Digitale Kommunikation im Geschäftsverkehr: Wer muss den Zugang von E‑Mails beweisen?

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Die E‑Mail — ein Kom­mu­nika­tion­s­mit­tel, das aus dem heuti­gen Leben nicht mehr wegzu­denken ist. Ger­ade deswe­gen gerät sie auch immer wieder in den Fokus der Recht­sprechung. Was ein Gericht jüngst zum Zugang von dig­i­taler Kom­mu­nika­tion zu sagen hat­te, berichtet Dr. Chris­t­ian Oster­maier. 

Das LAG Köln (Az. 4 Sa 315/21) hat­te im Rah­men der Frage, ob ein Ange­bot zum Abschluss des Arbeitsver­trages rechtzeit­ig erfol­gt ist, auch darüber zu entschei­den, wer Voraus­set­zun­gen für den Zugang ein­er E‑Mail dar­legen und ggf. beweisen muss.

In Stre­it stand eine von der Beklagten versendete E‑Mail mit dem Ange­bot zur Über­nahme in ein Arbeitsver­hält­nis. Der Kläger behauptete die E‑Mail am 28. Okto­ber 2018 erhal­ten zu haben. Die Beklagte behauptete wiederum die E‑Mail am 25. Okto­ber 2018 – damit noch inner­halb der Frist — versendet zu haben. Sie ver­wies auf ihr Postaus­gangs- und Postein­gangskon­to, wonach die E‑Mail ver­schickt wor­den sei und sie daraufhin keine Mel­dung der Unzustell­barkeit erhal­ten habe.

Das Arbeits­gericht ist in erster Instanz mit guten Grün­den von einem Zugang am 28. Okto­ber 2018 – also nicht inner­halb der ver­tragliche vere­in­barten fünf Jahre – aus­ge­gan­gen. Die hierge­gen ein­gelegte Beru­fung blieb ohne Erfolg.

Nach Mei­n­ung des Gerichts sei der Zugang der E‑Mail vom Versender darzule­gen. Ob die Nachricht nach dem Versenden auf den Serv­er einge­he, sei nicht gewiss. So wie es auch bei ein­fach­er Post tech­nisch möglich sei, dass die Nachricht nicht ankomme, könne dieses Risiko auch beim E‑Mail-Ver­sand nicht dem Empfänger aufge­bürdet wer­den. Der Versender wäh­le die Art der Über­mit­tlung der Wil­lenserk­lärung und damit das Risiko, dass diese nicht ankomme. Darüber hin­aus habe der Versender die Möglichkeit sicherzustellen, dass eine E‑Mail den Adres­sat­en erre­icht habe, indem der Versender über die Optionsver­wal­tung des E‑Mail-Pro­gramms eine Lesebestä­ti­gung anfordere. Dies war hier nicht geschehen.

 

Beweis für den Zugang einer E‑Mail

Zur Dar­legungs- und Beweis­last des Zugangs ein­er E‑Mail wer­den in der Lit­er­atur und in der Recht­sprechung unter­schiedliche Auf­fas­sun­gen vertreten:

Ein­er­seits wird vertreten, dass dem Absender ein­er E‑Mail der Beweis des ersten Anscheins dahinge­hend zur Seite ste­he, dass die von ihm ver­sandte E‑Mail beim Empfänger einge­gan­gen ist, wenn nicht eine Rück­sendung als unzustell­bar einge­gan­gen. Dies gelte auch dann, wenn die Nachricht möglicher­weise in einen Spam­fil­ter gelangt (AG Frank­furt, Urteil vom 23. Okto­ber 2008 – 30 C 730/08).

Ander­er­seits muss der Zugang der E‑Mail gemäß § 130 BGB vom Versender dargelegt und beweist wer­den. Die Absendung der E‑Mail begründe keinen Anscheins­be­weis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin, Urteil vom 24. August 2018 – 2 Sa 403/18 – Rn. 39). Dies gilt auch für Sendung­spro­tokolle.

Soweit wichtige Erk­lärun­gen per E‑Mail ver­schickt wer­den, sollte in jedem Fall eine Über­mit­tlungs- und auch Lesebestä­ti­gung ange­fordert wer­den. Durch die Über­mit­tlungs­bestä­ti­gung lässt sich zumin­d­est nach­weisen, dass die E‑Mail bei dem Empfänger einge­gan­gen, also in sein Post­fach gelangt ist.

 

Beweis für den Zugang einer WhatsApp-Nachricht – auf die blauen Häkchen kommt es nicht an

Bere­its let­ztes Jahr hat sich das LAG München mit der Frage des Zugangs von What­sApp-Nachricht­en beschäftigt (Az: 11 Sa 583/21).

Das Gericht ließ als Nach­weis für den Zugang ein­er What­sApp-Nachricht aus­re­ichen, dass diese auf dem Smart­phone des Versenders mit zwei Häkchen verse­hen war, eines für den erfol­gre­ichen Ver­sand und eines für den Erhalt durch den Empfänger. Im Zuge dessen musste sich auch damit auseinan­derge­set­zt wer­den, welche Bedeu­tung es hat, wenn die Häkchen grau und nicht blau sind. Durch ein blaues Häkchen wird grund­sät­zlich gekennze­ich­net, dass die Nachricht gele­sen wurde. Aus dem Fehlen des blauen Häkchens ließe sich allerd­ings auch nicht zwin­gend schließen, dass die Nachricht noch nicht gele­sen wurde. Vielmehr beste­he die Möglichkeit, diese Kennze­ich­nung abzuschal­ten. Es komme hier nur darauf an, dass die Möglichkeit der Ken­nt­nis­nahme beste­ht. Darauf, ob der Empfänger dann tat­säch­lich die Nachricht zur Ken­nt­nis nehmen kon­nte oder nicht, komme es nicht an. Vielmehr trifft den Empfänger die Obliegen­heit, die nöti­gen Vorkehrun­gen für eine tat­säch­liche Ken­nt­nis­nahme zu tre­f­fen.

 

Let­z­tendlich ist § 130 BGB von der Entschei­dung abhängig, wem das Risiko der Zustel­lung aufge­bürdet wird. Für jedes dig­i­tale Kom­mu­nika­tion­s­mit­tel muss einzeln entsch­ieden wer­den, in welche Risikosphäre dies fällt. Hin­sichtlich des Zeit­punk­ts des Zugangs kommt es dabei ger­ade nicht darauf an, wann der Erk­lärungsempfänger Ken­nt­nis von der Erk­lärung erhal­ten hat, son­dern wann unter gewöhn­lichen Umstän­den die Möglichkeit beste­ht, von der Erk­lärung Ken­nt­nis zu nehmen.

 

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027


Bitte beacht­en Sie auch fol­gende Webina­re von Dr. Oster­maier im Feb­ru­ar 2023

27. Feb­ru­ar 2023, 9:30 – 12:00 Uhr | Webi­nar
„Befris­tungsrecht im Öffentlichen Dienst“- WALHALLA Fachver­lag Sem­i­nare
Dr. Chris­t­ian Oster­maier

28. Feb­ru­ar 2023, 9:30 – 12:00 Uhr | Webi­nar
„Befris­tungsrecht nach Wis­sZeitVG“ – WALHALLA Fachver­lag Sem­i­nare
Dr. Chris­t­ian Oster­maier

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