Der Arbeitnehmerdatenschutz ist ein hohes Gut. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 GG) der Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Europäische Menschenrechts-Konvention – EMRK) sowie einfachgesetzlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) begrenzen das Recht des Arbeitgebers personenbezogene Daten von Arbeitnehmern beliebig zu speichern und zu nutzen. Dennoch gibt es selbstverständlich keinen Freibrief für Arbeitnehmer, die firmeneigene IT beliebig während der Arbeitszeit für private Zwecke zu nutzen. In diesem Sinne hat ein Konstrukteur die Lage falsch eingeschätzt:
Dieser hatte wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit auf der firmeneigenen IT die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung kassiert. Er zeigte sich – obwohl er den Vorwurf in Teilen der Sache nach einräumte — von der Vorgehensweise seiner Arbeitgeberin empört: er klagte gegen die Kündigungen und rügte (u.a.) Verstöße gegen das BDSG, TKG, TMG, TDG und sein Persönlichkeitsrecht. Darüber hinaus verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er durch die ehrverletzenden Behauptungen der Arbeitgeberin psychisch erkrankt sei.
Was war passiert?
Der Kläger war ein Freund ganz spezieller Internetdienste. Bei einer Kontrolle fiel auf, dass der Kläger während der Arbeitszeit nicht nur seine Bankgeschäfte abgewickelt hatte, sondern auch sehr aktiv auf Seiten mit Namen wie „petgirls.de“, „sklavenmarkt.de“ und „poppen.de“ unterwegs war. Auch wurde pikantes einschlägiges Bildmaterial auf seinem Rechner gefunden. Insgesamt ergab die Hochrechnung der Browserauswertung innerhalb von ca. 6 Arbeitswochen eine knapp 40 stündige private Internetnutzung, also ca. eine Arbeitswoche.
Dies war eindeutig zuviel, urteilte das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 5 Sa 657/15), das über die Berufung des Klägers zu entscheiden hatte. Es gab der Arbeitgeberin in allen Punkten Recht. Sie habe sich bei der Aufklärung ordnungsgemäß verhalten, ein Verstoß gegen BDSG oder andere Vorschriften liege nicht vor. Die Browserauswertung war notwendig und verhältnismäßig. § 32 BDSG rechtfertige die Auswertung, ein Beweisverwertungsverbot ergebe sich auch bei anderer Auslegung nicht. Die Klage des Arbeitnehmers hatte in keinem Punkt Erfolg.
Übrigens: Das Urteil — leider bislang soweit ersichtlich nicht veröffentlicht – ist ausgesprochen lesenswert, da es zu allen einschlägigen Problemkreisen ausführlich Stellung bezieht: es finden sich überzeugende Ausführungen zum Fernmeldegeheimnis, intransparenten Klauseln zur IT-Nutzung, Manipulationsmöglichkeiten am Browserverlauf, den Voraussetzungen des § 32 BDSG, zur Heimlichkeit der Sachverhaltsaufklärung sowie zur Beweisverwertung.
Hinweis: Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ist mittlerweile veröffentlicht, unter anderem auf www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, BeckRS 2016, 67048 und BB 2016, 891.
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Solicitor (England und Wales)
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