Dienstschlüssel vergessen: Kein Wegeunfall beim Wendemanöver?

© Muhammad/stock.abode.com
Arbeitsrecht | 5. November 2026

Als ein Arbeit­neh­mer auf dem Weg zur Arbeit fest­stell­te, dass der Dienst­schlüs­sel noch daheim lag, wen­de­te er, um die­sen zu holen. Just dabei ver­un­glück­te er. Die Gerich­te ent­schie­den zunächst gegen einen ver­si­cher­ten Unfall, weil er nicht den direk­ten Weg genom­men habe. Erst das Bun­des­so­zi­al­ge­richt zeigt jetzt, wor­auf es beim Wege­un­fall wirk­lich ankommt.

 

Der 2. Senat des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) hat sich mit dem Fall im August 2026 befasst. Das Urteil aus Kas­sel zeigt, dass es für die Fra­ge, ob ein ver­si­cher­ter Wege­un­fall vor­liegt, nicht bloß dar­auf ankommt, ob der Arbeit­neh­mer auf direk­tem Weg von sei­ner Woh­nung zu sei­ner Arbeits­stät­te fährt. Nicht allein die gefah­re­ne Stre­cke oder die Fra­ge, ob der Arbeit­neh­mer vom unmit­tel­ba­ren Arbeits­weg abweicht, ent­schei­den über den Ver­si­che­rungs­schutz. Maß­geb­lich ist viel­mehr, wel­chem Zweck die Fahrt zum genau­en Zeit­punkt des Unfalls dien­te.

Der spä­te­re Klä­ger hat­te sich mit sei­nem Pri­vat­fahr­zeug auf dem Weg zu sei­ner Arbeits­stät­te befun­den. In der Nähe sei­nes Wohn­ge­biets bog er ab bezie­hungs­wei­se lei­te­te ein Wen­de­ma­nö­ver ein. Dabei kol­li­dier­te er mit einem ent­ge­gen­kom­men­den Trans­por­ter. Nach sei­nen Anga­ben woll­te er zu die­sem Zeit­punkt zu sei­ner Woh­nung zurück­fah­ren, um einen dort ver­ges­se­nen Dienst­schlüs­sel zu holen. Der Dienst­schlüs­sel war nach Anga­ben des Arbeit­neh­mers erfor­der­lich, damit er sei­ne Arbeit auf­neh­men konn­te.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft, das Sozi­al­ge­richt Olden­burg und das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men ver­nein­ten einen Wege­un­fall zunächst. Sie stell­ten dar­auf ab, dass der Arbeit­neh­mer schon vor dem Wen­de­ma­nö­ver  nicht die kür­zes­te Stre­cke zur Arbeits­stät­te gewählt habe.

Doch dar­auf kommt es nicht an, stell­te das Bun­des­so­zi­al­ge­richt jetzt klar (BSG, Ent­schei­dung vom 25.08.2026, Az. B2 U 5/24 R). Laut dem bis­her ver­öf­fent­lich­ten Ter­min­be­richt konn­te der Senat aller­dings noch nicht abschlie­ßend ent­schei­den, ob ein Wege­un­fall vor­lag. Nun muss das Lan­des­so­zi­al­ge­richt wei­ter auf­klä­ren und erneut ent­schei­den.

 

Auf die Hand­lungs­ten­denz kommt’s an

Ver­si­chert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII „das Zurück­le­gen des mit der ver­si­cher­ten Tätig­keit zusam­men­hän­gen­den unmit­tel­ba­ren Weges nach und von dem Ort der Tätig­keit“. Der erfor­der­li­che inne­re bezie­hungs­wei­se sach­li­che Zusam­men­hang bestimmt sich nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des BSG vor allem über die soge­nann­te objek­ti­vier­te Hand­lungs­ten­denz: Es kommt dar­auf an, ob der Ver­si­cher­te zum Zeit­punkt des Unfalls eine Ver­rich­tung aus­üben woll­te, die dem Unter­neh­men bezie­hungs­wei­se dem Errei­chen des Arbeits­or­tes dien­te.

