Genussrechte, stille Beteiligung, Beteiligung über Beteiligungsgesellschaft: So beteiligen Unternehmen ihre Mitarbeiter am Erfolg

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Um Mitar­beit­er am Unternehmenser­folg zu beteili­gen und so stärk­er zu binden, gibt es noch andere Wege als nur den klas­sis­chen Bonus oder Tantiemen. Dr. Chris­t­ian Oster­maier im zweit­en Teil der unser­er Mini-Serie über drei kluge Lösun­gen zur Mitar­beit­er­beteili­gung.

Wir schrieben es schon im ersten Teil der Serie: Mitar­beit­erbindung und Moti­va­tion brauchen mehr als nur Geld. Und doch kön­nen auch Beteili­gun­gen am Unternehmen ihre Bindung und Moti­va­tion enorm steigern. Es geht eben nicht nur um Geld. Es geht darum, mit dem Schick­sal des Unternehmens ver­bun­den zu sein und im besten Fall von seinem Erfolg zu prof­i­tieren. Das funk­tion­iert auch für kleine Unternehmen und ihre Belegschaft sehr gut.

Im ersten Teil haben wir Ihnen Boni und Tantiemen­regelun­gen vorgestellt, virtuelle Beteili­gun­gen sowie das par­tiarische Dar­lehen. Nun wer­fen wir einen genauen Blick auf Genuss­rechte, stille Beteili­gung und die Beteili­gung über Beteili­gungs­ge­sellschaft — For­men der Mitar­beit­er­beteili­gung also, die Mitar­beit­er näher ans Unternehmen brin­gen als bloß ein Bonus am Jahre­sende, sie aber noch nicht zu echt­en Gesellschaftern machen.

Wenn’s kein Mitarbeiterdarlehen sein soll: Genussrechte

Bei den Genuss­recht­en über­lässt der Mitar­beit­er dem Unternehmen zeitlich befris­tet Kap­i­tal und erhält dafür – je nach Aus­gestal­tung – einen fes­ten oder vari­ablen Anteil am Gewinn oder einen rel­a­tiv hohen Zins. Genuss­rechte sind eine Mis­chform der Kap­i­tal­beteili­gung und stellen ein Kap­i­talüber­las­sungsver­hält­nis dar. Zivil­rechtlich gese­hen han­delt es sich um Ver­mö­gen­srechte auf schul­drechtlich­er Basis.

Der Arbeit­nehmer bekommt also keine echte Gesellschafter­stel­lung. Wenn die Parteien ihn jedoch mit ein­er Posi­tion ausstat­ten wollen, die mit der eines Gesellschafters ver­gle­ich­bar ist, ist das nur auf schul­drechtlich­er Ebene möglich.

Genuss­rechte haben viele Vorteile und nur noch wenige Nachteile. In der Gestal­tung sind die Parteien flex­i­bel, ins­beson­dere was die Beteili­gung des Mitar­beit­ers an der Wert­steigerung ange­ht. Auch die Auszahlung bzw. Abrech­nung erfol­gt gemäß der indi­vidu­ellen Vere­in­barung. Diese Aus­gestal­tung bes­timmt natür­lich auch darüber, wie stark die Bindungs-/ Moti­va­tion­swirkung für den Mitar­beit­er aus­fällt.

Allerd­ings soll­ten die Arbeit­nehmer auch bedenken, dass sie durch Kap­i­talüber­las­sung das unternehmerische Risiko der Gesellschaft mit­tra­gen. Das bedeutet auch, dass im schlimm­sten Fall ein Totalver­lust der Anlage möglich ist.

Aus steuer­lich­er Sicht sind Genuss­rechte eine Betrieb­saus­gabe für die Gesellschaft. Für den Arbeit­nehmers han­delt es sich um Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen.

Stille Beteiligung: Der Mitarbeiter als stiller Gesellschafter

Eine für viele Unternehmen inter­es­sante Möglichkeit der Mitar­beit­er­beteili­gung ist die stille Beteili­gung, §§ 230 ff. Han­dels­ge­set­zbuch (HGB). Dabei han­delt es sich um eine Innenge­sellschaft, die nach außen hin keine Erschei­n­ungs­form hat, d.h. nicht Träger der Rechte und Pflicht­en der Gesellschaft ist.

Das funk­tion­iert wie fol­gt: Der Mitar­beit­er leis­tet eine Ein­lage in die GmbH und erhält dadurch eine gesellschaft­srechtliche Beteili­gung, die Par­tizipa­tion am Unternehmenser­folg muss je nach Vere­in­barung indi­vidu­ell gestal­tet wer­den. Der Mitar­beit­er wird zum stillen Gesellschafter, das Kap­i­tal der Gesellschaft wird aufge­stockt.

Auch die stille Beteili­gung ist eine Mis­chform der Mitar­beit­er­beteili­gung, sie kann als Fremd- oder Eigenkap­i­tal aus­ges­tat­tet sein.

