Abmahngebühren

News | 26. September 2005
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Die neuer­liche Flut an Abmah­nun­gen wer­den Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts an Stadt­plä­nen hat zu ein­er weit­eren Entschei­dung geführt. Stre­it­ig waren in diesem Fall, den das Amts­gericht Char­lot­ten­burg mit Urteil vom 16. Sep­tem­ber 2005 (Az: 213 C 279/05) entsch­ieden hat, nur die Erstat­tungs­fähigkeit sowie die Höhe etwa zu erstat­ten­der Anwalts­ge­bühren.

Das Gericht meinte – abwe­ichend von anderen Kam­mern des Amts­gerichts Char­lot­ten­burg –, dass, anders als bei den Abmah­n­ver­bän­den und Vere­inen die Ein­schal­tung eines Anwalts auch in sehr ein­fach gelagerten Fällen und bei Massen­abmah­nun­gen grund­sät­zlich zuläs­sig und erforder­lich ist und damit auch die Kosten des Anwalts zu erstat­ten sind.

Das Gericht stellte dann jedoch davon fast, dass hin­sichtlich der Anwalts­ge­bühren bei ein­fach gelagertem Sachver­halt nur die Min­dest­ge­bühr anzuset­zen ist und nicht die Mit­tel­ge­bühr.

Die Beru­fung gegen das Urteil wurde zuge­lassen, um angesichts der ver­schiede­nen Ansicht­en die Fort­bil­dung des Rechts zu ermöglichen und eine ein­heitliche Recht­sprechung auf Grund ein­er Entschei­dung des Beru­fungs­gerichts zu ermöglichen.

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