Zum 1. Januar 2010 sind verschiedene Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht eingetreten.
I. Änderungen im Arbeitsrecht
1. Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate
Ab 1. Januar gilt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld). Ohne diese Neuverordnung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Die Verlängerung auf 18 Monate gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen.
Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten weiter. Unabhängig von dieser Regelung verbleibt es bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z. B. bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung des SGB III gilt bis zum 31. Dezember 2010.
2. Neue pauschalierte Nettoentgelte für die Berechnung des Kurzarbeitergeltes
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für alle übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist das Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall. Das Ist-Entgelt ist das in Folge des Arbeitsausfalls geminderte Arbeitsentgelt.
Zur Ermittlung des Kurzarbeitergeldes steht eine Tabelle zur Verfügung, aus der das Soll- und Ist-Entgelt abgelesen werden kann. Diese Tabelle zur Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts wurde zum 1. Januar 2010 angepasst und steht auf der Internetseite der Arbeitsagentur zum Download (PDF) zur Verfügung.
3. Hinweis auf Betriebsratswahlen 2010
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen werden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 stattfinden.
II. Änderungen im Sozialversicherungsrecht
1. Meldung der Arbeitsstunden an die Unfallversicherungsträger ab 1. Januar 2010 zwingend
Bisher war es den Arbeitgebern freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden. Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Arbeitsstunden mit den anderen Daten zwingend gemeldet werden, da sonst die Meldung als fehlerhaft zur Neuerstattung abgewiesen wird. Zu melden sind entweder die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte Arbeitsstunden gemeldet werden.
2. Betriebsprüfer der Rentenversicherer prüfen erstmalig Beitragszahlungen zur Unfallversicherung
Ab dem 1. Januar 2010 werden die Betriebsprüfer der Rentenversicherer bei ihren Betriebsprüfungen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfallversicherung für das Jahr 2009 mitprüfen, die bisher von den Prüfdiensten der Unfallversicherungsträger geprüft wurden. Die Beitragsjahre bis 2009 werden noch von den Prüfdiensten der Unfallversicherungsträger geprüft. Die vollständige Übernahme der Prüfungen durch die Rentenversicherung erfolgt schrittweise bis zum 1. Januar 2012.
3. Rechengrößen der Sozialversicherung 2010
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2010 zusammengestellt:
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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