Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2006 (1)

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Wie jedes Jahr gibt es im Arbeits­recht auch heu­er wie­der eine Rei­he von Ände­run­gen, die zum Jah­res­be­ginn wirk­sam wur­den. Nach­fol­gend soll hier ein kur­zer Über­blick gege­ben wer­den. Anzu­mer­ken ist, dass zahl­rei­che wei­te­re der durch die Regie­rungs­par­tei­en ange­kün­dig­ten Ände­run­gen bis­her noch nicht beschlos­sen sind. Das betrifft etwa geplan­te Ände­run­gen im Kün­di­gungs­schutz­ge­setz und im Befris­tungs­recht.

1. Aufhebung der Steuerfreiheit von Abfindungen

Eine für das Arbeits­recht beson­ders bedeu­ten­de Ände­rung ist die Auf­he­bung der Zif­fer 3 Nr. 9 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG), nach der bei einer Abfin­dung für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes grund­sätz­lich ein Betrag in Höhe von Euro 7.200,00 und für älte­re Arbeit­neh­mer mit län­ge­rer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit auch höhe­re Beträ­ge steu­er­frei waren. Die Steu­er­be­güns­ti­gung von Abfin­dun­gen gemäß § 34 EStG bleibt aber bestehen. Ledig­lich für Ver­trä­ge über Abfin­dun­gen und für Abfin­dun­gen wegen einer Gerichts­ent­schei­dung, die vor dem 1. Janu­ar 2006 getrof­fen wur­de oder im Rah­men einer am 31.12.2005 anhän­gi­gen Kla­ge, ist § 3 Nr. 9 EStG noch in der alten Fas­sung anzu­wen­den, soweit die Abfin­dung dem Arbeit­neh­mer vor dem 1. Janu­ar 2008 zufließt.

2. Geänderte Beitragsbemessungsgrenzen

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung wur­de mit Wir­kung zum 01. Janu­ar 2006 auf Euro 3.562,50 pro Monat (Euro 40.740,00 pro Jahr) und die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze auf Euro 3.937,50 pro Monat (Euro 47.250,00 pro Jahr) ange­ho­ben.

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für die Ren­ten­ver­si­che­rung bleibt unver­än­dert.

3. Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Krankheit

Mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2006 wur­de eben­falls das Lohn­fort­zah­lungs­ge­setz durch das Auf­wen­dungs­aus­gleichs­ge­setz ersetzt. Dem­nach neh­men nun alle Unter­neh­men unab­hän­gig von der Zahl der Beschäf­ti­gen am Umla­ge- und Erstat­tungs­ver­fah­ren für den Aus­gleich der Arbeit­ge­ber­auf­wen­dun­gen bei Mut­ter­schaft teil, d.h. dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­ge­ber­zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld erstat­tet bekommt.

Dane­ben wur­den auch eini­ge Rege­lun­gen bezüg­lich der Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fal­le geän­dert. Die wich­tigs­te Ände­rung hier­bei ist, dass zukünf­tig sowohl Arbei­ter als auch Ange­stell­te und Aus­zu­bil­den­de in das Umla­ge­ver­fah­ren ein­be­zo­gen wer­den und dass alle Arbeit­ge­ber bis zu einer Betriebs­grö­ße von 30 Arbeit­neh­mern am Aus­gleichs­ver­fah­ren im Krank­heits­fall teil­neh­men, d.h. dass der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für die Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall erstat­tet bekommt.

4. Verlängerung des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Durch das Ers­te Gesetz für moder­ne Dienst­leis­tun­gen am Arbeits­markt waren bestimm­te arbeits­markt­po­li­ti­sche Instru­men­te ein­ge­führt wor­den, befris­tet bis zum 31. Dezem­ber 2005. Die­se Rege­lun­gen wer­den nun um 2 Jah­re bis zum 31. Dezem­ber 2007 ver­län­gert. Hier­bei han­delt es sich um fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Ent­gelt­si­che­rung für älte­re Arbeit­neh­mer,
  • Bei­trags­frei­heit für älte­re Arbeit­neh­mer in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung,
  • befris­te­te Beauf­tra­gung von Trä­gern mit Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men.

Des Wei­te­ren wur­de der zunächst bis 31. Dezem­ber 2005 befris­te­te Exis­tenz­grün­dungs­zu­schuss, die so genann­te „Ich-AG“, bis zum 30. Juni 2006 ver­län­gert.

Die Rege­lun­gen des Job-AQTIV-Geset­zes zur For­de­rung bei beruf­li­cher Wei­ter­bil­dung älte­rer und von Arbeits­lo­sig­keit bedroh­ter Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer wer­den bis zum 31. Dezem­ber 2006 ver­län­gert.

Bit­te beach­ten Sie auch Teil 2 des Bei­trags.

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