Meldepflicht bei Arbeitslosigkeit

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Mit Wirkung zum 01. Jan­u­ar 2006 wur­den auch die Regelun­gen des § 37 b SGB III geän­dert. Auch zukün­ftig ist ein Arbeit­nehmer verpflichtet, sich bei der Agen­tur für Arbeit als arbeit­suchend zu melden, falls sein Arbeitsver­hält­nis endet, unab­hängig davon, ob dies auf Grund ein­er Kündi­gung oder eines Aufhe­bungsver­trages erfol­gt und ob dieser durch den Arbeit­ge­ber oder den Arbeit­nehmer ver­an­lasst wurde. Die Arbeit­suchend­mel­dung hat spätestens drei Monate vor Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zu erfol­gen. Falls zwis­chen der Ken­nt­nis des Beendi­gungszeit­punk­tes und der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es weniger als drei Monate melden, so hat die Mel­dung inner­halb von drei Tagen – bish­er unverzüglich – nach Ken­nt­nis des Beendi­gungszeit­punk­tes zu erfol­gen. Im Falle der Nicht­be­fol­gung dieser Verpflich­tung wird grund­sät­zlich eine Sper­rzeit von ein­er Woche ver­hängt.

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