Die objek­ti­vier­te Hand­lungs­ten­denz ist dabei nicht bloß das per­sön­li­che Motiv. Die­se sub­jek­ti­ve Zweck­rich­tung muss sich viel­mehr in den objek­ti­ven Umstän­den des Falls wider­spie­geln. Das BSG berück­sich­tigt als Kri­te­ri­en etwa den Aus­gangs­punkt der Fahrt, deren Ziel, die Stre­cken­füh­rung, den Zeit­ab­lauf und das gewähl­te Ver­kehrs­mit­tel.

Wäh­rend so man­ches Gericht es sich immer mal wie­der ein­fach macht, haben Deutsch­lands höchs­te Sozi­al­rich­ter bereits frü­her klar­ge­stellt, dass Arbeit­neh­mer nicht zwin­gend die kür­zes­te Stre­cke zur Arbeit neh­men müs­sen, um Ver­si­che­rungs­schutz zu haben. So auch jetzt wie­der: Eine län­ge­re Stre­cke schließt den Ver­si­che­rungs­schutz nicht auto­ma­tisch aus, betont das BSG. Auch bei Wegen von einem ande­ren Ort als dem Wohn­ort kommt es laut dem BSG nicht ent­schei­dend auf einen mathe­ma­ti­schen Ver­gleich der Weg­stre­cken oder auf die Fahrt­dau­er an. Maß­geb­lich bleibt viel­mehr, ob die Fort­be­we­gung im Moment des Unfalls wesent­lich dar­auf gerich­tet ist, den Arbeits­ort zu errei­chen.

 

Wen­den kann den Ver­si­che­rungs­schutz unter­bre­chen

Für die recht­li­che Bewer­tung ist also nicht ent­schei­dend, ob der Arbeit­neh­mer eini­ge Minu­ten vor dem Unfall noch auf dem Weg zur Arbeit war und womög­lich dabei noch einen län­ge­ren Weg genom­men hat. Das BSG sieht viel­mehr eine ent­schei­den­de Zäsur: Im Zeit­punkt des Wen­dens habe der kla­gen­de Arbeit­neh­mer nach sei­nen eige­nen Anga­ben nicht mehr unmit­tel­bar zur Arbeits­stät­te wei­ter­fah­ren, son­dern zunächst nach Hau­se zurück­keh­ren wol­len, um den ver­ges­se­nen Dienst­schlüs­sel zu holen.

Damit hät­te der bis dahin bestehen­de Ver­si­che­rungs­schutz auf dem ursprüng­li­chen Weg zur Arbeit unter­bro­chen sein kön­nen. Der Mann woll­te schließ­lich nicht mehr sei­ne Arbeits­stät­te errei­chen, son­dern zu sei­ner Woh­nung zurück­keh­ren.

Das ent­spricht dem all­ge­mei­nen Grund­satz der Wege­un­fall­ver­si­che­rung: Ver­folgt der Ver­si­cher­te wäh­rend des Arbeits­wegs allein eigen­wirt­schaft­li­che, also pri­va­te Zwe­cke, wird der Ver­si­che­rungs­schutz grund­sätz­lich unter­bro­chen. Er lebt erst wie­der auf, wenn der ursprüng­li­che ver­si­cher­te Weg erneut auf­ge­nom­men wird.

 

Dienst­schlüs­sel als Arbeits­ge­rät?

Doch der Fall ist nicht been­det. Das BSG als blo­ßes Rechts­mit­tel­ge­richt hat aus­drück­lich offen­ge­las­sen, ob nicht auch nach die­ser Zäsur sein Weg zurück heim, um den Dienst­schlüs­sel zu holen, wie­der­um unter Ver­si­che­rungs­schutz ste­hen kann. Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt muss nun klä­ren, ob dem Wen­den eine eigen­stän­di­ge ver­si­cher­te Hand­lungs­ten­denz zugrun­de gele­gen hat.

Auch das Ver­wah­ren und Beför­dern eines mit der ver­si­cher­ten Tätig­keit zusam­men­hän­gen­den Arbeits­ge­räts kann näm­lich ver­si­chert sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Nach der vom BSG ent­wi­ckel­ten Abgren­zung kann auch ein Schlüs­sel zu Arbeits­räu­men ein Arbeits­ge­rät in die­sem Sin­ne sein, wenn er für die Auf­nah­me oder Ver­rich­tung der ver­si­cher­ten Tätig­keit unent­behr­lich ist, wenn also etwa die Arbeits­räu­me aus­schließ­lich mit die­sem Schlüs­sel zugäng­lich sind und der Arbeit­neh­mer die Arbeit ohne die­sen gar nicht auf­neh­men kann.

