Mit Wirkung zum 01. Januar 2006 wurden auch die Regelungen des § 37 b SGB III geändert. Auch zukünftig ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden, falls sein Arbeitsverhältnis endet, unabhängig davon, ob dies auf Grund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages erfolgt und ob dieser durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer veranlasst wurde. Die Arbeitsuchendmeldung hat spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Falls zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate melden, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen – bisher unverzüglich – nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung wird grundsätzlich eine Sperrzeit von einer Woche verhängt.
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Das LAG Nürnberg stärkt Arbeitgeber: Anwesenheitsprämien als Sonderleistungen dürfen für Streiktage gekürzt werden, solange die Vereinbarung neutral an Fehlzeiten anknüpft und nicht die Streikbereitschaft beeinflusst. Auch eine überproportionale Kürzung um 1/60 ab dem fünften Fehltag sei zulässig. Die Revision liegt aber bereits beim BAG. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über die Kürzung einer Anwesenheitsprämie für einen Arbeitnehmer zu entscheiden,...
Was macht eine Betriebsratswahl angreifbar - und was nicht? Im vierten und letzten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” prüfen wir, welche Fehler Wahlvorstände vermeiden müssen, welche Fristen gelten und welche Folgen drohen. Und wann Arbeitgeber gut überlegen sollten, ob sie eine Wahl wirklich anfechten wollen. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis...