Wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter am Unternehmenserfolg beteiligen und stärker an das Unternehmen binden wollen, gehört die Beteiligung als Gesellschafter noch immer zu den gängigsten Modellen. Was es zu beachten gilt und worüber man sich vorher einigen sollte, zeigt Dr. Christian Ostermaier.
Wir schrieben es schon in Teil eins und Teil zwei unserer Serie: Mitarbeiterbindung und ‑motivation brauchen mehr als nur Geld. Und doch können auch Beteiligungen die Bindung ans Unternehmen und damit die Motivation enorm steigern. Es geht eben nicht nur um Geld. Es geht darum, mit dem Schicksal des Unternehmens verbunden zu sein und im besten Fall von seinem Erfolg zu profitieren.
Die Vor- und Nachteile von Boni, Tantiemenregelungen, virtuellen Beteiligungen und des partiarischen Darlehens haben wir Ihnen im ersten Teil vorgestellt, im zweiten ging es um Genussrechte, stille Beteiligungen und die Beteiligung über Beteiligungsgesellschaften.
Die Stellung als Gesellschafter der GmbH ist das wohl gängigste Modell, um Mitarbeiter gerade auch an kleinere Unternehmen zu binden. Für Mitarbeiter ist das Modell nicht nur wegen der Gewinnausschüttungen, mit denen sie am aktuellen Erfolg partizipieren und zukünftige Wertsteigerungen der Anteile teilhaben, sondern auch wegen der Möglichkeit interessant, die Entwicklung des Unternehmens stärker zu beeinflussen.
Ein GmbH-Gesellschafter hält Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Gesellschafter können Geschäftsanteile abtreten oder aber das Kapital wird erhöht, um dem Mitarbeiter einen Geschäftsanteil zukommen zu lassen, so dass er dann direkt Mitinhaber der GmbH wird. Er partizipiert dann unmittelbar am Unternehmenserfolg, aber auch an Verlusten.
Der Mitarbeiter hat dann grundsätzlich alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters einschließlich des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung. Die Stimmrechte sind ggf. vertraglich ausschließbar, die Gewinnbeteiligung kann man abweichend von der Beteiligung an der Gesellschaft regeln. Das Klage- und Informationsrecht sowie das Recht auf Anwesenheit bei der Gesellschafterversammlung kann man hingegen nicht vertraglich ausschließen.
Wer Gesellschafter werden will, muss für jeden Geschäftsanteil das Stammkapital einzahlen. Der Mitarbeiter muss also, wenn er einen Anteil zeichnet, das Stammkapital einzahlen, gegebenenfalls ein entsprechendes Aufgeld bezahlen oder, wenn er den Geschäftsanteil erwirbt, den entsprechenden Kaufpreis bezahlen.
Im Übrigen ergeben sich allein aus der Gesellschafterstellung grundsätzlich keine Verpflichtungen für den Gesellschafter, mit Ausnahme von Treuepflichten. Es ist sinnvoll, diese allgemeinen Treuepflichten um ein Wettbewerbsverbot zu ergänzen, da der GmbH-Gesellschafter anders als der Gesellschafter einer OHG oder der Komplementär einer Kommanditgesellschaft keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegt. Neben dem in der Regel im Arbeits- oder Geschäftsführervertrag vereinbarten Wettbewerbsverbot sollte daher zusätzlich ein solches auch auf Gesellschafterebene vereinbart werden.
Die Anteilsübertragung des Gesellschaftsanteils muss in notarieller Form erfolgen. Besondere steuerliche Folgen treten nicht ein, wenn der Mitarbeiter den Geschäftsanteil zum Verkehrswert erwirbt. Erwirbt er ihn allerdings zum Nominalwert oder zu einem vergünstigten Preis, der unter dem Verkehrswert liegt, ist gegebenenfalls die Differenz zu versteuern.
Wenn das Arbeits- und Dienstverhältnis des Mitarbeiters endet, kann ihm der Geschäftsanteil nicht entzogen werden, soweit die Parteien das nicht gesondert vereinbart haben. Empfehlenswert ist es, entweder eine Ankaufsoption für die Gesellschaft oder einen Mehrheitsgesellschafter oder ein Einziehungsrecht zu vereinbaren und dabei auch gleich festzulegen, wie der Kaufpreis bzw. die Einziehungsvergütung ermittelt wird.
Im vierten Teil unser Mini-Serie erfahren Sie, welche steuerlichen Konsequenzen die unterschiedlichen Arten der Mitarbeiterbeteiligung haben und worauf Unternehmen und Mitarbeiter bei der Gestaltung achten sollten.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen, und des Arbeitsrechts, hier u.a. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen wie dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an? Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.: 6 Ca 96/24 deutlich...
Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt. Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...