Um Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen und so stärker zu binden, gibt es noch andere Wege als nur den klassischen Bonus oder Tantiemen. Dr. Christian Ostermaier im zweiten Teil der unserer Mini-Serie über drei kluge Lösungen zur Mitarbeiterbeteiligung.
Wir schrieben es schon im ersten Teil der Serie: Mitarbeiterbindung und Motivation brauchen mehr als nur Geld. Und doch können auch Beteiligungen am Unternehmen ihre Bindung und Motivation enorm steigern. Es geht eben nicht nur um Geld. Es geht darum, mit dem Schicksal des Unternehmens verbunden zu sein und im besten Fall von seinem Erfolg zu profitieren. Das funktioniert auch für kleine Unternehmen und ihre Belegschaft sehr gut.
Im ersten Teil haben wir Ihnen Boni und Tantiemenregelungen vorgestellt, virtuelle Beteiligungen sowie das partiarische Darlehen. Nun werfen wir einen genauen Blick auf Genussrechte, stille Beteiligung und die Beteiligung über Beteiligungsgesellschaft — Formen der Mitarbeiterbeteiligung also, die Mitarbeiter näher ans Unternehmen bringen als bloß ein Bonus am Jahresende, sie aber noch nicht zu echten Gesellschaftern machen.
Bei den Genussrechten überlässt der Mitarbeiter dem Unternehmen zeitlich befristet Kapital und erhält dafür – je nach Ausgestaltung – einen festen oder variablen Anteil am Gewinn oder einen relativ hohen Zins. Genussrechte sind eine Mischform der Kapitalbeteiligung und stellen ein Kapitalüberlassungsverhältnis dar. Zivilrechtlich gesehen handelt es sich um Vermögensrechte auf schuldrechtlicher Basis.
Der Arbeitnehmer bekommt also keine echte Gesellschafterstellung. Wenn die Parteien ihn jedoch mit einer Position ausstatten wollen, die mit der eines Gesellschafters vergleichbar ist, ist das nur auf schuldrechtlicher Ebene möglich.
Genussrechte haben viele Vorteile und nur noch wenige Nachteile. In der Gestaltung sind die Parteien flexibel, insbesondere was die Beteiligung des Mitarbeiters an der Wertsteigerung angeht. Auch die Auszahlung bzw. Abrechnung erfolgt gemäß der individuellen Vereinbarung. Diese Ausgestaltung bestimmt natürlich auch darüber, wie stark die Bindungs-/ Motivationswirkung für den Mitarbeiter ausfällt.
Allerdings sollten die Arbeitnehmer auch bedenken, dass sie durch Kapitalüberlassung das unternehmerische Risiko der Gesellschaft mittragen. Das bedeutet auch, dass im schlimmsten Fall ein Totalverlust der Anlage möglich ist.
Aus steuerlicher Sicht sind Genussrechte eine Betriebsausgabe für die Gesellschaft. Für den Arbeitnehmers handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Eine für viele Unternehmen interessante Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung ist die stille Beteiligung, §§ 230 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Dabei handelt es sich um eine Innengesellschaft, die nach außen hin keine Erscheinungsform hat, d.h. nicht Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft ist.
Das funktioniert wie folgt: Der Mitarbeiter leistet eine Einlage in die GmbH und erhält dadurch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die Partizipation am Unternehmenserfolg muss je nach Vereinbarung individuell gestaltet werden. Der Mitarbeiter wird zum stillen Gesellschafter, das Kapital der Gesellschaft wird aufgestockt.
Auch die stille Beteiligung ist eine Mischform der Mitarbeiterbeteiligung, sie kann als Fremd- oder Eigenkapital ausgestattet sein.
Stille Gesellschafter sind grundsätzlich an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt. Eine andere Gestaltung ist ebenfalls möglich, anders als das Recht zur Verlustbeteiligung kann das Recht auf Gewinnbeteiligung nicht ausgeschlossen werden. Ist die Verlustbeteiligung ausgeschlossen, muss die Kapiteleinlage als Fremdkapital behandelt werden.
Der stille Gesellschafter bekommt nicht die gleiche Stellung wie ein „typischer“ Gesellschafter,
sondern bloß das Recht, durch seine finanzielle Unterstützung am Gewinn des Unternehmens teilzuhaben.
Eine solche stille Beteiligung kann ebenfalls recht flexibel gestaltet werden, zum Beispiel kann man den Mitarbeitern auch begrenzte Mitspracherechte einräumen. Sollten die Arbeitnehmer die stille Beteiligung nicht mit eigenen Mittel finanzieren können, können sie eine Finanzierung durch Gesellschaftsdarlehen in Anspruch nehmen.
Eine stille Beteiligung kann auch als atypisch stille Beteiligung ausgestaltet werden, wenn der stille Gesellschafter nicht nur an den Gewinnen und Verlusten des Unternehmens, sondern auch an dessen stillen Reserven (Vermögenszuwachs) beteiligt werden soll. Man kann ihm weitergehende Kontroll- und Vermögensrechte ähnlich denen eines Kommanditisten einräumen.
Atypische Beteiligungen bedeuten ein höheres Risiko für den Arbeitnehmer. Wenn die Gesellschaft eine schlechte Rendite abwirft, haftet der Anleger. Die Höhe der Haftung kann individuell festgelegt werden, in der Regel ist sie auf die Höhe der Einlage begrenzt.
Weil der Mitarbeiter in dieser Konstellation Mitunternehmer ist, stellt eine atypische stille Beteiligung für ihn Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Bei einer typischen stillen Beteiligung handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen für den Mitarbeiter. Ist die Gewinnbeteiligung, die er erhält, unangemessen hoch, zählen die Einkünfte zu denen aus unselbstständiger Tätigkeit.
Bei der Beteiligung über eine Beteiligungsgesellschaft ist der Arbeitnehmer an einer Gesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt ist. Die Beteiligungsgesellschaft kann z.B. eine GmbH oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein.
Über diese Beteiligungsgesellschaft üben die Mitarbeiter ihre Gesellschafterrechte bei der GmbH aus. Die Gewinnausschüttung erfolgt von der GmbH an die Beteiligungsgesellschaft, welche dann wiederum auf der Grundlage der Gesellschafterbeschlüsse die Gewinnausschüttung zugunsten der Mitarbeiter vornimmt.
Durch Zwischenschaltung der Beteiligungsgesellschaft werden die Einfluss- und vor allem auch Informationsmöglichkeiten des einzelnen Mitarbeiters bei der GmbH eingeschränkt. Gleichzeitig werden die Mitarbeiterrechte gebündelt, da der Mitarbeiter nicht direkt an der Gesellschaft beteiligt ist und damit selbst seine Rechte geltend machen könnte, sondern nur in der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft.
Ein Nachteil dieser Ausgestaltung der indirekten Mitarbeiterbeteiligung liegt in Kosten und Aufwand für die Gründung und Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft. Diese Gestaltung ist daher eher für größere Unternehmen geeignet, bei denen viele Mitarbeiter am Unternehmenserfolg beteiligt werden sollen.
Steuerlich gesehen ist die Beteiligung über eine Beteiligungsgesellschaft für die Gesellschaft eine Gewinnausschüttung an Gesellschafter. Für den beteiligten Mitarbeiter handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im kommenden Teil unserer Mini-Serie zu Mitarbeiterbeteiligungen stellen wir Ihnen mit dem GmbH-Gesellschafter eine der gängigsten und am häufigsten genutzten Möglichkeiten zur Mitarbeiterbeteiligung vor. Außerdem erfahren Sie, wie Sie die richtige Form der Mitarbeiterbeteiligung für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter wählen.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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