Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

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Im zwei­ten Teil unse­rer klei­nen Rei­he klä­ren wir, wann der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz auch für die Weih­nachts­fei­er gilt, war­um es wich­tig ist, deren Ende klar zu kom­mu­ni­zie­ren und wel­che  sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Aspek­te Arbeit­ge­ber im Blick behal­ten soll­ten. Damit die Weih­nachts­fei­er sicher und für alle im bes­ten Sin­ne unver­gess­lich wird.

 

Wenn die Weih­nachts­fei­er vor der Tür steht, gibt es jede Men­ge zu pla­nen. Die Fei­er soll schließ­lich den Team­geist för­dern, zum Gemein­schafts­ge­fühl im Unter­neh­men bei­tra­gen und im Ide­al­fall für die Mit­ar­bei­ten­den unver­gess­lich blei­ben. Damit sie allen in jeder Hin­sicht posi­tiv im Gedächt­nis bleibt, gilt es neben den arbeits­recht­li­chen Aspek­ten (sie­he zur Teil­nah­me­pflicht über die Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen bis hin zum Umgang mit Geschen­ken und Fehl­ver­hal­ten hier) auch den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz und die sozi­al­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu klä­ren, die Arbeit­ge­ber wäh­rend der Weih­nachts­fei­er und dar­über hin­aus beach­ten soll­ten.

 

Unfallversicherung bei Weihnachtsfeiern: Wann besteht Versicherungsschutz?

Weih­nachts­fei­ern kön­nen eine ent­spann­te Atmo­sphä­re bie­ten, ber­gen jedoch auch Risi­ken, ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit Unfäl­len. Hier stellt sich die Fra­ge: Wann greift der gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rungs­schutz?

Damit eine Weih­nachts­fei­er als betrieb­li­che Ver­an­stal­tung aner­kannt wird, für die der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz gilt, müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

- Betrieb­lich ver­an­lasst: Die Fei­er muss vom Arbeit­ge­ber orga­ni­siert oder zumin­dest geneh­migt wor­den sein. Pri­va­te Fei­ern, die ohne Zustim­mung des Arbeit­ge­bers statt­fin­den, fal­len nicht unter den Versicherungsschutz​.

- Für alle zugäng­lich: Die Ver­an­stal­tung muss für alle Mit­ar­bei­ten­den oder zumin­dest für einen wesent­li­chen Teil der Beleg­schaft zugäng­lich sein. Wird die Fei­er nur für bestimm­te Grup­pen orga­ni­siert, ent­fällt der Versicherungsschutz​.

- Fürs Betriebs­kli­ma: Die Weih­nachts­fei­er muss dem Zweck die­nen, das Betriebs­kli­ma zu för­dern und den Zusam­men­halt im Team zu stärken​.

Erfüllt die Fei­er die­se Kri­te­ri­en, greift der gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rungs­schutz, und alle Tätig­kei­ten, die mit der Ver­an­stal­tung zusam­men­hän­gen, sind abge­si­chert.

Ende des Versicherungsschutzes: Was passiert nach der Feier?

Mit dem Ende der offi­zi­el­len Weih­nachts­fei­er endet in der Regel auch der Ver­si­che­rungs­schutz. Er gilt nur wäh­rend der for­mel­len Ver­an­stal­tung. Wenn sich Mit­ar­bei­ten­de nach dem offi­zi­el­len Teil der Fei­er pri­vat wei­ter tref­fen, ist das nicht mehr Teil der betrieb­li­chen Ver­an­stal­tung und fällt nicht unter die gesetz­li­che Unfallversicherung​.

Wie wich­tig es ist, den offi­zi­el­len Abschluss der Fei­er deut­lich zu kom­mu­ni­zie­ren, zeigt ein Bei­spiel aus der Recht­spre­chung: Das Sozi­al­ge­richt Frank­furt (SG Frank­furt am Main, Urt. v. 24.01.2006, Az. S 10 U 2623/03) ent­schied, dass der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz mit dem Ende der Weih­nachts­fei­er erlischt, selbst wenn eini­ge Mit­ar­bei­ten­de nach der Fei­er am sel­ben Ort weiterfeiern​.

Der Heimweg: Wann sind Mitarbeitende versichert?

Auch der direk­te Heim­weg von einer Weih­nachts­fei­er ist durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung abge­deckt, aller­dings nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Mit­ar­bei­ten­de auf dem direk­ten Weg von der Ver­an­stal­tung nach Hau­se ver­si­chert – jedoch nur, wenn er kei­ne Umwe­ge oder pri­va­ten Zwi­schen­stopps einlegt​.

Beson­ders wich­tig ist hier­bei der Alko­hol­kon­sum. Wenn ein Mit­ar­bei­ten­der stark alko­ho­li­siert ist und dadurch einen Unfall ver­ur­sacht, kann der Ver­si­che­rungs­schutz ent­fal­len. Das gilt vor allem, wenn er trotz offen­sicht­li­cher Fahr­un­tüch­tig­keit mit dem Auto fährt​.

Geschenke: Wann sind sie nicht sozialversicherungspflichtig? 

Ein wei­te­rer Punkt betrifft die Zuwen­dun­gen, die wäh­rend der Fei­er gemacht wer­den, wie klei­ne Geschen­ke oder Ver­güns­ti­gun­gen. Die­se Zuwen­dun­gen sind sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich unbe­denk­lich, solan­ge die Ver­an­stal­tung allen Mit­ar­bei­ten­den offen­steht und klar als betrieb­lich moti­viert gilt. Dadurch fal­len sol­che Zuwen­dun­gen nicht unter bei­trags­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt und Arbeit­ge­ber lau­fen nicht Gefahr, nach­träg­lich Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abfüh­ren zu müs­sen.

Mit der rich­ti­gen Vor­be­rei­tung, kla­ren Regeln und der Bereit­stel­lung von Mög­lich­kei­ten, sicher heim­zu­fah­ren, kön­nen Arbeit­ge­ber Risi­ken mini­mie­ren — und ihren Mit­ar­bei­ten­den eine im bes­ten Sin­ne unver­gess­li­che Fei­er ermög­li­chen.

 

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