Arbeitsunfähig wegen entzündeter Tätowierung: Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten

© pavelgulea/stock.abode.com
Arbeitsrecht | 18. September 2025

Ein fri­sches Tat­too kann sich ent­zün­den, das ist bekannt. Des­halb bekommt, wer nach dem Besuch beim Täto­wie­rer krank wird, nach einem aktu­el­len Urteil kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung vom Arbeit­ge­ber. Es ist eine kon­se­quen­te Ent­schei­dung: Jeder darf sich täto­wie­ren las­sen. Das Risi­ko aber trägt er selbst.

 

Wer sich ein Tat­too ste­chen lässt und danach krank wird, rech­net kaum damit, dann kei­nen Anspruch  auf Ent­gelt­fort­zah­lung zu haben. Doch das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein hat die­ses unbe­lieb­te Kapi­tel nun auf­ge­schla­gen und ent­schie­den: Ent­zün­det sich die Haut nach einem Tat­too und wird der Arbeit­neh­mer des­halb arbeits­un­fä­hig, geht das auf sein eige­nes Kon­to. Er hat kei­nen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung gegen den Arbeitgeber(LAG Schles­wig-Hol­stein, Urt. v. 22.05.2025, Az: 5 SA 284a/24).

In dem Fall, über den die Kie­ler Arbeits­rich­ter zu ent­schei­den hat­ten, hat­te sich eine Pfle­ge­kraft am Unter­arm täto­wie­ren las­sen. Sie wur­de weni­ge Tage spä­ter auf Grund einer bak­te­ri­el­len Ent­zün­dung arbeits­un­fä­hig krank­ge­schrie­ben. Der Arbeit­ge­ber ver­wei­ger­te dar­auf­hin die Ent­gelt­fort­zah­lung für die Aus­fall­ta­ge und rech­net die­se als unent­schul­dig­te Fehl­zei­ten ab. Zu Recht, wie das Arbeits­ge­richt Flens­burg und nun in zwei­ter Instanz auch das LAG mein­ten.

Das Gericht argu­men­tiert kon­se­quent. Die Ent­ste­hung einer sol­chen Ent­zün­dung sei kei­ne völ­lig fern­lie­gen­de Kom­pli­ka­ti­on. Wer sich täto­wie­ren lässt, weiß, dass Infek­tio­nen dabei zu den typi­schen Risi­ken zäh­len. Schon die bewuss­te Ein­wil­li­gung in die Täto­wie­rung stellt damit auch ein Ein­ver­ständ­nis zu mög­li­chen – wenn auch sel­te­nen – Fol­ge­er­kran­kun­gen dar. Wer das Risi­ko ein­geht, trägt grund­sätz­lich auch die Fol­gen selbst und han­delt nach Ansicht des LAG schuld­haft im Sin­ne des § 3 Abs. 1 EFZG. Nach der Vor­schrift hat ein Arbeit­neh­mer bei Krank­heit Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung gegen sei­nen Arbeit­ge­ber, wenn er sei­ne Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen kann, ohne dass ihn ein Ver­schul­den trifft. Liegt – wie hier – ein Ver­schul­den vor, ist die Ent­gelt­fort­zah­lung  aus­ge­schlos­sen.

 

Tat­toos sind Pri­vat­sa­che – und pri­va­tes Risi­ko

Mit gefähr­li­chen Sport­ar­ten, bei denen die Recht­spre­chung in aller Regel nicht von einem Selbst­ver­schul­den aus­ge­hen, hält das Gericht die Täto­wie­rung für nicht ver­gleich­bar: Wäh­rend sich Ver­let­zun­gen dort in Gren­zen hiel­ten und nicht ohne Wei­te­res vor­her­seh­bar sei­en, wür­den Kom­pli­ka­tio­nen bei einer absicht­li­chen Kör­per­ver­let­zung – wie sie jedes Tat­too dar­stellt – bil­li­gend in Kauf genom­men. Beim Tat­too sei­en daher stren­ge­re Maß­stä­be anzu­le­gen als bei Extrem­sport­ar­ten, um ein  Ver­schul­den aus­zu­schlie­ßen.

Das Urteil aus Kiel bestä­tigt auch eine all­ge­mei­ne Linie hin­sicht­lich Tat­toos und Pier­cings: Beschäf­tig­te sind zwar frei, sich täto­wie­ren oder pier­cen zu las­sen. Ein gene­rel­les Ver­bot wäre unver­hält­nis­mä­ßig. Der Arbeit­ge­ber kann jedoch ver­lan­gen, dass bestimm­te Moti­ve bei der Arbeit nicht sicht­bar getra­gen wer­den. Beson­de­re restrik­tiv ist die Recht­spre­chung für den öffent­li­chen Dienst, etwa bei Lehr­kräf­ten oder Poli­zis­ten, die eine Neu­tra­li­täts- und Loya­li­täts­pflicht trifft. Dort kann schon das Zei­gen bestimm­ter Tat­toos einen Kün­di­gungs­grund dar­stel­len.

Im Bereich der Ent­gelt­fort­zah­lung bleibt das pri­va­te Inter­es­se im Fokus. Führt das Tat­too oder Pier­cing zu einer Erkran­kung – Infek­ti­on, All­er­gie, Hei­lungs­ver­zö­ge­rung –, ist die Ent­gelt­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen.

Das Risi­ko beim Tat­too liegt – arbeits­recht­lich betrach­tet – beim Arbeit­neh­mer. Wer sich den Kör­per­schmuck gönnt, soll­te sich des Rest­ri­si­kos bewusst sein. Bei Kom­pli­ka­tio­nen kann für die Aus­fall­zeit der Lohn aus­blei­ben.

Über den Autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Auch wegen Streiktagen: Arbeitgeber darf Anwesenheitsprämie kürzen

Das LAG Nürnberg stärkt Arbeitgeber: Anwesenheitsprämien als Sonderleistungen dürfen für Streiktage gekürzt werden, solange die Vereinbarung neutral an Fehlzeiten anknüpft und nicht die Streikbereitschaft beeinflusst. Auch eine überproportionale Kürzung um 1/60 ab dem fünften Fehltag sei zulässig. Die Revision liegt aber bereits beim BAG.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über die Kürzung einer Anwesenheitsprämie für einen Arbeitnehmer zu entscheiden,...

Betriebsratswahl 2026 (IV): Anfechtung – Fristen, Fehler und die Folgen

Was macht eine Betriebsratswahl angreifbar - und was nicht? Im vierten und letzten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” prüfen wir, welche Fehler Wahlvorstände vermeiden müssen, welche Fristen gelten und welche Folgen drohen. Und wann Arbeitgeber gut überlegen sollten, ob sie eine Wahl wirklich anfechten wollen.   Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis...