Kinofilm oder DVD – Entscheidungsfreiheit zu jeder Tages- und Nachtzeit, und auch am Wochenende?

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Ganz früher ging man ins Kino, wenn man die Entschei­dung darüber, welch­er Film über den Bild­schirm läuft, nicht den Fernseh­pro­gramm­schreibern über­lassen, son­dern selb­st tre­f­fen wollte. Dann kamen die Videotheken, und man hat­te nicht mehr nur die Auswahl zwis­chen ein paar ver­schiede­nen Fil­men zu drei ver­schiede­nen Tageszeit­en, son­dern zwis­chen ganz vie­len ver­schiede­nen Fil­men, die man zu Hause anse­hen kon­nte, wann immer man wollte.

Und heute? Heute geht man zu jed­er Tages- und Nachtzeit, egal ob Mon­tag, Mittwoch oder Son­ntag, mit sein­er Chip­karte in die Auto­maten­videothek – oder zum 24h-DVD-Ver­leih –, sucht sich den passenden Film aus ein­er nahezu unbe­gren­zten Auswahl aus, und geht wieder nach Hause, wo man sich dann den Film sofort anse­hen kann – oder auch nicht. Jeden­falls ganz so, wie man will.

Das ist toll, aber der Jurist fragt sich: Geht das eigentlich? Dür­fen die auch nachts und am Sonn- und Feiertag geöffnet haben? Schließlich gibt es Vorschriften wie das Laden­schlussge­setz und das „Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage“, das es in jedem Bun­des­land mit ger­ingfügi­gen Abwe­ichun­gen gibt und kurz „Feiertags­ge­setz“ genan­nt wird.

Das Laden­schlussge­setz jeden­falls ver­bi­etet den Betrieb von Auto­maten­videotheken nicht, denn das Laden­schlussge­setz ist let­ztlich ein Gesetz zum Schutze der Arbeit­nehmer. Und Arbeit­nehmer gibt es in ein­er Auto­maten­videothek, die, wie der Name schon sagt, automa­tisch betrieben wird, nicht.

Nicht ganz so ein­fach ist es allerd­ings mit dem Feiertags­ge­setz. Dieses schreibt näm­lich vor, dass an Sonn- und Feierta­gen zum Schutze der­sel­ben keine öffentlich bemerk­baren Tätigkeit­en aus­geübt wer­den dür­fen, die zur Störung der Sonn- und Feiertagsruhe geeignet sind. Erlaubt sind hinge­gen Tätigkeit­en, die ger­ade zur Befriedi­gung sonn- und feiertäglich­er Bedürfnisse dienen. Schützen soll das Gesetz die sonn- und feiertägliche Ruhe und Erhol­ung. Der Schutz ist nicht beschränkt auf typ­isch religiöse Tätigkeit­en, son­dern umfasst das Bedürf­nis der Bevölkerung nach Freizeit­gestal­tung all­ge­mein.

Aus diesem Grunde dür­fen beispiel­sweise Schwimm­bäder, Kinos, Restau­rants auch an Sonn- und Feierta­gen geöffnet sein. Und nur weil auch das Reisen eine typ­isch son­ntägliche Beschäf­ti­gung ist, sind ver­schieden­ste Läden an Bahn­höfen und Flughäfen, nicht aber der Super­markt oder Zeitschriftenkiosk um die Ecke, an Sonn- und Feierta­gen geöffnet.

Nun kann man sich die Frage stellen, ob auch das Auslei­hen und Anse­hen von DVD’s eine son­ntägliche Art der Freizeit­gestal­tung der Bevölkerung ist oder nicht. Man kann auch danach fra­gen, ob vielle­icht das Anse­hen der DVD eine Freizeitbeschäf­ti­gung ist, der an Sonn- und Feierta­gen nachge­gan­gen wird, der Auslei­hvor­gang und das Bezahlen aber nicht, weil man das auch werk­tags erledi­gen kann? Oder andere Frage: Ist das Betreiben ein­er Videothek öffentlich bemerk­bare Arbeit, wenn hin­ter der Theke an der Kasse eine Per­son ste­ht, hinge­gen keine öffentlich bemerk­bare Arbeit, wenn der Auslei­hvor­gang vol­lau­toma­tisch abläuft? Weit­er kann man sich Fra­gen, ob das Betreiben der Auto­maten­videothek öffentlich bemerk­bar ist, wenn zahlre­iche Kun­den mit ihren Autos an- und abfahren und vor dem Laden parken und Lärm machen, wie das wochen­tags bei allen Läden der Fall ist? Ändert sich dann etwas, wenn die Kun­den alle mit dem Fahrrad kom­men?

Ähn­liche Fra­gen kann man sich z. B. auch bei Son­nen­stu­dios, die durchge­hend geöffnet sind, stellen. Ver­gle­ich­bar sind auch vol­lau­toma­tis­che Autowaschan­la­gen, die son­ntags geschlossen sind, obwohl zumin­d­est der Betreiber eigentlich keine öffentlich bemerk­bare Arbeit leis­tet. Und darüber, ob der Autobe­sitzer, ger­ade der typ­isch deutsche, nun beim Autowaschen son­ntags nach­mit­tags öffentlich bemerk­bare Arbeit leis­tet oder aber sein­er lieb­sten Freizeitbeschäf­ti­gung – und das ger­ade sonn- und feiertags – nachge­ht, dürften sehr unter­schiedliche Auf­fas­sun­gen beste­hen.

Jeden­falls Juris­ten stellen sich all diese Fra­gen und müssen auch ver­suchen, sie zu beant­worten: Die Recht­sprechung ging lange Zeit davon aus, dass der Betrieb von Auto­maten­videotheken an Sonn- und Feierta­gen unzuläs­sig sei. Es liege eine öffentlich bemerk­bare Tätigkeit vor, unab­hängig davon, ob im Laden Per­so­n­en arbeit­en oder nicht. Zwis­chen­zeitlich zeich­net sich jedoch langsam eine Kehrtwende ab. Das Ober­lan­des­gericht Bam­berg hat nun bere­its zum zweit­en Male (Beschluss vom 6. Novem­ber 2006, Az. 3 Ss OWi 1518/2005, zuvor bere­its Beschluss vom 7. August 2006, Az. 3 Ss OWi 964/2005) entsch­ieden, dass beim Betrieb ein­er Auto­maten­videothek zwar öffentlich bemerk­bare Arbeit vor­liege, diese aber nicht geeignet sei, „die Feiertagsruhe zu beein­trächti­gen“, da der Betrieb let­ztlich der Freizeit­gestal­tung diene. In diesem Sinne hat­te bere­its zuvor das Ver­wal­tungs­gericht Augs­burg mit Urteil vom 9. Novem­ber 2005 (Az. 4 K 05.555) entsch­ieden.

Damit darf man sich also wohl auch kün­ftig an ver­reg­neten Son­nta­gnach­mit­ta­gen ganz spon­tan dazu entschei­den, eine DVD auszulei­hen und anzuse­hen.

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