Nicht aus­rei­chend wäre dage­gen, dass der Schlüs­sel ledig­lich prak­tisch oder hilf­reich ist. Das LSG wird also zu klä­ren haben, ob der Klä­ger allein über den erfor­der­li­chen Zugang ver­füg­te, ob sei­ne Anwe­sen­heit zur Öff­nung der Arbeits­räu­me not­wen­dig war und ob er aus dem Arbeits­ver­hält­nis dazu ver­pflich­tet war, die­sen mit­zu­brin­gen. Es dürf­te auf die Funk­ti­on des Schlüs­sels ankom­men, die Zugangs­ver­hält­nis­se am Arbeits­platz, etwa­ige Wei­sun­gen des Arbeit­ge­bers und die betrieb­li­che Not­wen­dig­keit.

 

Auch Weg nach der Wen­de kann ver­si­chert sein

Das BSG hat klar­ge­stellt, dass nicht schon die Län­ge oder Dau­er der zuvor gefah­re­nen Stre­cke den Ver­si­che­rungs­schutz als Wege­un­fall aus­schlie­ßen. Die Ent­schei­dung macht deut­lich, dass bei einem Wen­de­ma­nö­ver auf dem Weg zur Arbeit genau zwi­schen meh­re­ren Hand­lungs­ebe­nen unter­schie­den wer­den muss. Das Wen­den, um nach Hau­se zurück­zu­fah­ren, kann den ursprüng­li­chen Arbeits­weg unter­bre­chen.

Das bedeu­tet aber nicht zwin­gend, dass jede anschlie­ßen­de Fahrt unver­si­chert ist. Fährt der Arbeit­neh­mer zurück, um einen für die Arbeits­auf­nah­me unent­behr­li­chen Dienst­schlüs­sel oder ein ande­res Arbeits­ge­rät zu holen, kann mög­li­cher­wei­se eine neue ver­si­cher­te Hand­lung begin­nen. Dabei kommt es dar­auf an, ob der Weg zum Dienst­schlüs­sel eine eigen­stän­di­ge betrieb­li­che Bedeu­tung hat­te und der Schlüs­sel als Arbeits­ge­rät im Sin­ne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII anzu­se­hen ist.

Es bleibt span­nend, wie die Rich­ter in der zwei­ten Instanz urtei­len wer­den. Die Ent­schei­dung des LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men steht kurz bevor.

Über die Autorin

Aktuelles

Weitere Beiträge der Autorin

Arbeitsrecht 1. Oktober 2026

Kündigung nicht zugestellt: LAG Baden-Württemberg verlangt keine erneute Betriebsratsanhörung

Hat ein Arbeitgeber nach einer Betriebsratsanhörung eine Kündigung erklärt, ist das Anhörungsverfahren „verbraucht“, sobald die Kündigung zugeht. Vor einer zweiten Kündigung muss der Betriebsrat neu angehört werden. Doch wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer gar nicht zuging, hat sie rechtlich nie existiert, meint das LAG Baden-Württemberg.       Wiederholte Kündigungen, die Arbeitgeber vorsorglich oder erneut aussprechen, sorgen häufig für rechtliche...

Arbeitsrecht 18. Juni 2026

Fristlose Kündigung: Arbeitgeber dürfen Urlaub nicht abwarten

Trotz schwerer Vorwürfe gegen ihn hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines Zugchefs für unwirksam erklärt. Denn der Arbeitgeber hatte, statt ihn sofort anzuhören, den Urlaub des Mannes abgewartet. Das Urteil zeigt: Vor fristlosen Kündigungen und Verdachtskündigungen müssen Arbeitgeber handeln, egal ob der Beschäftigte im Urlaub ist.   Der Arbeitnehmer, der bis zum höchsten deutschen Arbeitsgericht klagte, hatte seit 2006 als...