Elektronisches Handelsregister

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Am 10. Novem­ber 2006 wurde das Gesetz über das elek­tro­n­is­che Han­del­sreg­is­ter und Genossen­schaft­sreg­is­ter sowie das Unternehmen­sreg­is­ter verkün­det. Mit dem Gesetz wird das deutsche Reg­is­ter­we­sen umfassend reformiert und an das Inter­net­zeital­ter angepasst. Bis auf wenige Aus­nah­men tritt das Gesetz am 1. Jan­u­ar 2007 in Kraft. Ab diesem Zeit­punkt sollen die Han­del­sreg­is­ter elek­tro­n­isch geführt wer­den. Auch die Anmel­dun­gen zur Ein­tra­gung sind elek­tro­n­isch in öffentlich beglaubigter Form einzure­ichen. Damit wird der bish­erige Ablauf hin­sichtlich der Han­del­sreg­is­ter­an­mel­dun­gen sowohl bei den Notaren als auch bei den Gericht­en kom­plett umgestellt. Während bish­er der Notar die Han­del­sreg­is­ter­an­mel­dung schriftlich bei Gericht ein­gere­icht hat, hat dies kün­ftig auss­chließlich in elek­tro­n­is­ch­er Form zu erfol­gen. Auf lange Sicht gese­hen wird dies sicher­lich der Beschle­u­ni­gung des gesamten Ver­fahrens dienen, was begrüßenswert ist. Für den Über­gangszeitraum ab dem 1. Jan­u­ar 2007 wer­den sich jedoch alle Beteiligten auf erhe­bliche zeitliche Verzögerun­gen bei Han­del­sreg­is­tere­in­tra­gun­gen ein­stellen müssen.

Daneben wird ein elek­tro­n­is­ches Unternehmen­sreg­is­ter geschaf­fen, das über die Inter­net­seite „www.unternehmensregister.de“ zugänglich sein wird.

Dieses Reg­is­ter speist sich aus den Handels‑, Genossen­schafts- und Part­ner­schaft­sreg­is­tern sowie aus Dat­en des elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeigers und Zuliefer­un­gen von Unternehmen und Insol­ven­zgericht­en. Damit ste­ht zukün­ftig eine Plat­tform zur Ver­fü­gung, über die alle bish­er verteilt zugänglichen Infor­ma­tio­nen nun über eine ein­heitliche Quelle bezo­gen wer­den kön­nen.

Des Weit­eren wird durch dieses Gesetz die Offen­le­gung der Jahresab­schlüsse neu geord­net. Bish­er mussten die Jahresab­schlüsse beim Reg­is­terg­ericht hin­ter­legt wer­den und kon­nten dort einge­se­hen wer­den. Zukün­ftig sind Jahresab­schlüsse in elek­tro­n­is­ch­er Form beim elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger einzure­ichen und wer­den dort voll­ständig bekan­nt gemacht. Während die Ein­re­ichung der Jahresab­schlüsse bish­er nicht kon­trol­liert wurde und das Reg­is­terg­ericht nur auf Antrag eines Drit­ten, der den Jahresab­schluss ein­se­hen wollte, tätig wurde, ist nun ein von Amts wegen zu ver­hän­gen­des Ord­nungs­geld vorge­se­hen, wenn der Jahresab­schluss nicht ein­gere­icht wird.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an?   Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deutlich...

Arbeitgeber aufgepasst: Verspätete Zielvorgaben können teuer werden

Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt.     Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...