Die „Ltd“ – eine wirkliche Alternative zur GmbH?

Die „pri­va­te limi­t­ed com­pa­ny by shares“, kurz „Ltd“, ist eine Gesell­schafts­form mit beschränk­ter Haf­tung aus dem eng­li­schen Rechts­sys­tem. Auf­grund der unein­ge­schränk­ten Nie­der­las­sungs­frei­heit inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on ist jede kor­rekt gegrün­de­te „Ltd“ berech­tigt, ihren Sitz ohne wei­te­res nach Deutsch­land zu ver­le­gen. Zwar wird für die Grün­dung zunächst immer ein Fir­men­sitz in Eng­land oder Wales benö­tigt, danach ist jedoch sofort die Ver­le­gung des Fir­men­sit­zes zuläs­sig; es besteht für die „Ltd“ kei­ne Resi­denz­pflicht in Eng­land und Wales mehr.

Die Grün­dung einer „Ltd“ ist auch für Aus­län­der aus­ge­spro­chen ein­fach: Kei­ner der Grün­der muss die bri­ti­sche Staats­bür­ger­schaft haben, und die Form­blät­ter für die Grün­dung sind leicht zugäng­lich. Dabei fällt eine Anmel­de­ge­bühr von 20 GBP (etwa 30 EUR) an. Die bei der Grün­dung einer GmbH anfal­len­den Notar‑, Regis­ter­ge­richts- und Ver­öf­fent­li­chungs­kos­ten, die sich nach der Höhe des Stamm­ka­pi­tals rich­ten aber mind. etwa 1.000,- EUR betra­gen, ent­ste­hen bei Grün­dung einer „Ltd“ dage­gen nicht.

Alle gesell­schafts­recht­li­chen Doku­men­te, von den Anmel­de­for­mu­la­ren, der Sat­zung („Memo­ran­dum“) bis hin zur Buch­füh­rung und Bilanz­er­stel­lung sind jedoch in eng­li­scher Spra­che und nach eng­li­schen Regeln abzu­fas­sen.
Inso­weit bleibt fest­zu­stel­len, dass die Vor­tei­le der „Ltd“ in Bezug auf die ein­fa­che, schnel­le und kos­ten­güns­ti­ge Grün­dung durch den sehr viel höhe­ren lau­fen­den Auf­wand wegen der Anwen­dung der eng­li­schen Spra­che und der Pflicht zur zwei­fa­chen Bilanz­er­stel­lung mehr als aus­ge­gli­chen wer­den.

Im Unter­schied zur deut­schen GmbH, bei deren Grün­dung ein Stamm­ka­pi­tal von 25.000,- EUR auf­zu­brin­gen ist, kennt die „Ltd“ kein Min­dest­stamm­ka­pi­tal. Jedoch ist hier zu berück­sich­ti­gen, dass zum einen bei Grün­dung einer GmbH nur ein Vier­tel jeder Ein­la­ge, min­des­tens aber 12.500,- EUR, sofort ein­ge­bracht wer­den muss, und zum ande­ren die Ein­la­ge für den Geschäfts­be­trieb der GmbH genutzt wer­den kann. Auch die „Ltd“ benö­tigt für die Auf­nah­me und den lau­fen­den Geschäfts­be­trieb Kapi­tal, wenn­gleich es sich beim Vor­han­den­sein des Kapi­tals nicht um eine for­mel­le Vor­aus­set­zung für die Grün­dung der „Ltd“ han­delt. Dem­nach sind die Unter­schie­de bezüg­lich des Anfangs­ka­pi­tals gerin­ger als es zunächst scheint.

Im Gegen­satz zur GmbH, die auch als Ein-Mann-GmbH gegrün­det wer­den kann, kann die „Ltd“ nur mit min­des­tens zwei Per­so­nen gegrün­det wer­den, weil sie zwin­gend die Orga­ne „Direc­tor“ (Geschäfts­füh­rer) und „Secre­ta­ry“, der im Wesent­li­chen Kon­troll­funk­tio­nen aus­übt, haben muss. Die­se Posi­tio­nen kön­nen nicht von einer Per­son in Per­so­nal­uni­on aus­ge­füllt wer­den.

Steu­er­li­che Grün­de spre­chen nicht für die Wahl einer „Ltd“, da die „Ltd“ mit Sitz in Deutsch­land eben­so wie jede deut­sche GmbH der Besteue­rung in Deutsch­land unter­liegt; hier erge­ben sich auf­grund der Gesell­schafts­form kei­ne Unter­schie­de.

Fazit: Für auch inter­na­tio­nal täti­ge Unter­neh­men, deren Geschäf­te über­wie­gend mit Aus­lands­be­rüh­rung abge­wi­ckelt wer­den, ist die „Ltd“ eine durch­aus in Betracht zu zie­hen­de Alter­na­ti­ve, zumal der Bekannt­heits­grad der „Ltd“ im Ver­gleich zu der nur in Deutsch­land weit ver­brei­te­ten GmbH inter­na­tio­nal sehr viel höher ist. Für klei­ne­re Unter­neh­men, die allein inner­halb Deutsch­lands agie­ren, erscheint die „Ltd“ auf­grund des erwähn­ten erheb­li­chen lau­fen­den Auf­wands jedoch kaum geeig­net.

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