Das ist der zweite Teil des kurzen Berichts über die arbeitsrechtlichen Änderungen, die sich zum 1.1.2006 ergeben haben. Bitte beachten sie auch den gestern erschienenen Teil 1.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 gelten nun auch die bereits vor längerer Zeit beschlossenen neuen Regelungen über Anspruchsdauer, Anwartschaftszeit, Rahmenfrist, Bestandschutz und Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruches. Dabei wird die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate und bei über 55-jährigen Personen auf 18 Monate je nach Beitragszahlungsdauer begrenzt.
Die Übergangsregelungen für Tarifverträge bezüglich der Einordnung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit werden verlängert. Demnach können Tarifverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen im Arbeitszeitgesetz bezüglich der Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes in Kraft waren, noch bis zum 31. Dezember 2006 weiter gelten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurden auch die Neuregelungen über die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wirksam. Demnach sind die Sozialversicherungsbeiträge in der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desjenigen Monats zur Zahlung fällig, in dem die Beschäftigung, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Die verbleibenden Restbeträge werden am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2006 kann die Meldung zur Sozialversicherung nur noch über das vollautomatisierte Beitrags- und Meldeverfahren abgewickelt werden. Durch diese Änderungen soll vor allem die Fehlerquote und damit auch der Bearbeitungsaufwand reduziert werden.
Mit großer Wahrscheinlichkeit werden sich hier in näherer Zukunft noch weitere Änderungen ergeben. Wir werden dann entsprechend berichten.
Rechtsanwalt
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Solicitor (England und Wales)
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