Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zum 1. Januar 2010

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Zum 1. Jan­u­ar 2010 sind ver­schiedene Änderun­gen im Arbeits- und Sozialver­sicherungsrecht einge­treten.

I. Änderun­gen im Arbeit­srecht

1. Ver­längerung der Bezugs­frist für das Kurzarbeit­ergeld auf 18 Monate

Ab 1. Jan­u­ar gilt eine neue Bezugs­frist für das Kurzarbeit­ergeld (vgl. Zweite Verord­nung zur Änderung der Verord­nung über die Bezugs­frist für das Kurzarbeit­ergeld). Ohne diese Neu­verord­nung würde die Bezugs­frist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der geset­zlichen Regelung lediglich max­i­mal sechs Monate betra­gen. Die Ver­längerung auf 18 Monate gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 begin­nen.

Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugs­frist von 24 Monat­en weit­er. Unab­hängig von dieser Regelung verbleibt es bei den beson­deren Erle­ichterun­gen der Kurzarbeit durch die Kon­junk­tur­maß­nah­men der Bun­desregierung, so z. B. bei der Erstat­tung der Sozialver­sicherungs­beiträge. Diese Regelung des SGB III gilt bis zum 31. Dezem­ber 2010.

2. Neue pauschalierte Net­toent­gelte für die Berech­nung des Kurzarbeit­ergeltes

Das Kurzarbeit­ergeld beträgt für Arbeit­nehmer mit min­destens einem Kind 67 Prozent und für alle übri­gen Arbeit­nehmer 60 Prozent der so genan­nten Net­toent­gelt­d­if­ferenz im Kalen­der­monat. Die Net­toent­gelt­d­if­ferenz ist die Dif­ferenz zwis­chen dem pauschalierten Net­toent­gelt aus dem Soll- und dem Ist-Ent­gelt. Das Soll-Ent­gelt ist das Arbeit­sent­gelt ohne den Arbeit­saus­fall. Das Ist-Ent­gelt ist das in Folge des Arbeit­saus­falls geminderte Arbeit­sent­gelt.

Zur Ermit­tlung des Kurzarbeit­ergeldes ste­ht eine Tabelle zur Ver­fü­gung, aus der das Soll- und Ist-Ent­gelt abge­le­sen wer­den kann. Diese Tabelle zur Ermit­tlung des pauschalierten Net­toent­gelts wurde zum 1. Jan­u­ar 2010 angepasst und ste­ht auf der Inter­net­seite der Arbeit­sagen­tur zum Down­load (PDF) zur Ver­fü­gung.

3. Hin­weis auf Betrieb­sratswahlen 2010

Die regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen wer­den in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 stat­tfind­en.

II. Änderun­gen im Sozialver­sicherungsrecht

1. Mel­dung der Arbeitsstun­den an die Unfal­lver­sicherungsträger ab 1. Jan­u­ar 2010 zwin­gend

Bish­er war es den Arbeit­ge­bern freigestellt, die Arbeitsstun­den ihrer Beschäftigten an die Unfal­lver­sicherung zu melden. Ab dem 1. Jan­u­ar 2010 müssen die Arbeitsstun­den mit den anderen Dat­en zwin­gend gemeldet wer­den, da son­st die Mel­dung als fehler­haft zur Neuer­stat­tung abgewiesen wird. Zu melden sind entwed­er die tat­säch­lich erfassten Arbeitsstun­den oder zumin­d­est die Sol­lar­beitsstun­den der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Grün­den nicht möglich, kön­nen ersatzweise Arbeitsstun­den nach dem Vol­lar­beit­er­richtwert bzw. geschätzte Arbeitsstun­den gemeldet wer­den.

2. Betrieb­sprüfer der Renten­ver­sicher­er prüfen erst­ma­lig Beitragszahlun­gen zur Unfal­lver­sicherung

Ab dem 1. Jan­u­ar 2010 wer­den die Betrieb­sprüfer der Renten­ver­sicher­er bei ihren Betrieb­sprü­fun­gen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfal­lver­sicherung für das Jahr 2009 mit­prüfen, die bish­er von den Prüf­di­en­sten der Unfal­lver­sicherungsträger geprüft wur­den. Die Beitrags­jahre bis 2009 wer­den noch von den Prüf­di­en­sten der Unfal­lver­sicherungsträger geprüft. Die voll­ständi­ge Über­nahme der Prü­fun­gen durch die Renten­ver­sicherung erfol­gt schrit­tweise bis zum 1. Jan­u­ar 2012.

3. Rechen­größen der Sozialver­sicherung 2010

Nach­fol­gend haben wir die wichtig­sten Rechen­größen der Sozialver­sicherung für das Jahr 2010 zusam­mengestellt:

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