Im vorangegangenen Beitrag der Serie zur Compliance wurde die Bedeutung der Compliance im Gesellschaftsrecht beleuchtet.
Als derzeit sehr aktuelles Problem in diesem Bereich sollte das Thema Korruptionsbekämpfung nicht unerwähnt bleiben. Gerade in jüngster Zeit wird vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Wirtschaft der Fokus verstärkt auf Fragen der Korruptionsbekämpfung im Unternehmen gerichtet.
Das Leitungsorgan des Unternehmens trägt die Verantwortung, wenn im Unternehmen ein Korruptionsfall auftritt. Es drohen erhebliche, nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für das Leitungsorgan des Unternehmens persönlich, aber auch für den Ruf des Unternehmens, was diverse aktuelle Beispiele aus der Praxis veranschaulichen.
Neben Bestechung von Amtsträgern gemäß § 334 StGB (Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB (Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) kann sich eine Strafbarkeit auch aus steuer- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Es empfiehlt sich daher, durch geeignete präventive organisatorische Maßnahmen Korruptionsfälle im Unternehmen zu vermeiden. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Einführung eines Kontrollsystems im Unternehmen, das zum einen die erforderliche Überwachung ermöglicht und zum anderen auch Handlungsanweisungen bei Aufdecken eines Korruptionsfalles gibt.
Erforderlich hierfür ist ein entsprechendes Commitment der Geschäftsleitung, die eine auf Korrruption bezogene Risikoanalyse durchführen sollte. Für jedes Unternehmen, egal welcher Branche und in welcher Größe, empfiehlt es sich, auf die Einhaltung kaufmännischer Grundsätze zu achten, klare Regelungen insbesondere zu risikobehafteten Bereichen wie Spenden, Sponsoring, Bewirtungen, Geschenken etc. zu treffen und dies auch sauber zu dokumentieren, sowie ein Problembewusstsein bei den Mitarbeitern zu schaffen. Je nach Größe des Unternehmens kann es erforderlich sein, eine eigene Abteilung Revision/Controlling zu schaffen, der die Aufgabe der Überwachung und regelmäßigen Überprüfung zukommt.
Erhöhte Sorgfalt ist bei solchen Unternehmen erforderlich, die einer “gefährdeten Branche” angehören. Hierunter fallen generell Handelsunternehmen, die im Ein- und Verkauf tätig sind, da bereits auf Grund der Tätigkeit ein erhöhtes Korruptionsrisiko besteht. Als anfällig gelten auch Unternehmen der Bauwirtschaft und teilweise des Gesundheitswesens und Unternehmen mit Auslandsbezug, sofern Geschäftskontakte zu Ländern mit hohem Korruptionsniveau bestehen.
Es versteht sich von selbst, dass die höchsten Anforderungen an Commitment der Geschäftsleitung, Risikoanalyse und ‑management sowie entsprechende Kommunikation gegenüber Mitarbeitern in solchen Unternehmen gelten, in denen bereits Korruptionsfälle aufgetreten sind.
Die Rechtsprechung, ob und welche Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung erforderlich sind und inwieweit die Geschäftsleitung dementsprechend bei Nachlässigkeiten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, ist in weitem Maße einzelfallbezogen. Fest steht, dass die strafrechtliche Relevanz dann gegeben ist, wenn in einem Unternehmen keinerlei Maßnahmen zur Korruptionsprävention getroffen werden.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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