Verabschiedung des Regierungsentwurfs des MoMiG

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Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 23. Mai 2007 – fast genau ein Jahr nach Vor­la­ge des Refe­ren­ten­ent­wurfs – den Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (kurz „MoMiG“) ver­ab­schie­det. Die­ser Ent­wurf beinhal­tet die umfas­sends­te Reform des Geset­zes betref­fend die Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung (kurz „GmbHG“) seit 1980. Der­zeit wird mit dem Inkraft­tre­ten der Reform in der ers­ten Hälf­te des Jah­res 2008 gerech­net.

I. Reformbedarf und Ziele des MoMiG vor rechtstatsächlichem Hintergrund

Die letz­te grö­ße­re GmbH-Novel­le aus dem Jahr 1980 liegt bereits lan­ge zurück. Reform­be­darf wird im Regie­rungs­ent­wurf ins­be­son­de­re in fol­gen­den Punk­ten gese­hen:

  • Stär­kung der GmbH im Wett­be­werb der Rechts­for­men
  • Schutz vor miss­bräuch­li­chen Ver­wen­dun­gen (Gläu­bi­ger­schutz)
  • Berück­sich­ti­gung der beson­de­ren Bedeu­tung der GmbH als Betei­li­gungs­form für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men

Um die­se Zie­le zu errei­chen, sieht das MoMiG eine Rei­he von Rege­lun­gen zur Erleich­te­rung der Kapi­tal­auf­brin­gung in der GmbH vor. Pra­xis­un­freund­li­che For­ma­lis­men sol­len abge­schafft wer­den. Im Gegen­zug sol­len aller­dings die Insol­venz­an­trags­pflich­ten aus­ge­wei­tet und die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers der GmbH in der Insol­venz ver­schärft wer­den.

Die Refor­men durch das MoMiG gehen von einem der­zeit noch unkla­ren recht­stat­säch­li­chen Hin­ter­grund aus. Wäh­rend die Grün­dungs­wel­le der Limi­t­ed (Pri­va­te Limi­t­ed Com­pa­ny by Shares), einer Gesell­schafts­form mit beschränk­ter Haf­tung nach eng­li­schem Recht, in Deutsch­land nach wie vor andau­ert, sind in der Pra­xis ers­te Pro­ble­me auf­ge­taucht, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf erfor­der­li­che Regis­ter­ein­tra­gun­gen.

Die tat­säch­li­chen Aus­wir­kun­gen der erst seit weni­gen Jah­ren bestehen­den Mög­lich­keit, in Deutsch­land ein Unter­neh­men in der Rechts­form der Limi­t­ed zu betrei­ben, sind der­zeit noch nicht ein­deu­tig abseh­bar. Sta­tis­ti­sche Erhe­bun­gen geben der­zeit noch kein kla­res Bild.

Ob die GmbH daher tat­säch­lich für den Wett­be­werb mit der Limi­t­ed gerüs­tet wer­den muss, kann aktu­ell noch nicht beur­teilt wer­den.

Gleich­wohl sieht das MoMiG eini­ge Ände­run­gen vor, die die­sem Ziel gerecht wer­den sol­len.

II. Wesentliche Inhalte der geplanten Reform

1. Absen­kung Min­dest­stamm­ka­pi­tal

Das Min­dest­stamm­ka­pi­tal soll auf 10.000,00 Euro abge­senkt wer­den. Erfor­der­lich ist bei einer Bar­grün­dung die Ein­zah­lung der Hälf­te, also 5.000,00 Euro. Anders als bis­her soll dies künf­tig auch für die Ein-Mann-GmbH gel­ten. Die bis­her gere­gel­te Ver­pflich­tung für den Grün­der einer Ein-Mann-GmbH, in Höhe der nicht erbrach­ten Ein­la­ge Sicher­heit zu leis­ten, ent­fällt somit.

2. Ver­ein­fa­chung und Beschleu­ni­gung Grün­dungs­ver­fah­ren

Das Grün­dungs­ver­fah­ren soll ver­ein­facht und beschleu­nigt wer­den. Künf­tig wird es nicht mehr erfor­der­lich sein, dass sämt­li­che erfor­der­li­chen Nach­wei­se, ins­be­son­de­re staat­li­che Geneh­mi­gun­gen, im Zeit­punkt der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung bereits vor­lie­gen, die Unter­la­gen sol­len künf­tig nach­ge­reicht wer­den kön­nen.

Künf­tig wird auch die Vor­la­ge einer Ein­zah­lungs­be­stä­ti­gung hin­sicht­lich des Stamm­ka­pi­tals – wie dies der­zeit in der Pra­xis von den Regis­ter­ge­rich­ten ver­langt wird – vom Regis­ter­ge­richt nur mehr dann ver­langt wer­den kön­nen, wenn das Gericht erheb­li­che Zwei­fel hat, ob das Kapi­tal ord­nungs­ge­mäß auf­ge­bracht wur­de.

Bei Sach­ein­la­gen wird die Wert­hal­tig­keits­kon­trol­le durch das Regis­ter­ge­richt dar­auf beschränkt, ob eine nicht unwe­sent­li­che Über­be­wer­tung vor­liegt.

3. Erleich­te­rung der Über­tra­gung von GmbH-Antei­len

Die Auf­tei­lung und Zusam­men­le­gung von Geschäfts­an­tei­len sowie die Über­tra­gung eines oder meh­re­rer Geschäfts­an­tei­le soll erleich­tert wer­den.

