Mit Wirkung zum 01. Januar 2006 wurden auch die Regelungen des § 37 b SGB III geändert. Auch zukünftig ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden, falls sein Arbeitsverhältnis endet, unabhängig davon, ob dies auf Grund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages erfolgt und ob dieser durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer veranlasst wurde. Die Arbeitsuchendmeldung hat spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Falls zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate melden, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen – bisher unverzüglich – nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung wird grundsätzlich eine Sperrzeit von einer Woche verhängt.
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Wenn ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bewusst falsch vorträgt, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen – ganz egal, was vorher war. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Grenze zwischen erlaubtem Taktieren und unzulässiger Täuschung klar gezogen. In dem Fall, über den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als zweite Instanz zu entscheiden hatte (LAG Niedersachsen, Urt. v....
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Arbeitnehmer können nicht wirksam auf ihr Arbeitszeugnis verzichten, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Das Zeugnis sei fürs weitere berufliche Fortkommen so wichtig, dass selbst die Wahl eines ausländischen Rechts, in dem es gar keinen Zeugnisanspruch gibt, daran nichts ändere. Das BAG hat in einem Teilurteil vom 18. Juni 2025 (Az....