Was macht eine Betriebsratswahl angreifbar — und was nicht? Im vierten und letzten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” prüfen wir, welche Fehler Wahlvorstände vermeiden müssen, welche Fristen gelten und welche Folgen drohen. Und wann Arbeitgeber gut überlegen sollten, ob sie eine Wahl wirklich anfechten wollen.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 werden in Deutschland Betriebsräte gewählt. Der Ablauf der Wahlen ist klar geregelt, Unternehmen müssen die Wahlen formell korrekt begleiten. Noch immer läuft dabei vieles analog, so manches ist fehleranfällig. Doch Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften können erhebliche Konsequenzen haben. Die Betriebsratswahl kann angefochten werden oder sogar nichtig sein.
Nichtig – also ohne weiteres rückwirkend nicht existent – kann eine Betriebsratswahl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei besonders schweren Verstößen sein, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt.
Beispiele wären wählende Nichtarbeitnehmer, eine Wahl durch spontanen Zuruf oder offene Terrorisierung der Belegschaft während des Wahlvorgangs. Aber auch eine Betriebsratswahl in einem gar nicht betriebsratsfähigen Betrieb oder die Wahl einer Person in den Betriebsrat, die offensichtlich kein Arbeitnehmer des Betriebes ist, machen eine Wahl nichtig. Demgegenüber reicht es für eine Nichtigkeit der Wahl nicht aus, dass mehrere Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften passieren, die eine Anfechtung rechtfertigen würden.
Ein Anfechtungsgrund ist schnell geschaffen
Die Nichtigkeit ist also eher eine Ausnahme für sehr krasse Fälle. Wesentlich häufiger ist eine Betriebsratswahl anfechtbar. Sie ist also nicht automatisch ungültig, kann aber nachträglich angegriffen werden. Und zwar dann, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst haben kann (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
Im Rahmen einer Betriebsratswahl gibt es viele Formvorschriften, die, wenn sie versehentlich verletzt werden, zu einer Anfechtung der gesamten Wahl führen können. Es braucht dafür keine große Schlamperei, keinen Vorsatz oder gar bösen Willen: Schon ein Fehler in der Einladung, bei der Veröffentlichung oder bei der richtigen Form kann – je nach Gewicht – die Anfechtbarkeit begründen.
Hier ist insbesondere daran zu denken, dass Personen mitwählen, die nicht wahlberechtigt sind, zum Beispiel leitende Angestellte oder Helfer im freiwilligen sozialen Jahr. Es geht aber auch andersherum: Auch wenn wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht zugelassen werden, ist die Wahl anfechtbar.
Zur Anfechtung berechtigen auch Mängel des Wahlverfahrens. Die Bestellung des Wahlvorstandes durch einen Betriebsrat, dessen Amtszeit schon beendet war, kann ebenso ausreichen wie die Wahl des Wahlvorstandes durch eine Betriebsversammlung, obwohl noch ein Betriebsrat besteht und dieser den Wahlvorstand hätte bestellen müssen. Auch die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes kann eine Anfechtung rechtfertigen, ebenso wie die Nichteinhaltung von Fristen, das Fehlen einer Wählerliste oder die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens. Und auch die Durchführung als Online-Wahl macht eine Betriebsratswahl, wenn nicht schon direkt nichtig, so doch mindestens anfechtbar.
Ein wichtiger Anfechtungsgrund ist auch die unzulässige Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber, die allerdings eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss. Denn völlig neutral müssen Arbeitgeber nicht sein. Die Liste der Anfechtungsgründe aber ließe sich fast beliebig fortsetzen.
Doch eine Anfechtung ist gut zu überlegen
Berechtigt, eine Betriebsratswahl anzufechten, sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Erklären müssen sie die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ist die Wahlanfechtung erfolgreich, wird die Wahl aufgehoben. Bis dahin bleibt der Betriebsrat im Amt.
Wer der Auffassung ist, einen Anfechtungsgrund ausgemacht zu haben, sollte die Vor- und Nachteile einer Anfechtung aber genau abwägen. Das gilt insbesondere für Arbeitgeber. Mit einem Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, ist eine für den Betrieb förderliche Zusammenarbeit in der Regel nur noch schwer möglich. Und es kann immer sein, dass ein Gericht den Anfechtungsgrund anders bewertet und der Betriebsrat dann für die volle Amtszeit bleibt. Auch Aufwand und Ertrag sollte man bedenken: Soweit es sich bei den Anfechtungspunkten nur um Formalien handelt, spricht viel dafür, dass auch eine wiederholte – mit erheblichem Aufwand und Kosten verbundene — Betriebsratswahl zu einem ähnlichen Ergebnis führen könnte.
Schon kleine Formfehler können die Wahl angreifbar machen. Es ist im Interesse aller Beteiligten, auf Transparenz, korrekte Bekanntmachung, ordnungsgemäße Formwahrung und eine klare Trennung zwischen zulässigem Wahlkampf und unzulässiger Wahlbeeinflussung zu achten. Das minimiert das Risiko der Wahlanfechtung und wahrt die Integrität des Verfahrens. Und es sorgt letztlich für eine für den Betrieb förderliche Zusammenarbeit zwischen den gewählten Arbeitnehmervertretern und dem Arbeitgeber.
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