Hat ein Arbeitgeber nach einer Betriebsratsanhörung eine Kündigung erklärt, ist das Anhörungsverfahren „verbraucht“, sobald die Kündigung zugeht. Vor einer zweiten Kündigung muss der Betriebsrat neu angehört werden. Doch wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer gar nicht zuging, hat sie rechtlich nie existiert, meint das LAG Baden-Württemberg.
Wiederholte Kündigungen, die Arbeitgeber vorsorglich oder erneut aussprechen, sorgen häufig für rechtliche Probleme. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in einem aktuellen Urteil über die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit zu entscheiden. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut anhören muss, wenn ein erstes Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer nicht erreicht hat und ihm anschließend, gestützt auf dieselben Gründe, eine inhaltlich im Wesentlichen identische Kündigung persönlich übergeben wird.
Der Arbeitnehmer war seit dem 17. März 2025 als Mitarbeiter im Revierdienst beschäftigt gewesen. Am 12. Mai 2025 hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit an. Die Arbeitnehmervertreter äußerten sich innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht. Anschließend versandte der Arbeitgeber am 24. Mai 2025 ein Kündigungsschreiben durch einen Botendienst, doch zwei Zustellversuche blieben erfolglos.
Nachdem der Arbeitgeber erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer im Krankenhaus lag, stellte er am 4. Juni 2025 ein neues Kündigungsschreiben aus. Dieses wurde dem Arbeitnehmer am 10. Juni 2025 persönlich übergeben. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und rügte, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Das Arbeitsgericht Mannheim gab ihm noch Recht und hielt die Kündigung mangels erneuter Betriebsratsanhörung für unwirksam. Das LAG Baden-Württemberg dagegen stellte sich überwiegend auf die Seite des Arbeitgebers, der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus Mannheim eingelegt hat: Es erklärte die Kündigung, gestützt auf die nach der Betriebsratsanhörung vor dem ersten Kündigungsschreiben für wirksam (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.06.2026, Az. 19 Sa 6/26).
LAG BaWü: Betriebsratsanhörung ohne Zugang der Kündigung nicht verbraucht
Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, sonst ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Grundsätzlich gilt deshalb: Hat der Arbeitgeber nach einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung bereits eine Kündigung erklärt und ist diese dem Arbeitnehmer zugegangen, ist das Anhörungsverfahren „verbraucht“. Vor einer weiteren, auch auf denselben Grund gestützten Kündigung muss der Betriebsrat erneut angehört werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchstes deutsches Arbeitsgericht nennt das einen Verbrauch des Kündigungsrechts durch Zugang der Kündigungserklärung.
Das LAG Baden-Württemberg argumentiert nun: Das Kündigungsrecht werde nicht verbraucht, wenn das erste Kündigungsschreiben gerade nicht zugeht. Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird grundsätzlich erst mit ihrem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. In diesem Zeitpunkt ist die Kündigung nicht mehr rückgängig zu machen. Erreicht das Schreiben den Arbeitnehmer aber gar nicht, ist der Kündigungsvorgang noch nicht abgeschlossen.
Das Berufungsgericht bewertete die Kündigung vom 4. Juni 2025 deshalb nicht als neue oder zweite Kündigung. Sie habe vielmehr, so die Arbeitsrichter am LAG Baden-Württemberg, erstmals den Kündigungsentschluss verwirklicht, zu dem der Betriebsrat bereits am 12. Mai 2025 angehört worden war. Entscheidend war somit nicht, dass der Arbeitgeber das erste Schreiben bereits aus seinem eigenen Machtbereich entlassen hatte, sondern dass dieses Schreiben dem Arbeitnehmer nicht zugegangen war.
LAG BaWü: Gelegenheit zur Stellungnahme für den Betriebsrat reicht
Besonders wichtig ist eine weitere Aussage des LAG Baden-Württemberg zur Stellungnahme des Betriebsrats, also dessen Antwort auf die Anhörung durch den Arbeitgeber. Bisher fordert das BAG nach einer nicht zugegangenen Kündigung nur dann keine neue Anhörung mehr, wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hatte.
Das LAG Baden-Württemberg stellt sich im Fall des klagenden Mitarbeiters im Revierdienst, zu dessen beabsichtigter Kündigung der Betriebsrat sich nicht geäußert hatte, nun gegen dieses zusätzliche Erfordernis. Der Zweck der Anhörung nach § 102 BetrVG bestehe darin, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Um seine Beteiligungsrechte zu wahren, reiche es also, das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten und abzuschließen. Schon damit hat der Arbeitgeber das Recht, die Kündigung auszusprechen. Eine Zustimmung des Betriebsrats braucht es dafür nicht, selbst ein Widerspruch ändert grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.
Auch wenn der Betriebsrat sich also gar nicht geäußert oder der Kündigung sogar widersprochen hätte, müsste der Arbeitgeber diesen nach gescheiterter Zustellung nicht zwingend noch einmal anhören, argumentiert das LAG Baden-Württemberg. Wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LAG hat die Revision für den Kläger zugelassen, der Rechtsmittel eingelegt hat. Das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 156/26 anhängig.
Praktische Bedeutung für die Gestaltung von Kündigungen
Dennoch bietet die Entscheidung Arbeitgebern eine wichtige Orientierung für Fälle, in denen die Zustellung eines Kündigungsschreibens scheitert. Auf eine erneute Betriebsratsanhörung kann man verzichten, wenn
In jeden Fall sollten Arbeitgeber den Zugang des Kündigungsschreibens sorgfältig dokumentieren und mögliche Zustellhindernisse nachvollziehbar festhalten.
Die Entscheidung sollte allerdings nicht als Freibrief für eine verzögerte oder unklare Kündigungspraxis verstanden werden. Es bleibt dabei: Sobald die erste Kündigung zugegangen ist, ist das Anhörungsverfahren grundsätzlich verbraucht. Eine spätere — vorsorgliche oder wiederholte — Kündigung erfordert dann regelmäßig eine erneute Beteiligung des Betriebsrats.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch die Erfurter Richter bleibt Arbeitgebern daher zu empfehlen, bei Zweifeln über den Zugang des ersten Kündigungsschreibens und bei jeder erneuten Kündigung vorsorglich eine weitere Betriebsratsanhörung durchzuführen. Das verursacht zwar zusätzlichen Aufwand, reduziert aber das erhebliche Risiko, dass die spätere Kündigung allein aus formellen Gründen nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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