Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 10. Oktober 2012, Az. 3 Sa 644/12, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. März 2012, Az. 3 Ca 1283/11, aufgehoben. Das Arbeitsgericht Bochum ging davon aus, dass die Kündigung eines Azubis unwirksam sei, der auf seinem privaten Facebook-Profil folgende Eintragung veröffentlichte:
“Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter
Leibeigender – Bochum
daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“
Das Arbeitsgericht Bochum und das Landesarbeitsgericht Hamm sind sich einig, dass diese Äußerungen beleidigend sind. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Bochum hält allerdings das Landesarbeitsgericht Hamm die fristlose Kündigung nicht für unangemessen und damit für wirksam.
Das Arbeitsgericht Bochum ging noch davon aus, dass aufgrund der Förderungspflicht des Ausbilders nicht jedes vorzuwerfendes Fehlverhalten einen Kündigungsgrund darstelle und deshalb eine vorherige Abmahnung oder ein Kritikgespräch vor Ausspruch der Kündigung notwendig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht bei einem 26-jährigen Auszubildenden, der bereits ein Studium abgebrochen hat und nun im Rahmen seiner Lehre als Mediengestalter für Kunden seines Arbeitgebers Facebook-Profile erstellt, keine besondere Förderpflicht. Der Kläger hätte die Folgen seines Handels sehr wohl einschätzen können.
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