Gesetzliche Kündigungsfrist enthält EU-rechtswidrige Altersdiskriminierung

Auf Vor­la­ge des LAG Düs­sel­dorf hat­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) (Urteil vom 19. Janu­ar 2010, Az. C‑555/07) zu ent­schei­den, ob die Rege­lung über die gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist für den Arbeit­ge­ber (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) gegen das Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung (Gleich­be­hand­lungs-Richt­li­nie 2000/78) wegen des Alters ver­stößt, da in die­ser natio­na­len Rege­lung Beschäf­ti­gungs­zei­ten, die vor der Voll­endung des 25. Lebens­jah­res des Arbeit­neh­mers lie­gen, bei der Berech­nung der Kün­di­gungs­frist nicht berück­sich­tigt wer­den.

Der EuGH hält die­se Rege­lung des BGB für eine Ungleich­be­hand­lung wegen des Alters einer Per­son, da Arbeit­neh­mer eines Betrie­bes mit der glei­chen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, abhän­gig von ihrem Alter beim Betriebs­ein­tritt, unter­schied­lich behan­delt wer­den. Die­se Ungleich­be­hand­lung hält der EuGH jedoch nicht für gerecht­fer­tigt.

Eine Beru­fung einer Ein­zel­per­son auf die Richt­li­nie 2000/78 ist nicht mög­lich. Aller­dings stellt das Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung wegen Alters einen all­ge­mei­nen Grund­satz des Uni­ons­rechts dar, so dass die natio­na­len Gerich­te § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB even­tu­ell den­noch unan­ge­wen­det las­sen müs­sen.

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