Kündigung nicht zugestellt: LAG Baden-Württemberg verlangt keine erneute Betriebsratsanhörung

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Arbeitsrecht | 1. Oktober 2026

Hat ein Arbeit­ge­ber nach einer Betriebs­rats­an­hö­rung eine Kün­di­gung erklärt, ist das Anhö­rungs­ver­fah­ren „ver­braucht“, sobald die Kün­di­gung zugeht. Vor einer zwei­ten Kün­di­gung muss der Betriebs­rat neu ange­hört wer­den. Doch wenn die ers­te Kün­di­gung dem Arbeit­neh­mer gar nicht zuging, hat sie recht­lich nie exis­tiert, meint das LAG Baden-Würt­tem­berg.    

 

Wie­der­hol­te Kün­di­gun­gen, die Arbeit­ge­ber vor­sorg­lich oder erneut aus­spre­chen, sor­gen häu­fig für recht­li­che Pro­ble­me. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat­te in einem aktu­el­len Urteil über die Wirk­sam­keit einer Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit zu ent­schei­den. Im Mit­tel­punkt des Rechts­streits stand die Fra­ge, ob der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat erneut anhö­ren muss, wenn ein ers­tes Kün­di­gungs­schrei­ben den Arbeit­neh­mer nicht erreicht hat und ihm anschlie­ßend, gestützt auf die­sel­ben Grün­de, eine inhalt­lich im Wesent­li­chen iden­ti­sche Kün­di­gung per­sön­lich über­ge­ben wird.

Der Arbeit­neh­mer war seit dem 17. März 2025 als Mit­ar­bei­ter im Revier­dienst beschäf­tigt gewe­sen. Am 12. Mai 2025 hör­te der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat zu einer ordent­li­chen Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit an. Die Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter äußer­ten sich inner­halb der Wochen­frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht. Anschlie­ßend ver­sand­te der Arbeit­ge­ber am 24. Mai 2025 ein Kün­di­gungs­schrei­ben durch einen Boten­dienst, doch zwei Zustell­ver­su­che blie­ben erfolg­los.

Nach­dem der Arbeit­ge­ber erfah­ren hat­te, dass der Arbeit­neh­mer im Kran­ken­haus lag, stell­te er am 4. Juni 2025 ein neu­es Kün­di­gungs­schrei­ben aus. Die­ses wur­de dem Arbeit­neh­mer am 10. Juni 2025 per­sön­lich über­ge­ben. Der Mann erhob Kün­di­gungs­schutz­kla­ge und rüg­te, dass der Betriebs­rat nicht ord­nungs­ge­mäß ange­hört wor­den sei. Das Arbeits­ge­richt Mann­heim gab ihm noch Recht und hielt die Kün­di­gung man­gels erneu­ter Betriebs­rats­an­hö­rung für unwirk­sam. Das LAG Baden-Würt­tem­berg dage­gen stell­te sich über­wie­gend auf die Sei­te des Arbeit­ge­bers, der Beru­fung gegen das erst­in­stanz­li­che Urteil aus Mann­heim ein­ge­legt hat: Es erklär­te die Kün­di­gung, gestützt auf die nach der Betriebs­rats­an­hö­rung vor dem ers­ten Kün­di­gungs­schrei­ben für wirk­sam (LAG Baden-Würt­tem­berg, Urt. v. 10.06.2026, Az. 19 Sa 6/26).

 

LAG BaWü: Betriebs­rats­an­hö­rung ohne Zugang der Kün­di­gung nicht ver­braucht

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebs­rat vor jeder Kün­di­gung zu hören, sonst ist die  Kün­di­gung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirk­sam. Grund­sätz­lich gilt des­halb: Hat der Arbeit­ge­ber nach einer ord­nungs­ge­mä­ßen Betriebs­rats­an­hö­rung bereits eine Kün­di­gung erklärt und ist die­se dem Arbeit­neh­mer zuge­gan­gen, ist das Anhö­rungs­ver­fah­ren „ver­braucht“. Vor einer wei­te­ren, auch auf den­sel­ben Grund gestütz­ten Kün­di­gung muss der Betriebs­rat erneut ange­hört wer­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) als höchs­tes deut­sches Arbeits­ge­richt nennt das einen Ver­brauch des Kün­di­gungs­rechts durch Zugang der Kün­di­gungs­er­klä­rung.

Das LAG Baden-Würt­tem­berg argu­men­tiert nun: Das Kün­di­gungs­recht wer­de nicht ver­braucht, wenn das ers­te Kün­di­gungs­schrei­ben gera­de nicht zugeht. Eine Kün­di­gung ist eine emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung und wird grund­sätz­lich erst mit ihrem Zugang beim Arbeit­neh­mer wirk­sam. In die­sem Zeit­punkt ist die Kün­di­gung nicht mehr rück­gän­gig zu machen. Erreicht das Schrei­ben den Arbeit­neh­mer aber gar nicht, ist der Kün­di­gungs­vor­gang noch nicht abge­schlos­sen.

