Negative Äußerungen von Arbeitnehmerin über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken

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Auf­grund der All­ge­gen­wär­tigkeit der sozialen Net­zw­erke kommt es ver­mehrt zu Berührungspunk­ten und Stre­it­igkeit­en mit dem Arbeit­srecht.

In jüng­ster Ver­gan­gen­heit hat­ten die Arbeits­gerichte die Wirk­samkeit von Kündi­gun­gen zu klären, die wegen neg­a­tiv­en Äußerun­gen von Arbeit­nehmern über deren Arbeit­ge­ber aus­ge­sprochen wur­den.

So hält das Arbeits­gericht Bochum (Urteil vom 29. März 2012, Az. 3 Ca 1283/11) die Kündi­gung eines Auszu­bilden­den für unwirk­sam, der auf seinem pri­vat­en Face­book-Pro­fil unter der Rubrik „Arbeit­ge­ber“ fol­gen­den Ein­trag hin­ter­legt hat:

„Arbeit­ge­ber: men­schen­schin­der & aus­beuter

Leibeigen­der – Bochum

daem­liche scheisse fuer min­dest­lohn – 20 % erledi­gen“

Zwar sieht das Gericht diese Äußerung als belei­di­gend an, allerd­ings hätte als milderes Mit­tel zu-nächst eine Abmah­nung oder ein Kri­tikge­spräch erfol­gen müssen. Denn ger­ade im Rah­men von Aus-bil­dungsver­hält­nis­sen beste­he eine Förderungspflicht des Aus­bilders, die eine Kündi­gung von Aus­bil-dungsver­hält­nis­sen nur sehr eingeschränkt zulässt.

In einem anderen Rechtsstre­it wurde eine Kündi­gung gegenüber ein­er Arbeit­nehmerin aus­ge­sprochen, weil auf dem Face­book-Pro­fil des Ehe­mannes der Arbeit­nehmerin neg­a­tive Äußerun­gen über deren Arbeit­ge­ber ver­bre­it­et wur­den und neben diesen Ein­tra­gun­gen der „Gefällt mir“-Button mit dem Namen der Arbeit­nehmerin stand. Das Arbeits­gericht Dessau-Roßk­lau (Urteil vom 21. März 2012, Az. 1 Ca 148/11) hält die Kündi­gung für unwirk­sam, da die Arbeit­nehmerin zum einen nicht für die Ein­tra­gun­gen des Ehe­mannes ver­ant­wortlich gemacht wer­den könne und zum anderen das Drück­en des „Gefällt mir“-Buttons allen­falls eine Abmah­nung recht­fer­tige. Eine neg­a­tive Zukun­ft­sprog­nose für eine ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gung lehnte das Gericht jedoch ab.

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