Hündin Kaya im Mittelpunkt eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens

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Das Arbeits­gericht Düs­sel­dorf und in der zweit­en Instanz das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf (Urteil vom 24. März 2014, Az. 9 Sa 1207/13) bestätigten das vom Arbeit­ge­ber gegenüber ein­er Mitar­bei­t­erin aus­ge­sproch­ene Ver­bot, die Hündin ‚„Kaya,“ weit­er­hin ins Büro mitzubrin­gen.

Die Arbeit­nehmerin brachte Kaya bere­its seit drei Jahren mit ins Büro. Im Gegen­satz zu den von anderen Mitar­beit­ern mit­ge­bracht­en Hun­den zeigte Kaya ein gefährlich­es soziales und ter­ri­to­ri­ales Ver­hal­ten. Die Bürotür der Arbeit­nehmerin musste stets geschlossen bleiben. Bis auf wenige Aus­nah­men ließ Kaya nie­man­den in das Büro, so dass Unter­la­gen unter der Türe durchgeschoben wer­den mussten oder beim Geschäfts­führer direkt abgegeben wur­den. Kaya war auch zäh­ne­fletschend und knur­rend auf Mitar­beit­er zuge­laufen und verängstigte diese.

Für das bedrohliche Ver­hal­ten von Kaya machte die Arbeit­nehmerin ihre Kol­le­gen ver­ant­wortlich. Die Arbeit­nehmerin warf ihren Kol­le­gen sog­ar vor, dass diese die falschen Schuhe anhab­en oder mit dem Papi­er rascheln und somit Kaya provozieren wür­den. Da wed­er Gespräche mit der Arbeit­nehmerin noch die Ein­schal­tung eines Hun­de­train­ers eine Änderung bracht­en, wurde der Arbeit­nehmerin schließlich unter Frist­set­zung von zwei Wochen (damit eine ander­weit­ige Betreu­ung für Kaya organ­isiert wer­den kon­nte) ver­boten, Kaya an den Arbeit­splatz mitzubrin­gen.

Mit der ein­gere­icht­en Klage ver­langte die Arbeit­nehmerin Zutritt zu den Büroräu­men mit Kaya bzw., wenn dem nicht entsprochen wer­den würde, mit einem Sachver­ständi­gen, um sich Ver­hal­tensaufla­gen geben zu lassen, bzw. die Ges­tat­tung, Kaya in einem Git­ter­stall in ihrem Büro zu hal­ten.

Das LAG Düs­sel­dorf entsch­ied, dass das Direk­tion­srecht vom Arbeit­ge­ber wirk­sam aus­geübt wor­den sei, da der Arbeit­ge­ber für das Ver­bot, Kaya an den Arbeit­splatz mitzubrin­gen, einen berechtigten Anlass habe. Neben der Störung des betrieblichen Ablaufs müsse der Arbeit­ge­ber im Rah­men sein­er Für­sorgepflicht außer­dem an die Mitar­beit­er denken, die sich vor dem Hund fürcht­en. Im Ver­gle­ich mit den anderen Mitar­beit­ern, die ihren Hund weit­er mit zur Arbeit brin­gen dür­fen, läge auch kein Ver­stoß gegen den Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz vor, weil ein sach­lich­er Dif­feren­zierungs­grund gegeben sei.

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