GmbH-Geschäftsführer: Wettbewerbsverbot auch ohne Klausel im Vertrag?

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Wer viel Ver­ant­wor­tung trägt, wird gut bezahlt. Er muss aber auch sol­i­darisch gegenüber dem Unternehmen sein und darf nicht in Wet­tbe­werb zu ihm treten. Für viele Geschäfts­führer gilt das auch, wenn sie das Unternehmen schon ver­lassen haben – selb­st wenn das nicht vere­in­bart wurde.

Von Geschäfts­führern wird qua Posi­tion Sol­i­dar­ität gegenüber dem eige­nen Unternehmen erwartet. Sie sollen nicht für die oder mit der Konkur­renz arbeit­en oder son­st wie in Wet­tbe­werb zum Unternehmen treten. Im Tätigkeits­bere­ich der Gesellschaft, für die sie arbeit­en, dür­fen sie deshalb keine eige­nen Geschäfte täti­gen. Sie dür­fen sich auch nicht mit Geschäfts­führungs­befug­nis­sen an ein­er gle­ichar­ti­gen Gesellschaft beteili­gen. Für den Vor­stand der Aktienge­sellschaft (AG) ord­net das § 88 Absatz 1 Aktienge­setz an, für den GmbH-Geschäfts­führer ist es nicht unmit­tel­bar geset­zlich geregelt, wird aber in Recht­sprechung und Schrift­tum ein­hel­lig angenom­men.

Dafür bedarf es keineswegs eines aus­drück­lichen Ver­bots. Das Wet­tbe­werb­sver­bot resul­tiert, unab­hängig von aus­drück­lichen Regelun­gen in der Satzung oder dem Anstel­lungsver­trag, unmit­tel­bar aus der Organstel­lung des Geschäfts­führers und sein­er damit kor­re­spondieren­den Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.

Anders ist es nach dem Ende der Geschäfts­führertätigkeit. Endet näm­lich seine Organstel­lung, läuft auch das Wet­tbe­werb­sver­bot gegen den Geschäfts­führer aus – jeden­falls im Grund­satz. Doch es gibt trotz­dem Dinge im Wet­tbe­werb, die auch einem ehe­ma­li­gen Geschäfts­führer weit­er­hin ver­boten sind.

Eine Aus­nahme beste­ht übri­gens für den Alleinge­sellschafter-Geschäfts­führer: Ihn trifft erst gar kein Wet­tbe­werb­sver­bot. Seine Inter­essen sind mit denen der Gesellschaft so eng ver­bun­den, dass sie jeden­falls so lange nicht voneinan­der getren­nt wer­den kön­nen, wie sie nicht Gläu­biger­in­ter­essen gefährden.

Das Wettbewerbsverbot im Vertrag

Wer Rechtssicher­heit für bei­de Seit­en schaf­fen will, nimmt ein Wet­tbe­werb­sver­bot in den Ver­trag auf. Dessen Inhalt muss präzisiert wer­den: Welche Tätigkeit soll ver­boten, soll auch eine mit­tel­bare Tätigkeit erfasst sein? Wet­tbe­werb­sver­bote kön­nen tätigkeits- und/oder unternehmens­be­zo­gen aus­gestal­tet sein sowie Beteili­gungsver­bote umfassen.

Tätigkeitsver­bote stellen in der Regel auf die mit­tel­bare und unmit­tel­bare, selb­ständi­ge und unselb­ständi­ge Tätigkeit im Wet­tbe­werb zum ehe­ma­li­gen Unternehmen ab. Unternehmens­be­zo­gene Ver­bote unter­sagen es, für einen oder mehrere konkrete Wet­tbe­wer­ber oder für Konkur­ren­zun­ternehmen im All­ge­meinen tätig zu wer­den. Ein Wet­tbe­werb­sver­bot kann sich auch nur auf die Kun­den des geschützten Unternehmens erstreck­en. Beteili­gungsver­bote, die häu­fig eben­falls vere­in­bart wer­den, sollen mit­tel­bare und unmit­tel­bare Beteili­gun­gen an Konkur­ren­zun­ternehmen ver­hin­dern.

Der Inhalt des Wet­tbe­werb­sver­bots kann sich sowohl auf den Zeitraum beziehen, in dem der Geschäfts­führer für die Gesellschaft tätig ist, als auch auf die Zeit nach seinem Auss­chei­den.

