Änderungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Arbeitsrecht

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das Gesetz zur Ände­rung daten­schutz­recht­li­cher Vor­schrif­ten ist teil­wei­se bereits am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft getre­ten und wird im Übri­gen am 1. April 2010 in Kraft tre­ten. Dar­in wur­de eine Grund­satz­re­ge­lung für die Behand­lung von Arbeit­neh­mer­da­ten in § 32 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) auf­ge­nom­men.

Hier­nach dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zum Zwe­cke der Ein­stel­lung eines Beschäf­tig­ten nur dann erho­ben, ver­ar­bei­tet und genutzt wer­den, wenn dies für die Ein­stel­lung erfor­der­lich ist. Wäh­rend eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses ist dies nur dann zuläs­sig, wenn die Daten für die Durch­füh­rung oder die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses erfor­der­lich sind. Außer­dem ist die Daten­er­he­bung auch für Zwe­cke der Auf­de­ckung einer Straf­tat zuläs­sig, wenn der Ver­dacht besteht, dass die Straf­tat im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis began­gen wur­de und die Daten zur Auf­de­ckung der Straf­tat erfor­der­lich sind.
Eine aus­führ­li­che Rege­lung des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes soll in der nächs­ten Legis­la­tur­pe­ri­ode fol­gen.

In die­sem Zusam­men­hang wird auch das am 1. Janu­ar 2010 gestar­te­te Daten­er­fas­sungs­pro­jekt “ELENA” (Elek­tro­ni­scher Ent­gelt­nach­weis) stark kri­ti­siert und wird wohl ent­schärft wer­den müs­sen. Der­zeit müs­sen nun alle Arbeit­ge­ber an eine zen­tra­le Spei­cher­stel­le der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung in Würz­burg alle ein­kom­mens­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen über ihre Beschäf­tig­ten über­mit­teln. Ziel die­ses Daten­pools soll sein, dass ab 2012 zunächst der Bezug von Sozi­al­leis­tun­gen wie Arbeitslosen‑, Wohn- und Eltern­geld zügi­ger und ohne einer Papier­be­schei­ni­gung des Arbeit­ge­bers abge­wi­ckelt wer­den müs­sen. Aller­dings müs­sen nach den aktu­el­len Plä­nen neben den Daten zu der Höhe des Arbeits­ent­gel­tes auch Infor­ma­tio­nen über Fehl­zei­ten (Krank­heit, Streik usw.), Fehl­ver­hal­ten oder Abmah­nun­gen eben­falls gemel­det wer­den. Damit die für die Sozi­al­leis­tun­gen zustän­di­gen Stel­len ab 2012 die Daten abru­fen kön­nen, benö­tigt der Sozi­al­leis­tungs­emp­fän­ger dann jedoch eine qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur­kar­te, mit der er sei­ne Daten bei der zen­tra­len Spei­cher­stel­le anfor­dern kann.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Arbeitsunfähig wegen entzündeter Tätowierung: Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten

Ein frisches Tattoo kann sich entzünden, das ist bekannt. Deshalb bekommt, wer nach dem Besuch beim Tätowierer krank wird, nach einem aktuellen Urteil keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Es ist eine konsequente Entscheidung: Jeder darf sich tätowieren lassen. Das Risiko aber trägt er selbst.   Wer sich ein Tattoo stechen lässt und danach krank wird, rechnet kaum damit, dann keinen Anspruch...

Vertrauen geweckt: „Natürlich übernehmen wir Sie“ verhindert Probezeitkündigung

Das LAG Düsseldorf hat kürzlich eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt, weil sein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer zuvor gesagt hatte, er würde übernommen werden. Falsche Versprechen der Führungskräfte können für Arbeitgeber gefährlich werden.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit unzulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber zuvor Aussagen getroffen hat, die ein berechtigtes...