Rechtsstreit wegen Kündigung eines Azubis, der sich über seine Ausbilder negativ auf Facebook geäußert hat, ging nun in die 2. Runde

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Das Lan­desar­beits­gericht Hamm hat am 10. Okto­ber 2012, Az. 3 Sa 644/12, die Entschei­dung des Arbeits­gerichts Bochum vom 29. März 2012, Az. 3 Ca 1283/11, aufge­hoben. Das Arbeits­gericht Bochum ging davon aus, dass die Kündi­gung eines Azu­bis unwirk­sam sei, der auf seinem pri­vat­en Face­book-Pro­fil fol­gende Ein­tra­gung veröf­fentlichte:

“Arbeit­ge­ber: men­schen­schin­der & aus­beuter
Leibeigen­der – Bochum
daem­liche scheisse fuer min­dest­lohn – 20 % erledi­gen“

Das Arbeits­gericht Bochum und das Lan­desar­beits­gericht Hamm sind sich einig, dass diese Äußerun­gen belei­di­gend sind. Ent­ge­gen der Ansicht des Arbeits­gerichts Bochum hält allerd­ings das Lan­desar­beits­gericht Hamm die frist­lose Kündi­gung nicht für unangemessen und damit für wirk­sam.

Das Arbeits­gericht Bochum ging noch davon aus, dass auf­grund der Förderungspflicht des Aus­bilders nicht jedes vorzuw­er­fend­es Fehlver­hal­ten einen Kündi­gungs­grund darstelle und deshalb eine vorherige Abmah­nung oder ein Kri­tikge­spräch vor Ausspruch der Kündi­gung notwendig gewe­sen wäre. Das Lan­desar­beits­gericht Hamm sieht bei einem 26-jähri­gen Auszu­bilden­den, der bere­its ein Studi­um abge­brochen hat und nun im Rah­men sein­er Lehre als Medi­engestal­ter für Kun­den seines Arbeit­ge­bers Face­book-Pro­file erstellt, keine beson­dere Förderpflicht. Der Kläger hätte die Fol­gen seines Han­dels sehr wohl ein­schätzen kön­nen.

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