Änderungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Arbeitsrecht

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das Gesetz zur Änderung daten­schutzrechtlich­er Vorschriften ist teil­weise bere­its am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft getreten und wird im Übri­gen am 1. April 2010 in Kraft treten. Darin wurde eine Grund­satzregelung für die Behand­lung von Arbeit­nehmer­dat­en in § 32 Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG) aufgenom­men.

Hier­nach dür­fen per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en zum Zwecke der Ein­stel­lung eines Beschäftigten nur dann erhoben, ver­ar­beit­et und genutzt wer­den, wenn dies für die Ein­stel­lung erforder­lich ist. Während eines Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es ist dies nur dann zuläs­sig, wenn die Dat­en für die Durch­führung oder die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es erforder­lich sind. Außer­dem ist die Daten­er­he­bung auch für Zwecke der Aufdeck­ung ein­er Straftat zuläs­sig, wenn der Ver­dacht beste­ht, dass die Straftat im Beschäf­ti­gungsver­hält­nis began­gen wurde und die Dat­en zur Aufdeck­ung der Straftat erforder­lich sind.
Eine aus­führliche Regelung des Arbeit­nehmer­daten­schutzes soll in der näch­sten Leg­is­laturpe­ri­ode fol­gen.

In diesem Zusam­men­hang wird auch das am 1. Jan­u­ar 2010 ges­tartete Daten­er­fas­sung­spro­jekt “ELENA” (Elek­tro­n­is­ch­er Ent­gelt­nach­weis) stark kri­tisiert und wird wohl entschärft wer­den müssen. Derzeit müssen nun alle Arbeit­ge­ber an eine zen­trale Spe­ich­er­stelle der Deutschen Renten­ver­sicherung in Würzburg alle einkom­men­srel­e­van­ten Infor­ma­tio­nen über ihre Beschäftigten über­mit­teln. Ziel dieses Daten­pools soll sein, dass ab 2012 zunächst der Bezug von Sozialleis­tun­gen wie Arbeitslosen‑, Wohn- und Eltern­geld zügiger und ohne ein­er Papierbescheini­gung des Arbeit­ge­bers abgewick­elt wer­den müssen. Allerd­ings müssen nach den aktuellen Plä­nen neben den Dat­en zu der Höhe des Arbeit­sent­geltes auch Infor­ma­tio­nen über Fehlzeit­en (Krankheit, Streik usw.), Fehlver­hal­ten oder Abmah­nun­gen eben­falls gemeldet wer­den. Damit die für die Sozialleis­tun­gen zuständi­gen Stellen ab 2012 die Dat­en abrufen kön­nen, benötigt der Sozialleis­tungsempfänger dann jedoch eine qual­i­fizierte elek­tro­n­is­che Sig­naturkarte, mit der er seine Dat­en bei der zen­tralen Spe­ich­er­stelle anfordern kann.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an?   Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deutlich...

Arbeitgeber aufgepasst: Verspätete Zielvorgaben können teuer werden

Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt.     Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...