Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

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Im zweit­en Teil unser­er kleinen Rei­he klären wir, wann der Unfal­lver­sicherungss­chutz auch für die Wei­h­nachts­feier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kom­mu­nizieren und welche  sozialver­sicherungsrechtlichen Aspek­te Arbeit­ge­ber im Blick behal­ten soll­ten. Damit die Wei­h­nachts­feier sich­er und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.

 

Wenn die Wei­h­nachts­feier vor der Tür ste­ht, gibt es jede Menge zu pla­nen. Die Feier soll schließlich den Teamgeist fördern, zum Gemein­schafts­ge­fühl im Unternehmen beitra­gen und im Ide­al­fall für die Mitar­bei­t­en­den unvergesslich bleiben. Damit sie allen in jed­er Hin­sicht pos­i­tiv im Gedächt­nis bleibt, gilt es neben den arbeit­srechtlichen Aspek­ten (siehe zur Teil­nah­mepflicht über die Arbeit­szeitregelun­gen bis hin zum Umgang mit Geschenken und Fehlver­hal­ten hier) auch den Unfal­lver­sicherungss­chutz und die sozial­rechtlichen Verpflich­tun­gen zu klären, die Arbeit­ge­ber während der Wei­h­nachts­feier und darüber hin­aus beacht­en soll­ten.

 

Unfallversicherung bei Weihnachtsfeiern: Wann besteht Versicherungsschutz?

Wei­h­nachts­feiern kön­nen eine entspan­nte Atmo­sphäre bieten, bergen jedoch auch Risiken, ins­beson­dere im Zusam­men­hang mit Unfällen. Hier stellt sich die Frage: Wann greift der geset­zliche Unfal­lver­sicherungss­chutz?

Damit eine Wei­h­nachts­feier als betriebliche Ver­anstal­tung anerkan­nt wird, für die der Unfal­lver­sicherungss­chutz gilt, müssen fol­gende Voraus­set­zun­gen erfüllt sein:

- Betrieblich ver­an­lasst: Die Feier muss vom Arbeit­ge­ber organ­isiert oder zumin­d­est genehmigt wor­den sein. Pri­vate Feiern, die ohne Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers stat­tfind­en, fall­en nicht unter den Versicherungsschutz​.

- Für alle zugänglich: Die Ver­anstal­tung muss für alle Mitar­bei­t­en­den oder zumin­d­est für einen wesentlichen Teil der Belegschaft zugänglich sein. Wird die Feier nur für bes­timmte Grup­pen organ­isiert, ent­fällt der Versicherungsschutz​.

- Fürs Betrieb­skli­ma: Die Wei­h­nachts­feier muss dem Zweck dienen, das Betrieb­skli­ma zu fördern und den Zusam­men­halt im Team zu stärken​.

Erfüllt die Feier diese Kri­te­rien, greift der geset­zliche Unfal­lver­sicherungss­chutz, und alle Tätigkeit­en, die mit der Ver­anstal­tung zusam­men­hän­gen, sind abgesichert.

Ende des Versicherungsschutzes: Was passiert nach der Feier?

Mit dem Ende der offiziellen Wei­h­nachts­feier endet in der Regel auch der Ver­sicherungss­chutz. Er gilt nur während der formellen Ver­anstal­tung. Wenn sich Mitar­bei­t­ende nach dem offiziellen Teil der Feier pri­vat weit­er tre­f­fen, ist das nicht mehr Teil der betrieblichen Ver­anstal­tung und fällt nicht unter die geset­zliche Unfallversicherung​.

Wie wichtig es ist, den offiziellen Abschluss der Feier deut­lich zu kom­mu­nizieren, zeigt ein Beispiel aus der Recht­sprechung: Das Sozial­gericht Frank­furt (SG Frank­furt am Main, Urt. v. 24.01.2006, Az. S 10 U 2623/03) entsch­ied, dass der Unfal­lver­sicherungss­chutz mit dem Ende der Wei­h­nachts­feier erlis­cht, selb­st wenn einige Mitar­bei­t­ende nach der Feier am sel­ben Ort weiterfeiern​.

Der Heimweg: Wann sind Mitarbeitende versichert?

Auch der direk­te Heimweg von ein­er Wei­h­nachts­feier ist durch die geset­zliche Unfal­lver­sicherung abgedeckt, allerd­ings nur unter bes­timmten Bedin­gun­gen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Mitar­bei­t­ende auf dem direk­ten Weg von der Ver­anstal­tung nach Hause ver­sichert – jedoch nur, wenn er keine Umwege oder pri­vat­en Zwis­chen­stopps einlegt​.

Beson­ders wichtig ist hier­bei der Alko­holkon­sum. Wenn ein Mitar­bei­t­en­der stark alko­holisiert ist und dadurch einen Unfall verur­sacht, kann der Ver­sicherungss­chutz ent­fall­en. Das gilt vor allem, wenn er trotz offen­sichtlich­er Fahrun­tüchtigkeit mit dem Auto fährt​.

Geschenke: Wann sind sie nicht sozialversicherungspflichtig? 

Ein weit­er­er Punkt bet­rifft die Zuwen­dun­gen, die während der Feier gemacht wer­den, wie kleine Geschenke oder Vergün­s­ti­gun­gen. Diese Zuwen­dun­gen sind sozialver­sicherungsrechtlich unbe­den­klich, solange die Ver­anstal­tung allen Mitar­bei­t­en­den offen­ste­ht und klar als betrieblich motiviert gilt. Dadurch fall­en solche Zuwen­dun­gen nicht unter beitragspflichtiges Arbeit­sent­gelt und Arbeit­ge­ber laufen nicht Gefahr, nachträglich Sozialver­sicherungs­beiträge abführen zu müssen.

Mit der richti­gen Vor­bere­itung, klaren Regeln und der Bere­it­stel­lung von Möglichkeit­en, sich­er heimz­u­fahren, kön­nen Arbeit­ge­ber Risiken min­imieren — und ihren Mitar­bei­t­en­den eine im besten Sinne unvergessliche Feier ermöglichen.

 

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