Keine Gesellschafterstellung, aber Teilhabe am Unternehmensgewinn

Stille Gesellschafter sind grund­sät­zlich an den Gewin­nen und Ver­lus­ten der Gesellschaft beteiligt. Eine andere Gestal­tung ist eben­falls möglich, anders als das Recht zur Ver­lust­beteili­gung kann das Recht auf Gewinn­beteili­gung nicht aus­geschlossen wer­den. Ist die Ver­lust­beteili­gung aus­geschlossen, muss die Kapitelein­lage als Fremd­kap­i­tal behan­delt wer­den.

Der stille Gesellschafter bekommt nicht die gle­iche Stel­lung wie ein „typ­is­ch­er“ Gesellschafter,
son­dern bloß das Recht, durch seine finanzielle Unter­stützung am Gewinn des Unternehmens teilzuhaben.

Eine solche stille Beteili­gung kann eben­falls recht flex­i­bel gestal­tet wer­den, zum Beispiel kann man den  Mitar­beit­ern auch begren­zte Mit­spracherechte ein­räu­men. Soll­ten die Arbeit­nehmer die stille Beteili­gung nicht mit eige­nen Mit­tel finanzieren kön­nen, kön­nen sie eine Finanzierung durch Gesellschafts­dar­lehen in Anspruch nehmen.

Die atypische stille Beteiligung

Eine stille Beteili­gung kann auch als atyp­isch stille Beteili­gung aus­gestal­tet wer­den, wenn der stille Gesellschafter nicht nur an den Gewin­nen und Ver­lus­ten des Unternehmens, son­dern auch an dessen stillen Reser­ven (Ver­mö­gen­szuwachs) beteiligt wer­den soll. Man kann ihm weit­erge­hende Kon­troll- und Ver­mö­gen­srechte ähn­lich denen eines Kom­man­di­tis­ten ein­räu­men.

Atyp­is­che Beteili­gun­gen bedeuten ein höheres Risiko für den Arbeit­nehmer. Wenn die Gesellschaft eine schlechte Ren­dite abwirft, haftet der Anleger. Die Höhe der Haf­tung kann indi­vidu­ell fest­gelegt wer­den, in der Regel ist sie auf die Höhe der Ein­lage begren­zt.

Weil der Mitar­beit­er in dieser Kon­stel­la­tion Mitun­ternehmer ist, stellt eine atyp­is­che stille Beteili­gung für ihn Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb dar.  Bei ein­er typ­is­chen stillen Beteili­gung han­delt es sich um Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen für den Mitar­beit­er. Ist die Gewinn­beteili­gung, die er erhält, unangemessen hoch, zählen die Einkün­fte zu denen aus unselb­st­ständi­ger Tätigkeit.

Indirekte Beteiligung: Beteiligung über Beteiligungsgesellschaft

Bei der Beteili­gung über eine Beteili­gungs­ge­sellschaft ist der Arbeit­nehmer an ein­er Gesellschaft beteiligt, die ihrer­seits an ein­er Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung beteiligt ist. Die Beteili­gungs­ge­sellschaft kann z.B. eine GmbH oder eine Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts (GbR) sein.

Über diese Beteili­gungs­ge­sellschaft üben die Mitar­beit­er ihre Gesellschafter­rechte bei der GmbH aus. Die Gewin­nauss­chüt­tung erfol­gt von der GmbH an die Beteili­gungs­ge­sellschaft, welche dann wiederum auf der Grund­lage der Gesellschafterbeschlüsse die Gewin­nauss­chüt­tung zugun­sten der Mitar­beit­er vorn­immt.

Durch Zwis­chen­schal­tung der Beteili­gungs­ge­sellschaft wer­den die Ein­fluss- und vor allem auch Infor­ma­tion­s­möglichkeit­en des einzel­nen Mitar­beit­ers bei der GmbH eingeschränkt. Gle­ichzeit­ig wer­den die Mitar­beit­er­rechte gebün­delt, da der Mitar­beit­er nicht direkt an der Gesellschaft beteiligt ist und damit selb­st seine Rechte gel­tend machen kön­nte, son­dern nur in der Gesellschafter­ver­samm­lung der Beteili­gungs­ge­sellschaft.

Ein Nachteil dieser Aus­gestal­tung der indi­rek­ten Mitar­beit­er­beteili­gung liegt in Kosten und Aufwand für die Grün­dung und Ver­wal­tung der Beteili­gungs­ge­sellschaft. Diese Gestal­tung ist daher eher für größere Unternehmen geeignet, bei denen viele Mitar­beit­er am Unternehmenser­folg beteiligt wer­den sollen.

Steuer­lich gese­hen ist die Beteili­gung über eine Beteili­gungs­ge­sellschaft für die Gesellschaft eine Gewin­nauss­chüt­tung an Gesellschafter. Für den beteiligten Mitar­beit­er han­delt es sich um Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen.

Bleiben Sie auf dem Laufenden:

Im kom­menden Teil unser­er Mini-Serie zu Mitar­beit­er­beteili­gun­gen stellen wir Ihnen mit dem GmbH-Gesellschafter eine der gängig­sten und am häu­fig­sten genutzten Möglichkeit­en zur Mitar­beit­er­beteili­gung vor. Außer­dem erfahren Sie, wie Sie die richtige Form der Mitar­beit­er­beteili­gung für Ihr Unternehmen und Ihre Mitar­beit­er wählen.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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