Kündigung wegen Verabschiedung mit “Jesus hat Sie lieb” (ArbG Bochum, Urteil vom 8. Juli 2010, Az. 4 Ca 734/10; LAG Hamm, Urteil vom 20. April 2011, Az. 4 Sa 2230/10)

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Ein seit 2004 bei einem Call-Cen­ter angestell­ter Tele­fon­a­gent hat­te jeden­falls seit Jan­u­ar 2010 seine Kun­denge­spräche mit fol­gen­der Ver­ab­schiedungs­formel been­det: “Jesus hat Sie lieb, vie­len Dank für Ihren Einkauf bei … und einen schö­nen Tag.” Diese Schlussfor­mulierung entsprach nicht den Vor­gaben des Arbeit­ge­bers; nach den Vor­gaben hät­ten die Gespräche mit “Ich danke Ihnen für Ihre Bestel­lung bei … Auf Wieder­hören” oder “Ich danke Ihnen für Ihre Bestel­lung bei … und wün­sche Ihnen noch einen schö­nen Tag/Abend o.a. Auf Wieder­hören.” enden sollen.

Der Arbeit­ge­ber bean­standete daher die vom Arbeit­nehmer ver­wen­dete Schlussfor­mulierung. Der Arbeit­nehmer berief sich auf seine religiösen Überzeu­gun­gen.

Die daraufhin aus­ge­sproch­ene Kündi­gung hielt das Arbeits­gericht Bochum für unwirk­sam, da kein ver­hal­tens­be­d­ingter Grund vor­läge. Obwohl die vom Arbeit­nehmer ver­wen­dete Ver­ab­schiedungs­floskel von den Weisun­gen des Arbeit­ge­bers abwich, habe der Arbeit­ge­ber dies hinzunehmen, da der Arbeit­nehmer dem Arbeit­ge­ber keinen bedin­gungslosen Gehor­sam schulde. Vielmehr führe die Berück­sich­ti­gung der Glaubens- und Beken­nt­n­is­frei­heit des Arbeit­nehmers dazu, dass die im Direk­tion­srecht ihren Aus­druck find­ende Unternehmer­frei­heit des Arbeit­ge­bers zurück­zuste­hen habe. Auch sah das Arbeits­gericht Bochum keine reale Gefährdung des Erwerb­sin­ter­ess­es des Arbeit­ge­bers, da der Arbeit­nehmer vortrug, dass es keine Kun­denbeschw­er­den gegeben habe und er seine Schlussfor­mulierung erst dann geäußert haben, als der geschäftliche Teil des Gesprächs schon abgeschlossen war.

Das LAG Hamm hielt die außeror­dentliche Kündi­gung jedoch für gerecht­fer­tigt, da der Arbeit­nehmer nicht in aus­re­ichen­dem Maße dar­legen kon­nte, warum er in innere Nöte gekom­men wäre, wenn er auf die Gruß­formel “Jesus hat Sie lieb” verzichtet hätte.

Die Revi­sion hat das Lan­desar­beits­gericht nicht zuge­lassen.

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