Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2006 (2)

Das ist der zwei­te Teil des kur­zen Berichts über die arbeits­recht­li­chen Ände­run­gen, die sich zum 1.1.2006 erge­ben haben. Bit­te beach­ten sie auch den ges­tern erschie­ne­nen Teil 1.

5. Arbeitslosengeld

Mit Wir­kung zum 1. Febru­ar 2006 gel­ten nun auch die bereits vor län­ge­rer Zeit beschlos­se­nen neu­en Rege­lun­gen über Anspruchs­dau­er, Anwart­schafts­zeit, Rah­men­frist, Bestand­schutz und Erlö­schen des Arbeits­lo­sen­geld­an­spru­ches. Dabei wird die Anspruchs­dau­er auf Arbeits­lo­sen­geld bei unter 55-jäh­ri­gen Per­so­nen auf 12 Mona­te und bei über 55-jäh­ri­gen Per­so­nen auf 18 Mona­te je nach Bei­trags­zah­lungs­dau­er begrenzt.

6. Arbeitszeitrecht

Die Über­gangs­re­ge­lun­gen für Tarif­ver­trä­ge bezüg­lich der Ein­ord­nung von Bereit­schafts­diens­ten als Arbeits­zeit wer­den ver­län­gert. Dem­nach kön­nen Tarif­ver­trä­ge, die zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens der Ände­run­gen im Arbeits­zeit­ge­setz bezüg­lich der Berück­sich­ti­gung des Bereit­schafts­diens­tes in Kraft waren, noch bis zum 31. Dezem­ber 2006 wei­ter gel­ten.

7. Vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2006 wur­den auch die Neu­re­ge­lun­gen über die Fäl­lig­keit der Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wirk­sam. Dem­nach sind die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in der vor­aus­sicht­li­chen Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Bank­ar­beits­tag des­je­ni­gen Monats zur Zah­lung fäl­lig, in dem die Beschäf­ti­gung, für die das Arbeits­ent­gelt gezahlt wird, aus­ge­übt wor­den ist oder als aus­ge­übt gilt. Die ver­blei­ben­den Rest­be­trä­ge wer­den am dritt­letz­ten Bank­ar­beits­tag des Fol­ge­mo­nats fäl­lig (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

8. Vollautomatisches Meldeverfahren / Sozialversicherungsbeiträge

Mit Wir­kung ab dem 01. Janu­ar 2006 kann die Mel­dung zur Sozi­al­ver­si­che­rung nur noch über das voll­au­to­ma­ti­sier­te Bei­trags- und Mel­de­ver­fah­ren abge­wi­ckelt wer­den. Durch die­se Ände­run­gen soll vor allem die Feh­ler­quo­te und damit auch der Bear­bei­tungs­auf­wand redu­ziert wer­den.

Mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit wer­den sich hier in nähe­rer Zukunft noch wei­te­re Ände­run­gen erge­ben. Wir wer­den dann ent­spre­chend berich­ten.

Über den Autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Auch wegen Streiktagen: Arbeitgeber darf Anwesenheitsprämie kürzen

Das LAG Nürnberg stärkt Arbeitgeber: Anwesenheitsprämien als Sonderleistungen dürfen für Streiktage gekürzt werden, solange die Vereinbarung neutral an Fehlzeiten anknüpft und nicht die Streikbereitschaft beeinflusst. Auch eine überproportionale Kürzung um 1/60 ab dem fünften Fehltag sei zulässig. Die Revision liegt aber bereits beim BAG.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über die Kürzung einer Anwesenheitsprämie für einen Arbeitnehmer zu entscheiden,...

Betriebsratswahl 2026 (IV): Anfechtung – Fristen, Fehler und die Folgen

Was macht eine Betriebsratswahl angreifbar - und was nicht? Im vierten und letzten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” prüfen wir, welche Fehler Wahlvorstände vermeiden müssen, welche Fristen gelten und welche Folgen drohen. Und wann Arbeitgeber gut überlegen sollten, ob sie eine Wahl wirklich anfechten wollen.   Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis...