Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zum 1. Januar 2010

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Zum 1. Janu­ar 2010 sind ver­schie­de­ne Ände­run­gen im Arbeits- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht ein­ge­tre­ten.

I. Ände­run­gen im Arbeits­recht

1. Ver­län­ge­rung der Bezugs­frist für das Kurz­ar­bei­ter­geld auf 18 Mona­te

Ab 1. Janu­ar gilt eine neue Bezugs­frist für das Kurz­ar­bei­ter­geld (vgl. Zwei­te Ver­ord­nung zur Ände­rung der Ver­ord­nung über die Bezugs­frist für das Kurz­ar­bei­ter­geld). Ohne die­se Neu­ver­ord­nung wür­de die Bezugs­frist für Kurz­ar­beit, die in 2010 begon­nen wird, ent­spre­chend der gesetz­li­chen Rege­lung ledig­lich maxi­mal sechs Mona­te betra­gen. Die Ver­län­ge­rung auf 18 Mona­te gilt für Betrie­be, die mit der Kurz­ar­beit in 2010 begin­nen.

Für Betrie­be, die mit der Kurz­ar­beit schon 2009 begon­nen haben, gilt eine Bezugs­frist von 24 Mona­ten wei­ter. Unab­hän­gig von die­ser Rege­lung ver­bleibt es bei den beson­de­ren Erleich­te­run­gen der Kurz­ar­beit durch die Kon­junk­tur­maß­nah­men der Bun­des­re­gie­rung, so z. B. bei der Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Die­se Rege­lung des SGB III gilt bis zum 31. Dezem­ber 2010.

2. Neue pau­scha­lier­te Net­to­ent­gel­te für die Berech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gel­tes

Das Kurz­ar­bei­ter­geld beträgt für Arbeit­neh­mer mit min­des­tens einem Kind 67 Pro­zent und für alle übri­gen Arbeit­neh­mer 60 Pro­zent der so genann­ten Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz im Kalen­der­mo­nat. Die Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem pau­scha­lier­ten Net­to­ent­gelt aus dem Soll- und dem Ist-Ent­gelt. Das Soll-Ent­gelt ist das Arbeits­ent­gelt ohne den Arbeits­aus­fall. Das Ist-Ent­gelt ist das in Fol­ge des Arbeits­aus­falls gemin­der­te Arbeits­ent­gelt.

Zur Ermitt­lung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des steht eine Tabel­le zur Ver­fü­gung, aus der das Soll- und Ist-Ent­gelt abge­le­sen wer­den kann. Die­se Tabel­le zur Ermitt­lung des pau­scha­lier­ten Net­to­ent­gelts wur­de zum 1. Janu­ar 2010 ange­passt und steht auf der Inter­net­sei­te der Arbeits­agen­tur zum Down­load (PDF) zur Ver­fü­gung.

3. Hin­weis auf Betriebs­rats­wah­len 2010

Die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len wer­den in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 statt­fin­den.

II. Ände­run­gen im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht

1. Mel­dung der Arbeits­stun­den an die Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger ab 1. Janu­ar 2010 zwin­gend

Bis­her war es den Arbeit­ge­bern frei­ge­stellt, die Arbeits­stun­den ihrer Beschäf­tig­ten an die Unfall­ver­si­che­rung zu mel­den. Ab dem 1. Janu­ar 2010 müs­sen die Arbeits­stun­den mit den ande­ren Daten zwin­gend gemel­det wer­den, da sonst die Mel­dung als feh­ler­haft zur Neu­erstat­tung abge­wie­sen wird. Zu mel­den sind ent­we­der die tat­säch­lich erfass­ten Arbeits­stun­den oder zumin­dest die Soll­ar­beits­stun­den der Beschäf­tig­ten. Ist dies aus betrieb­li­chen Grün­den nicht mög­lich, kön­nen ersatz­wei­se Arbeits­stun­den nach dem Voll­ar­bei­ter­richt­wert bzw. geschätz­te Arbeits­stun­den gemel­det wer­den.

2. Betriebs­prü­fer der Ren­ten­ver­si­che­rer prü­fen erst­ma­lig Bei­trags­zah­lun­gen zur Unfall­ver­si­che­rung

Ab dem 1. Janu­ar 2010 wer­den die Betriebs­prü­fer der Ren­ten­ver­si­che­rer bei ihren Betriebs­prü­fun­gen auch die Anga­ben zur Bei­trags­zah­lung in der Unfall­ver­si­che­rung für das Jahr 2009 mit­prü­fen, die bis­her von den Prüf­diens­ten der Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger geprüft wur­den. Die Bei­trags­jah­re bis 2009 wer­den noch von den Prüf­diens­ten der Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger geprüft. Die voll­stän­di­ge Über­nah­me der Prü­fun­gen durch die Ren­ten­ver­si­che­rung erfolgt schritt­wei­se bis zum 1. Janu­ar 2012.

3. Rechen­grö­ßen der Sozi­al­ver­si­che­rung 2010

Nach­fol­gend haben wir die wich­tigs­ten Rechen­grö­ßen der Sozi­al­ver­si­che­rung für das Jahr 2010 zusam­men­ge­stellt:

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