Und seine Grenzen

Auch Wet­tbe­werb­sver­bote in Verträ­gen sind aber nicht uneingeschränkt wirk­sam. Wenn der Geschäfts­führer durch das Wet­tbe­werb­sver­bot für eine gewisse Zeit voll­ständig als Wet­tbe­wer­ber aus­geschal­tet wer­den soll, ver­stößt die Klausel wegen Sit­ten­widrigkeit gegen § 138 Bürg­er­lich­es Geset­zbuch (BGB),

Auch ein zeitlich unbeschränk­tes Wet­tbe­werb­sver­bot ist grund­sät­zlich unangemessen und ein Ver­stoß im Sinne von § 138 BGB. Wie lange das Ver­bot sein darf, hängt vom Einzelfall ab. Eine zeitliche Beschränkung von bis zu zwei Jahren nach Auss­chei­den des Geschäfts­führers dürfte ein­er gerichtlichen Über­prü­fung aber in den meis­ten Fällen stand­hal­ten.

Wenn nichts im Vertrag steht

Solange der Geschäfts­führer in dieser Funk­tion für die Gesellschaft tätig ist, darf er schon wegen sein­er Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht zu dieser in Wet­tbe­werb treten.

Diese Treuepflicht ist nicht näher definiert. Im Grunde geht es darum, dass der Geschäfts­führer verpflichtet ist, Schaden von der Gesellschaft abzuwen­den und stets zu ihren Gun­sten und ihrem Nutzen zu han­deln. Da dies den­noch sehr unbes­timmt ist, emp­fiehlt es sich, eine konkretisierende Regelung im Anstel­lungsver­trag aufzunehmen.

Wird der Geschäfts­führer abberufen, endet seine Organstel­lung und mit ihr die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Damit endet auch das Wet­tbe­werb­sver­bot, es sei denn, ein solch­es wurde ver­traglich vere­in­bart.

So weit der Grund­satz. Doch ein Freib­rief ist das keineswegs. Auch nach dem Ende sein­er Tätigkeit und auch ohne ein ver­traglich­es Wet­tbe­werb­sver­bot darf der – nun ehe­ma­lige – Geschäfts­führer keine Verträge an sich ziehen, welche die Gesellschaft während sein­er Amt­szeit abgeschlossen hat oder hätte abschließen kön­nen. Welche Rah­menbe­din­gun­gen hier gel­ten und wo man z.B. eine zeitliche Gren­ze zu ziehen hat, ist stets Ausle­gungssache. Uneinigkeit­en sind hier höchst­wahrschein­lich. Schlussendlich gilt aber auch hier die Treuepflicht als ober­stes Gebot, das heißt der auss­chei­dende Geschäfts­führer darf der Gesellschaft nicht schaden und hat weit­er­hin deren Inter­essen zu wahren.

Ver­boten ist es ihm auch, auf Kosten der Gesellschaft per­sön­lichen Nutzen zu ziehen. Hier­bei han­delt es sich um einen recht unbes­timmten und weit­en Begriff, abgeleit­et wiederum aus der gesellschaft­srechtlichen Treuepflicht. Vor allem sind hier­mit aber Pflichtver­let­zun­gen mit per­sön­lich­er Bere­icherung gemeint, hierunter fällt ins­beson­dere die miss­bräuch­liche Aus­nutzung von Geschäftschan­cen der Gesellschaft. Dies bedeutet, der Geschäfts­führer darf sein während der Tätigkeit für die Gesellschaft erlangtes Wis­sen nicht zu deren­Nachteil ein­set­zen. So darf er nicht ver­hin­dern, dass für die Gesellschaft wichtige geplante Geschäfte abgeschlossen wer­den oder diese gar an sich reißen.

Am besten vertraglich vereinbaren

Sie merken es: Die Ver­bote, die sich aus ein­er nachor­gan­schaftlichen Treuepflicht ergeben, sind nicht geset­zlich definiert und entsprechend unklar. Sie basieren im Wesentlichen auf Recht­sprechung und Rechts­fort­bil­dung, wur­den also auf der Grund­lage von Einzelfällen fest­gelegt. So ste­ht wed­er inhaltlich noch zeitlich all­ge­mein­verbindlich fest, wie lange ein ehe­ma­liger Geschäfts­führer bes­timmte Kun­den nicht kon­tak­tieren oder bes­timmte Verträge nicht abschließen darf.

Tritt er dann auf eine Art in Wet­tbe­werb zu seinem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber, die dieser für einen Ver­stoß gegen die nachver­tragliche Treuepflicht hält, muss darüber im Zweifel wiederum ein Gericht entschei­den. Ver­hält er sich nicht ein­deutig rechts- oder treuwidrig, ist der Aus­gang des Ver­fahrens häu­fig ungewiss. Um lang­wierige Rechtsstre­it­igkeit­en zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich auf jeden Fall, eine Regelung im Arbeitsver­trag des Geschäfts­führers zu tre­f­fen.

Chris­tiane Buttschardt berät Unternehmen aller Größen, vor­wiegend mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter und Geschäfts­führer in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts. Sie ist ins­beson­dere auch bei Unternehmen­stransak­tio­nen bera­tend tätig. https://de.linkedin.com/in/christiane-buttschardt-899398211

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