4. Ein­füh­rung einer Mus­ter­sat­zung

Durch die Reform soll eine Mus­ter­sat­zung als Anla­ge dem GmbHG (Gesetz betref­fend die Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung) bei­gefügt wer­den. Im Fall einer Bar­grün­dung durch nicht mehr als drei Gesell­schaf­ter soll bei Ver­wen­dung die­ser Mus­ter­sat­zung das Erfor­der­nis der nota­ri­el­len Beur­kun­dung ent­fal­len, die öffent­li­che Beglau­bi­gung der Unter­schrif­ten soll aus­rei­chen. Der Mus­ter­sat­zung wird auch eine Mus­ter­han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung bei­gefügt (sog. „Grün­dungs-Set“).

Ziel die­ser Ände­run­gen soll es sein, dem Unter­neh­mens­grün­der eine Hil­fe­stel­lung zu geben, durch die er sämt­li­che Schrit­te der GmbH-Grün­dung ohne zwin­gen­de recht­li­che Bera­tung bewäl­ti­gen kann.

Im Ergeb­nis führt dies dazu, dass die Kos­ten bei einer GmbH-Grün­dung erheb­lich redu­ziert wer­den kön­nen, da im Fall der Ver­wen­dung der Mus­ter­sat­zung – abge­se­hen von den Kos­ten der öffent­li­chen Beglau­bi­gung, die zu ver­nach­läs­si­gen sind – weder Kos­ten für den Notar noch Kos­ten für einen Rechts­an­walt anfal­len.

Zwei­fel­haft ist, ob dies im Ergeb­nis dazu führt, dass tat­säch­lich kei­ne recht­li­che Bera­tung erfolgt bzw. erfol­gen muss. Letzt­lich wer­den die Pro­ble­me, die durch eine recht­li­che Bera­tung bereits im Grün­dungs­sta­di­um geklärt wer­den könn­ten, nur auf einen spä­te­ren Zeit­punkt ver­la­gert. In den sel­tens­ten Fäl­len ist eine Mus­ter­sat­zung tat­säch­lich das, was im Ein­zel­fall die Vor­stel­lun­gen und Vor­ga­ben des/der Gründer/s umsetzt.

5. Geschäfts­an­schrift als Regis­ter­in­halt

Vor­ge­se­hen ist, dass in das Han­dels­re­gis­ter zwin­gend eine zustell­fä­hi­ge inlän­di­sche Geschäfts­an­schrift ein­ge­tra­gen wer­den muss. Dies soll neben der GmbH auch für die AG, den Ein­zel­kauf­mann sowie die Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten gel­ten und dient letzt­lich Zwe­cken des Gläu­bi­ger­schut­zes.

6. Aus­deh­nung der Insol­venz­an­trags­pflicht und Ver­schär­fung der Haf­tung des Geschäfts­füh­rers im Insol­venz­fall

Eben­falls aus Gläu­bi­ger­schutz­ge­sichts­punk­ten wird die Inso­lenz­an­trags­pflicht für den Fall, dass die GmbH füh­rungs­los ist – also kei­nen Geschäfts­füh­rer mehr hat –, auf die Gesell­schaf­ter der GmbH aus­ge­dehnt. Die Insol­venz­an­trags­pflicht in die­sem Fall besteht nur dann nicht, wenn der betref­fen­de Gesell­schaf­ter vom Insol­venz­grund oder von der Füh­rungs­lo­sig­keit kei­ne Kennt­nis hat.

Das in § 64 GmbHG gere­gel­te Zah­lungs­ver­bot soll zur Ver­schär­fung der Haf­tung des Geschäfts­füh­rers erwei­tert wer­den: Der Geschäfts­füh­rer haf­tet künf­tig auch für Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter der GmbH, durch die die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft her­bei­ge­führt wird. Bis­her war die Haf­tung auf Zah­lun­gen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bezo­gen.

7. Schaf­fung einer „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)“ als neue Rechts­form

Der Regie­rungs­ent­wurf sieht die Schaf­fung einer neu­en Rechts­form, der haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, vor. Die­se Gesell­schaft soll ohne Min­dest­stamm­ka­pi­tal gegrün­det wer­den kön­nen. Erfor­der­lich ist jedoch die Ein­zah­lung von min­des­tens einem Euro.

Die Gesell­schaft muss in ihrem Namen zwin­gend den Zusatz „Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt)“ oder „UG (haf­tungs­be­schränkt)“ füh­ren und dadurch den Unter­schied zur GmbH zu erken­nen geben.

Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft muss sodann im lau­fen­den Betrieb jedes Jahr eine Rück­stel­lung von einem Vier­tel des Gewinns bil­den. Wird ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro erreicht und die­se Rück­la­ge in Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt, dann erlischt anschlie­ßend die Ver­pflich­tung zur Bil­dung wei­te­rer Rück­la­gen.

Mit der Schaf­fung der haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft soll eine ver­ein­fach­te Unter­neh­mens­grün­dung – ver­gleich­bar der Grün­dung einer Limi­t­ed – erreicht wer­den.

III. Ausblick

Vor dem Hin­ter­grund, dass nach wie vor nicht geklärt ist, ob die Limi­t­ed tat­säch­lich geeig­net ist, in ernst­haf­ten Wett­be­werb mit der GmbH zu tre­ten, erscheint es frag­lich, ob etwa die Schaf­fung der haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft wirk­lich erfor­der­lich und sinn­voll ist. In Fra­ge zu stel­len ist sicher­lich auch, ob eine Absen­kung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals auf 10.000 Euro wirk­lich sinn­voll ist.

Ins­ge­samt wird die Umset­zung der geplan­ten Reform jedoch eini­ge Ände­run­gen brin­gen, die in jedem Fall zu begrü­ßen sind.

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