Das Arbeitsgericht Düsseldorf und in der zweiten Instanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24. März 2014, Az. 9 Sa 1207/13) bestätigten das vom Arbeitgeber gegenüber einer Mitarbeiterin ausgesprochene Verbot, die Hündin ‚„Kaya,“ weiterhin ins Büro mitzubringen.
Die Arbeitnehmerin brachte Kaya bereits seit drei Jahren mit ins Büro. Im Gegensatz zu den von anderen Mitarbeitern mitgebrachten Hunden zeigte Kaya ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. Die Bürotür der Arbeitnehmerin musste stets geschlossen bleiben. Bis auf wenige Ausnahmen ließ Kaya niemanden in das Büro, so dass Unterlagen unter der Türe durchgeschoben werden mussten oder beim Geschäftsführer direkt abgegeben wurden. Kaya war auch zähnefletschend und knurrend auf Mitarbeiter zugelaufen und verängstigte diese.
Für das bedrohliche Verhalten von Kaya machte die Arbeitnehmerin ihre Kollegen verantwortlich. Die Arbeitnehmerin warf ihren Kollegen sogar vor, dass diese die falschen Schuhe anhaben oder mit dem Papier rascheln und somit Kaya provozieren würden. Da weder Gespräche mit der Arbeitnehmerin noch die Einschaltung eines Hundetrainers eine Änderung brachten, wurde der Arbeitnehmerin schließlich unter Fristsetzung von zwei Wochen (damit eine anderweitige Betreuung für Kaya organisiert werden konnte) verboten, Kaya an den Arbeitsplatz mitzubringen.
Mit der eingereichten Klage verlangte die Arbeitnehmerin Zutritt zu den Büroräumen mit Kaya bzw., wenn dem nicht entsprochen werden würde, mit einem Sachverständigen, um sich Verhaltensauflagen geben zu lassen, bzw. die Gestattung, Kaya in einem Gitterstall in ihrem Büro zu halten.
Das LAG Düsseldorf entschied, dass das Direktionsrecht vom Arbeitgeber wirksam ausgeübt worden sei, da der Arbeitgeber für das Verbot, Kaya an den Arbeitsplatz mitzubringen, einen berechtigten Anlass habe. Neben der Störung des betrieblichen Ablaufs müsse der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht außerdem an die Mitarbeiter denken, die sich vor dem Hund fürchten. Im Vergleich mit den anderen Mitarbeitern, die ihren Hund weiter mit zur Arbeit bringen dürfen, läge auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben sei.
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