Den Mitarbeiter zum GmbH-Gesellschafter machen: So beteiligen Unternehmen ihre Mitarbeiter am Erfolg

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Wenn Unternehmen ihre Mitar­beit­er am Unternehmenser­folg beteili­gen und stärk­er an das Unternehmen binden wollen, gehört die Beteili­gung als Gesellschafter noch immer zu den gängig­sten Mod­ellen. Was es zu beacht­en gilt und worüber man sich vorher eini­gen sollte, zeigt Dr. Chris­t­ian Oster­maier.

Wir schrieben es schon in Teil eins und Teil zwei unser­er Serie: Mitar­beit­erbindung und ‑moti­va­tion brauchen mehr als nur Geld. Und doch kön­nen auch Beteili­gun­gen die Bindung ans Unternehmen und damit die Moti­va­tion enorm steigern. Es geht eben nicht nur um Geld. Es geht darum, mit dem Schick­sal des Unternehmens ver­bun­den zu sein und im besten Fall von seinem Erfolg zu prof­i­tieren.

Die Vor- und Nachteile von Boni, Tantiemen­regelun­gen, virtuellen Beteili­gun­gen und des par­tiarischen Dar­lehens haben wir Ihnen im ersten Teil vorgestellt, im zweit­en ging es um Genuss­rechte, stille Beteili­gun­gen und die Beteili­gung über Beteili­gungs­ge­sellschaften.

Die Stel­lung als Gesellschafter der GmbH ist das wohl gängig­ste Mod­ell, um Mitar­beit­er ger­ade auch an kleinere Unternehmen zu binden. Für Mitar­beit­er ist das Mod­ell nicht nur wegen der Gewin­nauss­chüt­tun­gen, mit denen sie am aktuellen Erfolg par­tizip­ieren und zukün­ftige Wert­steigerun­gen der Anteile teil­haben, son­dern auch wegen der Möglichkeit inter­es­sant, die Entwick­lung des Unternehmens stärk­er zu bee­in­flussen.

Rechte des Mitarbeiter-Gesellschafters

Ein GmbH-Gesellschafter hält Geschäft­san­teile an der Gesellschaft. Gesellschafter kön­nen Geschäft­san­teile abtreten oder aber das Kap­i­tal wird erhöht, um dem Mitar­beit­er einen Geschäft­san­teil zukom­men zu lassen, so dass er dann direkt Mit­in­hab­er der GmbH wird. Er par­tizip­iert dann unmit­tel­bar am Unternehmenser­folg, aber auch an Ver­lus­ten.

Der Mitar­beit­er hat dann grund­sät­zlich alle Rechte und Pflicht­en eines Gesellschafters ein­schließlich des Stimm­rechts in der Gesellschafter­ver­samm­lung. Die Stimm­rechte sind ggf. ver­traglich auss­chließbar, die Gewinn­beteili­gung kann man abwe­ichend von der Beteili­gung an der Gesellschaft regeln. Das Klage- und Infor­ma­tion­srecht sowie das Recht auf Anwe­sen­heit bei der Gesellschafter­ver­samm­lung kann man hinge­gen nicht ver­traglich auss­chließen.

Pflichten des Mitarbeiter-Gesellschafters: Wettbewerbsverbot vereinbaren

Wer Gesellschafter wer­den will, muss für jeden Geschäft­san­teil das Stammkap­i­tal ein­zahlen. Der Mitar­beit­er muss also, wenn er einen Anteil zeich­net, das Stammkap­i­tal ein­zahlen, gegebe­nen­falls ein entsprechen­des Aufgeld bezahlen oder, wenn er den Geschäft­san­teil erwirbt, den entsprechen­den Kauf­preis bezahlen.

Im Übri­gen ergeben sich allein aus der Gesellschafter­stel­lung grund­sät­zlich keine Verpflich­tun­gen für den Gesellschafter, mit Aus­nahme von Treuepflicht­en. Es ist sin­nvoll, diese all­ge­meinen Treuepflicht­en um ein Wet­tbe­werb­sver­bot zu ergänzen, da der GmbH-Gesellschafter anders als der Gesellschafter ein­er OHG oder der Kom­ple­men­tär ein­er Kom­man­dit­ge­sellschaft keinem geset­zlichen Wet­tbe­werb­sver­bot unter­liegt. Neben dem in der Regel im Arbeits- oder Geschäfts­führerver­trag vere­in­barten Wet­tbe­werb­sver­bot sollte daher zusät­zlich ein solch­es auch auf Gesellschafterebene vere­in­bart wer­den.

Beurkundung, Steuern, Kündigung: Diese Fallstricke gilt es zu beachten

Die Anteil­süber­tra­gung des Gesellschaft­san­teils muss in notarieller Form erfol­gen. Beson­dere steuer­liche Fol­gen treten nicht ein, wenn der Mitar­beit­er den Geschäft­san­teil zum Verkehr­swert erwirbt. Erwirbt er ihn allerd­ings zum Nom­i­nal­w­ert oder zu einem vergün­stigten Preis, der unter dem Verkehr­swert liegt, ist gegebe­nen­falls die Dif­ferenz zu ver­s­teuern.

Wenn das Arbeits- und Dien­stver­hält­nis des Mitar­beit­ers endet, kann ihm der Geschäft­san­teil nicht ent­zo­gen wer­den, soweit die Parteien das nicht geson­dert vere­in­bart haben. Empfehlenswert ist es, entwed­er eine Ankauf­sop­tion für die Gesellschaft oder einen Mehrheits­ge­sellschafter oder ein Einziehungsrecht zu vere­in­baren und dabei auch gle­ich festzule­gen, wie der Kauf­preis bzw. die Einziehungsvergü­tung ermit­telt wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden:

Im vierten Teil unser Mini-Serie erfahren Sie, welche steuer­lichen Kon­se­quen­zen die unter­schiedlichen Arten der Mitar­beit­er­beteili­gung haben und worauf Unternehmen und Mitar­beit­er bei der Gestal­tung acht­en soll­ten.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts, ins­beson­dere auch bei Unternehmen­stransak­tio­nen, und des Arbeit­srechts, hier u.a. zu betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Fra­gen wie dem Abschluss von Betrieb­svere­in­barun­gen. Daneben berät Dr. Oster­maier lei­t­ende Angestellte, Geschäfts­führer und Vorstände. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

 

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