Arbeitsrecht zum Weihnachtsfest: Betriebsferien, Urlaubsplanung und anderes Streitpotenzial

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In vie­len Unternehmen ist der Jahreswech­sel eine eher ruhige Zeit. Doch kön­nen Arbeit­ge­ber Betrieb­surlaub anord­nen, ihren Mitar­beit­ern also vorschreiben, wann sie Urlaub nehmen? Und was, wenn ander­sherum alle gle­ichzeit­ig Urlaub machen möcht­en? Und ist Heili­ga­bend eigentlich frei? Tipps von Dr. Chris­t­ian Oster­maier.

Begin­nen wir mit den Begrif­f­en. Betrieb­s­fe­rien sind, eben­so wie der Urlaub, ein arbeit­srechtlich­er Begriff. Während Arbeit­nehmer beim Urlaub weit­ge­hend frei bes­tim­men kön­nen, wann sie die freie Zeit nehmen möcht­en, wird In den Betrieb­s­fe­rien ein ein­heitlich­er Urlaub für alle bzw. für einen Teil der Mitar­beit­er fest­gelegt.

Grund­sät­zlich soll der Arbeit­ge­ber dafür sor­gen, dass dem Arbeit­nehmer aus­re­ichend Urlaub­stage zur freien Ver­fü­gung verbleiben. Wenn er Betrieb­surlaub für 3/5 bzw. 60 % des Jahresurlaubs anord­net, ist das nach Ansicht des Bun­de­sar­beits­gerichts nicht zu bean­standen (Bun­de­sar­beits­gericht, Beschl. v. 28.07.1981, Az. 1 ABR 79/79).

Dabei müssen Regeln auch nicht für alle gel­ten. In ein­er Abteilung, in der über den Jahreswech­sel nichts geschieht, müssen Arbeit­nehmer nicht zwangsläu­fig zur Arbeit kom­men und die Zeit absitzen. Betrieb­s­fe­rien sind auch nur für eine bes­timmte Gruppe von Arbeit­nehmern möglich, mit vorheriger Zus­tim­mung des Betrieb­srats auch als unbezahlter Son­derurlaub.

Wann Arbeitgeber einseitig Betriebsferien anordnen dürfen

Ob und wann Unternehmen ein­seit­ig Betrieb­s­fe­rien anord­nen dür­fen, das kann man nicht all­ge­mein beant­worten. Dafür, dass Arbeit­ge­ber das tun kön­nen, spricht ihr Direk­tion­srecht (§ 106 Gewer­be­ord­nung bzw. § 315 Bürg­er­lich­es Geset­zbuch), das Recht also, die Arbeits­be­din­gun­gen der Arbeit­nehmer nach Inhalt, Ort und Zeit ein­seit­ig zu bes­tim­men. Auf dieser Grund­lage kann der Arbeit­ge­ber die Arbeit­szeit­en grund­sät­zlich fes­tle­gen. Es ist allerd­ings noch nicht höch­strichter­lich gek­lärt, ob das Direk­tion­srecht für die Ein­führung von Betrieb­s­fe­rien nur für Unternehmen ohne Betrieb­srat eine Rolle spielt (so zum Beispiel das LAG Düs­sel­dorf, Urt. v. 20.06.2002, 11 Sa 378/02).

Fest ste­ht: In Unternehmen, in denen es einen Betrieb­srat gibt, kann der Chef Betrieb­surlaub nicht ein­fach ein­seit­ig ein­führen, denn der Betrieb­srat hat ein Mitbes­tim­mungsrecht. Die Arbeit­nehmervertre­tung darf mitbes­tim­men über die „Auf­stel­lung all­ge­mein­er Urlaub­s­grund­sätze und des Urlaub­s­plans sowie die Fest­set­zung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeit­nehmer, wenn zwis­chen dem Arbeit­ge­ber und den beteiligten Arbeit­nehmern kein Ein­ver­ständ­nis erzielt wird“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).  Der Arbeit­ge­ber braucht also die vorherige Zus­tim­mung des Betrieb­srats.

Der Betrieb­srat sollte dabei auch darauf acht­en, ob es kollek­tive Regelun­gen zum Betrieb­surlaub gibt. Diese kön­nen sowohl in Betriebs‑, Gesamt- oder Konz­ern­vere­in­barun­gen als auch in Tar­ifverträ­gen enthal­ten sein. Wenn nicht, ist es rat­sam, eine Betrieb­svere­in­barung zu tre­f­fen, um das Prob­lem nicht den einzel­nen Arbeit­nehmern aufzubür­den.

Für Arbeit­ge­ber emp­fiehlt es sich, wenn sie Betrieb­surlaub anord­nen wollen, dies den Mitar­beit­ern rechtzeit­ig mitzuteilen, damit sich diese darauf ein­stellen kön­nen und auch noch genug Urlaub­stage dafür vorhan­den sind.

Heiligabend und Silvester: Wenn alle Urlaub wollen

Wenn es im Unternehmen keine ange­ord­neten Betrieb­s­fe­rien gibt, ste­ht die nor­male Urlaub­s­pla­nung an. Das ist nicht unbe­d­ingt ein­fach­er als die Anord­nung eines Betrieb­surlaubs, vor allem, wenn mehrere Mitar­beit­er im sel­ben Team gle­ichzeit­ig frei nehmen wollen.

Auch wenn es für die Arbeit­nehmer ent­täuschend klingt: Der 24. und der 31. Dezem­ber sind arbeit­srechtlich gese­hen ganz nor­male Arbeit­stage, Arbeit­nehmer müssen also arbeit­en. Wer frei haben will, muss nach dem Bun­desurlaub­s­ge­setz Urlaub nehmen, und zwar einen ganzen Urlaub­stag.

Grund­sät­zlich müssen die Arbeit­nehmerurlaub­swün­sche berück­sichtigt wer­den. Haben aber andere Arbeit­nehmer, die unter sozialen Gesicht­spunk­ten den Vor­rang ver­di­enen (§7 Abs. 1 BurlG), andere Urlaub­spläne, darf der Arbeit­ge­ber den Urlaub eines Arbeit­nehmers nicht genehmi­gen. Arbeit­nehmer mit Kindern im schulpflichti­gen Alter kön­nen also Vor­rang haben, der Arbeit­ge­ber kann Urlaub aber auch aus drin­gen­den betrieblichen Belan­gen (§ 7 Abs. 1 BurlG) ablehnen. Einen solchen Belang muss er allerd­ings dar­legen, z.B. also „welche konkreten Aufträge beste­hen, mit welchem kalkulierten Per­son­alaufwand hier­durch gerech­net wird und aus welchen Grün­den der volle Ein­satz […] erforder­lich ist“, urteilte das Arbeits­gericht Biele­feld (Urt. v. 21.06.2006, Az. 6 Ga 16/06). Ganz so ein­fach ist das also nicht.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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