Als ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit feststellte, dass der Dienstschlüssel noch daheim lag, wendete er, um diesen zu holen. Just dabei verunglückte er. Die Gerichte entschieden zunächst gegen einen versicherten Unfall, weil er nicht den direkten Weg genommen habe. Erst das Bundessozialgericht zeigt jetzt, worauf es beim Wegeunfall wirklich ankommt.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich mit dem Fall im August 2026 befasst. Das Urteil aus Kassel zeigt, dass es für die Frage, ob ein versicherter Wegeunfall vorliegt, nicht bloß darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auf direktem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte fährt. Nicht allein die gefahrene Strecke oder die Frage, ob der Arbeitnehmer vom unmittelbaren Arbeitsweg abweicht, entscheiden über den Versicherungsschutz. Maßgeblich ist vielmehr, welchem Zweck die Fahrt zum genauen Zeitpunkt des Unfalls diente.
Der spätere Kläger hatte sich mit seinem Privatfahrzeug auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden. In der Nähe seines Wohngebiets bog er ab beziehungsweise leitete ein Wendemanöver ein. Dabei kollidierte er mit einem entgegenkommenden Transporter. Nach seinen Angaben wollte er zu diesem Zeitpunkt zu seiner Wohnung zurückfahren, um einen dort vergessenen Dienstschlüssel zu holen. Der Dienstschlüssel war nach Angaben des Arbeitnehmers erforderlich, damit er seine Arbeit aufnehmen konnte.
Die Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht Oldenburg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinten einen Wegeunfall zunächst. Sie stellten darauf ab, dass der Arbeitnehmer schon vor dem Wendemanöver nicht die kürzeste Strecke zur Arbeitsstätte gewählt habe.
Doch darauf kommt es nicht an, stellte das Bundessozialgericht jetzt klar (BSG, Entscheidung vom 25.08.2026, Az. B2 U 5/24 R). Laut dem bisher veröffentlichten Terminbericht konnte der Senat allerdings noch nicht abschließend entscheiden, ob ein Wegeunfall vorlag. Nun muss das Landessozialgericht weiter aufklären und erneut entscheiden.
Auf die Handlungstendenz kommt’s an
Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Der erforderliche innere beziehungsweise sachliche Zusammenhang bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG vor allem über die sogenannte objektivierte Handlungstendenz: Es kommt darauf an, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Verrichtung ausüben wollte, die dem Unternehmen beziehungsweise dem Erreichen des Arbeitsortes diente.
Die objektivierte Handlungstendenz ist dabei nicht bloß das persönliche Motiv. Diese subjektive Zweckrichtung muss sich vielmehr in den objektiven Umständen des Falls widerspiegeln. Das BSG berücksichtigt als Kriterien etwa den Ausgangspunkt der Fahrt, deren Ziel, die Streckenführung, den Zeitablauf und das gewählte Verkehrsmittel.
Während so manches Gericht es sich immer mal wieder einfach macht, haben Deutschlands höchste Sozialrichter bereits früher klargestellt, dass Arbeitnehmer nicht zwingend die kürzeste Strecke zur Arbeit nehmen müssen, um Versicherungsschutz zu haben. So auch jetzt wieder: Eine längere Strecke schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus, betont das BSG. Auch bei Wegen von einem anderen Ort als dem Wohnort kommt es laut dem BSG nicht entscheidend auf einen mathematischen Vergleich der Wegstrecken oder auf die Fahrtdauer an. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob die Fortbewegung im Moment des Unfalls wesentlich darauf gerichtet ist, den Arbeitsort zu erreichen.
Wenden kann den Versicherungsschutz unterbrechen
Für die rechtliche Bewertung ist also nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer einige Minuten vor dem Unfall noch auf dem Weg zur Arbeit war und womöglich dabei noch einen längeren Weg genommen hat. Das BSG sieht vielmehr eine entscheidende Zäsur: Im Zeitpunkt des Wendens habe der klagende Arbeitnehmer nach seinen eigenen Angaben nicht mehr unmittelbar zur Arbeitsstätte weiterfahren, sondern zunächst nach Hause zurückkehren wollen, um den vergessenen Dienstschlüssel zu holen.
Damit hätte der bis dahin bestehende Versicherungsschutz auf dem ursprünglichen Weg zur Arbeit unterbrochen sein können. Der Mann wollte schließlich nicht mehr seine Arbeitsstätte erreichen, sondern zu seiner Wohnung zurückkehren.
Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Wegeunfallversicherung: Verfolgt der Versicherte während des Arbeitswegs allein eigenwirtschaftliche, also private Zwecke, wird der Versicherungsschutz grundsätzlich unterbrochen. Er lebt erst wieder auf, wenn der ursprüngliche versicherte Weg erneut aufgenommen wird.
Dienstschlüssel als Arbeitsgerät?
Doch der Fall ist nicht beendet. Das BSG als bloßes Rechtsmittelgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob nicht auch nach dieser Zäsur sein Weg zurück heim, um den Dienstschlüssel zu holen, wiederum unter Versicherungsschutz stehen kann. Das Landessozialgericht muss nun klären, ob dem Wenden eine eigenständige versicherte Handlungstendenz zugrunde gelegen hat.
Auch das Verwahren und Befördern eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitsgeräts kann nämlich versichert sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Nach der vom BSG entwickelten Abgrenzung kann auch ein Schlüssel zu Arbeitsräumen ein Arbeitsgerät in diesem Sinne sein, wenn er für die Aufnahme oder Verrichtung der versicherten Tätigkeit unentbehrlich ist, wenn also etwa die Arbeitsräume ausschließlich mit diesem Schlüssel zugänglich sind und der Arbeitnehmer die Arbeit ohne diesen gar nicht aufnehmen kann.
Nicht ausreichend wäre dagegen, dass der Schlüssel lediglich praktisch oder hilfreich ist. Das LSG wird also zu klären haben, ob der Kläger allein über den erforderlichen Zugang verfügte, ob seine Anwesenheit zur Öffnung der Arbeitsräume notwendig war und ob er aus dem Arbeitsverhältnis dazu verpflichtet war, diesen mitzubringen. Es dürfte auf die Funktion des Schlüssels ankommen, die Zugangsverhältnisse am Arbeitsplatz, etwaige Weisungen des Arbeitgebers und die betriebliche Notwendigkeit.
Auch Weg nach der Wende kann versichert sein
Das BSG hat klargestellt, dass nicht schon die Länge oder Dauer der zuvor gefahrenen Strecke den Versicherungsschutz als Wegeunfall ausschließen. Die Entscheidung macht deutlich, dass bei einem Wendemanöver auf dem Weg zur Arbeit genau zwischen mehreren Handlungsebenen unterschieden werden muss. Das Wenden, um nach Hause zurückzufahren, kann den ursprünglichen Arbeitsweg unterbrechen.
Das bedeutet aber nicht zwingend, dass jede anschließende Fahrt unversichert ist. Fährt der Arbeitnehmer zurück, um einen für die Arbeitsaufnahme unentbehrlichen Dienstschlüssel oder ein anderes Arbeitsgerät zu holen, kann möglicherweise eine neue versicherte Handlung beginnen. Dabei kommt es darauf an, ob der Weg zum Dienstschlüssel eine eigenständige betriebliche Bedeutung hatte und der Schlüssel als Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII anzusehen ist.
Es bleibt spannend, wie die Richter in der zweiten Instanz urteilen werden. Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen steht kurz bevor.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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