Rechtsstreit wegen Kündigung eines Azubis, der sich über seine Ausbilder negativ auf Facebook geäußert hat, ging nun in die 2. Runde

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm hat am 10. Okto­ber 2012, Az. 3 Sa 644/12, die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Bochum vom 29. März 2012, Az. 3 Ca 1283/11, auf­ge­ho­ben. Das Arbeits­ge­richt Bochum ging davon aus, dass die Kün­di­gung eines Azu­bis unwirk­sam sei, der auf sei­nem pri­va­ten Face­book-Pro­fil fol­gen­de Ein­tra­gung ver­öf­fent­lich­te:

“Arbeit­ge­ber: men­schen­schin­der & aus­beu­ter
Leib­ei­gen­der – Bochum
daem­li­che scheis­se fuer min­dest­lohn – 20 % erle­di­gen“

Das Arbeits­ge­richt Bochum und das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm sind sich einig, dass die­se Äuße­run­gen belei­di­gend sind. Ent­ge­gen der Ansicht des Arbeits­ge­richts Bochum hält aller­dings das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm die frist­lo­se Kün­di­gung nicht für unan­ge­mes­sen und damit für wirk­sam.

Das Arbeits­ge­richt Bochum ging noch davon aus, dass auf­grund der För­de­rungs­pflicht des Aus­bil­ders nicht jedes vor­zu­wer­fen­des Fehl­ver­hal­ten einen Kün­di­gungs­grund dar­stel­le und des­halb eine vor­he­ri­ge Abmah­nung oder ein Kri­tik­ge­spräch vor Aus­spruch der Kün­di­gung not­wen­dig gewe­sen wäre. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm sieht bei einem 26-jäh­ri­gen Aus­zu­bil­den­den, der bereits ein Stu­di­um abge­bro­chen hat und nun im Rah­men sei­ner Leh­re als Medi­en­ge­stal­ter für Kun­den sei­nes Arbeit­ge­bers Face­book-Pro­fi­le erstellt, kei­ne beson­de­re För­der­pflicht. Der Klä­ger hät­te die Fol­gen sei­nes Han­dels sehr wohl ein­schät­zen kön­nen.

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