsführer aus – jedenfalls im Grundsatz. Doch es gibt trotzdem Dinge im Wettbewerb, die auch einem ehemaligen Geschäftsführer weiterhin verboten sind.
Eine Ausnahme besteht übrigens für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer: Ihn trifft erst gar kein Wettbewerbsverbot. Seine Interessen sind mit denen der Gesellschaft so eng verbunden, dass sie jedenfalls so lange nicht voneinander getrennt werden können, wie sie nicht Gläubigerinteressen gefährden.
Wer Rechtssicherheit für beide Seiten schaffen will, nimmt ein Wettbewerbsverbot in den Vertrag auf. Dessen Inhalt muss präzisiert werden: Welche Tätigkeit soll verboten, soll auch eine mittelbare Tätigkeit erfasst sein? Wettbewerbsverbote können tätigkeits- und/oder unternehmensbezogen ausgestaltet sein sowie Beteiligungsverbote umfassen.
Tätigkeitsverbote stellen in der Regel auf die mittelbare und unmittelbare, selbständige und unselbständige Tätigkeit im Wettbewerb zum ehemaligen Unternehmen ab. Unternehmensbezogene Verbote untersagen es, für einen oder mehrere konkrete Wettbewerber oder für Konkurrenzunternehmen im Allgemeinen tätig zu werden. Ein Wettbewerbsverbot kann sich auch nur auf die Kunden des geschützten Unternehmens erstrecken. Beteiligungsverbote, die häufig ebenfalls vereinbart werden, sollen mittelbare und unmittelbare Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen verhindern.
Der Inhalt des Wettbewerbsverbots kann sich sowohl auf den Zeitraum beziehen, in dem der Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig ist, als auch auf die Zeit nach seinem Ausscheiden.
Auch Wettbewerbsverbote in Verträgen sind aber nicht uneingeschränkt wirksam. Wenn der Geschäftsführer durch das Wettbewerbsverbot für eine gewisse Zeit vollständig als Wettbewerber ausgeschaltet werden soll, verstößt die Klausel wegen Sittenwidrigkeit gegen § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
Auch ein zeitlich unbeschränktes Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich unangemessen und ein Verstoß im Sinne von § 138 BGB. Wie lange das Verbot sein darf, hängt vom Einzelfall ab. Eine zeitliche Beschränkung von bis zu zwei Jahren nach Ausscheiden des Geschäftsführers dürfte einer gerichtlichen Überprüfung aber in den meisten Fällen standhalten.
Solange der Geschäftsführer in dieser Funktion für die Gesellschaft tätig ist, darf er schon wegen seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht zu dieser in Wettbewerb treten.
Diese Treuepflicht ist nicht näher definiert. Im Grunde geht es darum, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und stets zu ihren Gunsten und ihrem Nutzen zu handeln. Da dies dennoch sehr unbestimmt ist, empfiehlt es sich, eine konkretisierende Regelung im Anstellungsvertrag aufzunehmen.
Wird der Geschäftsführer abberufen, endet seine Organstellung und mit ihr die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Damit endet auch das Wettbewerbsverbot, es sei denn, ein solches wurde vertraglich vereinbart.
So weit der Grundsatz. Doch ein Freibrief ist das keineswegs. Auch nach dem Ende seiner Tätigkeit und auch ohne ein vertragliches Wettbewerbsverbot darf der – nun ehemalige – Geschäftsführer keine Verträge an sich ziehen, welche die Gesellschaft während seiner Amtszeit abgeschlossen hat oder hätte abschließen können. Welche Rahmenbedingungen hier gelten und wo man z.B. eine zeitliche Grenze zu ziehen hat, ist stets Auslegungssache. Uneinigkeiten sind hier höchstwahrscheinlich. Schlussendlich gilt aber auch hier die Treuepflicht als oberstes Gebot, das heißt der ausscheidende Geschäftsführer darf der Gesellschaft nicht schaden und hat weiterhin deren Interessen zu wahren.
Verboten ist es ihm auch, auf Kosten der Gesellschaft persönlichen Nutzen zu ziehen. Hierbei handelt es sich um einen recht unbestimmten und weiten Begriff, abgeleitet wiederum aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Vor allem sind hiermit aber Pflichtverletzungen mit persönlicher Bereicherung gemeint, hierunter fällt insbesondere die missbräuchliche Ausnutzung von Geschäftschancen der Gesellschaft. Dies bedeutet, der Geschäftsführer darf sein während der Tätigkeit für die Gesellschaft erlangtes Wissen nicht zu derenNachteil einsetzen. So darf er nicht verhindern, dass für die Gesellschaft wichtige geplante Geschäfte abgeschlossen werden oder diese gar an sich reißen.
Sie merken es: Die Verbote, die sich aus einer nachorganschaftlichen Treuepflicht ergeben, sind nicht gesetzlich definiert und entsprechend unklar. Sie basieren im Wesentlichen auf Rechtsprechung und Rechtsfortbildung, wurden also auf der Grundlage von Einzelfällen festgelegt. So steht weder inhaltlich noch zeitlich allgemeinverbindlich fest, wie lange ein ehemaliger Geschäftsführer bestimmte Kunden nicht kontaktieren oder bestimmte Verträge nicht abschließen darf.
Tritt er dann auf eine Art in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber, die dieser für einen Verstoß gegen die nachvertragliche Treuepflicht hält, muss darüber im Zweifel wiederum ein Gericht entscheiden. Verhält er sich nicht eindeutig rechts- oder treuwidrig, ist der Ausgang des Verfahrens häufig ungewiss. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich auf jeden Fall, eine Regelung im Arbeitsvertrag des Geschäftsführers zu treffen.
Christiane Buttschardt berät Unternehmen aller Größen, vorwiegend mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter und Geschäftsführer in allen Fragen des Gesellschaftsrechts. Sie ist insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen beratend tätig. https://de.linkedin.com/in/christiane-buttschardt-899398211
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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