Das Beru­fungs­ge­richt bewer­te­te die Kün­di­gung vom 4. Juni 2025 des­halb nicht als neue oder zwei­te Kün­di­gung. Sie habe viel­mehr, so die Arbeits­rich­ter am LAG Baden-Würt­tem­berg, erst­mals den Kün­di­gungs­ent­schluss ver­wirk­licht, zu dem der Betriebs­rat bereits am 12. Mai 2025 ange­hört wor­den war. Ent­schei­dend war somit nicht, dass der Arbeit­ge­ber das ers­te Schrei­ben bereits aus sei­nem eige­nen Macht­be­reich ent­las­sen hat­te, son­dern dass die­ses Schrei­ben dem Arbeit­neh­mer nicht zuge­gan­gen war.

 

LAG BaWü: Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me für den Betriebs­rat reicht

Beson­ders wich­tig ist eine wei­te­re Aus­sa­ge des LAG Baden-Würt­tem­berg zur Stel­lung­nah­me des Betriebs­rats, also des­sen Ant­wort auf die Anhö­rung durch den Arbeit­ge­ber. Bis­her for­dert das BAG nach einer nicht zuge­gan­ge­nen Kün­di­gung nur dann kei­ne neue Anhö­rung mehr, wenn der Betriebs­rat der Kün­di­gung aus­drück­lich und vor­be­halt­los zuge­stimmt hat­te.

Das LAG Baden-Würt­tem­berg stellt sich im Fall des kla­gen­den Mit­ar­bei­ters im Revier­dienst, zu des­sen beab­sich­tig­ter Kün­di­gung der Betriebs­rat sich nicht geäu­ßert hat­te, nun gegen die­ses zusätz­li­che Erfor­der­nis. Der Zweck der Anhö­rung nach § 102 BetrVG bestehe dar­in, dem Betriebs­rat Gele­gen­heit zu geben, auf den Kün­di­gungs­ent­schluss des Arbeit­ge­bers Ein­fluss zu neh­men. Um sei­ne Betei­li­gungs­rech­te zu wah­ren, rei­che es also, das Anhö­rungs­ver­fah­ren ord­nungs­ge­mäß ein­zu­lei­ten und abzu­schlie­ßen. Schon damit hat der Arbeit­ge­ber das Recht, die Kün­di­gung aus­zu­spre­chen. Eine Zustim­mung des Betriebs­rats braucht es dafür nicht, selbst ein Wider­spruch ändert grund­sätz­lich nichts an der Wirk­sam­keit der Kün­di­gung.

Auch wenn der Betriebs­rat sich also gar nicht geäu­ßert oder der Kün­di­gung sogar wider­spro­chen hät­te, müss­te der Arbeit­ge­ber die­sen nach geschei­ter­ter Zustel­lung nicht zwin­gend noch ein­mal anhö­ren, argu­men­tiert das LAG Baden-Würt­tem­berg. Wich­tig: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, das LAG hat die Revi­si­on für den Klä­ger zuge­las­sen, der Rechts­mit­tel ein­ge­legt hat. Das Ver­fah­ren ist beim BAG unter dem Akten­zei­chen 2 AZR 156/26 anhän­gig.

 

Prak­ti­sche Bedeu­tung für die Gestal­tung von Kün­di­gun­gen

Den­noch bie­tet die Ent­schei­dung Arbeit­ge­bern eine wich­ti­ge Ori­en­tie­rung für Fäl­le, in denen die Zustel­lung eines Kün­di­gungs­schrei­bens schei­tert. Auf eine erneu­te Betriebs­rats­an­hö­rung kann man ver­zich­ten, wenn

  • der ursprüng­li­che Kün­di­gungs­ent­schluss durch die Anhö­rung ord­nungs­ge­mäß vor­be­rei­tet wur­de,
  • die ers­te Kün­di­gung dem Arbeit­neh­mer tat­säch­lich nicht zuge­gan­gen ist,
  • die spä­te­re Kün­di­gung auf dem­sel­ben Sach­ver­halt beruht und in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang mit dem ers­ten Zustel­lungs­ver­such aus­ge­spro­chen wird.

In jeden Fall soll­ten Arbeit­ge­ber den Zugang des Kün­di­gungs­schrei­bens sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren und mög­li­che Zustell­hin­der­nis­se nach­voll­zieh­bar fest­hal­ten.

Die Ent­schei­dung soll­te aller­dings nicht als Frei­brief für eine ver­zö­ger­te oder unkla­re Kün­di­gungs­pra­xis ver­stan­den wer­den. Es bleibt dabei: Sobald die ers­te Kün­di­gung zuge­gan­gen ist, ist das Anhö­rungs­ver­fah­ren grund­sätz­lich ver­braucht. Eine spä­te­re — vor­sorg­li­che oder wie­der­hol­te —   Kün­di­gung erfor­dert dann regel­mä­ßig eine erneu­te Betei­li­gung des Betriebs­rats.

Bis zu einer höchst­rich­ter­li­chen Klä­rung durch die Erfur­ter Rich­ter bleibt Arbeit­ge­bern daher zu emp­feh­len, bei Zwei­feln über den Zugang des ers­ten Kün­di­gungs­schrei­bens und bei jeder erneu­ten Kün­di­gung vor­sorg­lich eine wei­te­re Betriebs­rats­an­hö­rung durch­zu­füh­ren. Das ver­ur­sacht zwar zusätz­li­chen Auf­wand, redu­ziert aber das erheb­li­che Risi­ko, dass die spä­te­re Kün­di­gung allein aus for­mel­len Grün­den nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirk­sam ist.

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