Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2008

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Zum 1. Janu­ar 2008 sind ver­schie­de­ne Ände­run­gen im Arbeits­recht ein­ge­tre­ten. Nach­dem sich in den letz­ten Jah­ren zahl­rei­che Ände­run­gen im Arbeits­recht erge­ben hat­ten, ist die Zahl der Ände­run­gen, die zum 1. Janu­ar 2008 in Kraft getre­ten sind, gering.

I. Änderungen im Arbeitsrecht

1. Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern

Bereits mit Wir­kung zum 1. Mai 2007 war die Mög­lich­keit der Befris­tung der Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se mit älte­ren Arbeit­neh­mern EU-kon­form neu gere­gelt wor­den. Dem­nach ist die kalen­der­mä­ßi­ge Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges ohne Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des bis zu einer Dau­er von fünf Jah­ren zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer bei Beginn des befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses das 52-ste Lebens­jahr voll­endet hat und unmit­tel­bar vor Beginn des befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses min­des­tens vier Mona­te beschäf­ti­gungs­los war, Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld bezo­gen oder an einer öffent­lich geför­der­ten Beschäf­ti­gungs­maß­nah­me teil­ge­nom­men hat. Bis zu einer Gesamt­dau­er von fünf Jah­ren ist auch die mehr­fa­che Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­tra­ges zuläs­sig.

2. Mindestlohn

Die der­zeit in Dis­kus­si­on befind­li­che Fest­le­gung eines Min­dest­loh­nes für ein­zel­ne Bran­chen ist mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2008 aus­schließ­lich für Brief­dienst­leis­tun­gen in Kraft getre­ten. Der Min­dest­lohn wird hier zunächst für Brief­dienst­leis­ter EUR 8,40 und für Brief­zu­stel­ler EUR 9,80 pro Stun­de in West­deutsch­land ein­schließ­lich Ber­lin und EUR 8,00 bzw. EUR 9,00 in Ost­deutsch­land betra­gen.

II. Sozialversicherungsrecht

1. Änderungen durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz

Umfang­rei­che­re Ände­run­gen haben sich mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2008 durch das Gesetz zur Ände­rung des 4. Buches des Sozi­al­ge­setz­bu­ches und ande­rer Geset­ze (Sozi­al­ver­si­che­rungs­än­de­rungs­ge­setz) erge­ben, das zahl­rei­che Ver­ein­fa­chun­gen im Zusam­men­wir­ken zwi­schen Arbeit­ge­bern und der Sozi­al­ver­si­che­rung mit sich brin­gen soll. Wäh­rend die meis­ten Rege­lun­gen nur die Abwick­lung von Mel­dun­gen und Abrech­nun­gen betref­fen, dürf­te die Auf­he­bung der §§ 7b und 7c SGB IV wie­der grö­ße­re Risi­ken mit sich brin­gen. Bis­her ent­hiel­ten die vor­ge­nann­ten Para­gra­phen die Rege­lung, dass die Ver­si­che­rungs- und Bei­trags­pflicht in Fäl­len, in denen im Rah­men eines Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­rens eine Ver­si­che­rungs- und Bei­trags­pflicht von frei­en Mitarbeitern/Arbeitnehmern zu einem spä­te­ren Zeit­punkt fest­ge­stellt wird, die Ver­si­che­rungs- und Bei­trags­pflicht erst mit dem Datum der Fest­stel­lung der Ver­si­che­rungs­pflicht beginnt. Die Auf­he­bung die­ser Rege­lung führt dazu, dass die Ver­si­che­rungs­bei­trags­pflicht nun rück­wir­kend mit Datum der Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung wirk­sam wird. Damit ent­fällt die bis­her bestehen­de Absi­che­rungs­mög­lich­keit, sich zumin­dest teil­wei­se, vor etwa­igen Nach­for­de­run­gen des Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gers bei der Beschäf­ti­gung frei­er Mit­ar­bei­ter schüt­zen zu kön­nen. Unter die­sem Gesichts­punkt müs­sen gege­be­nen­falls die Ver­trä­ge mit frei­en Mit­ar­bei­tern auf einen even­tu­el­len Ände­rungs­be­darf auch hin­sicht­lich der tat­säch­li­chen Aus­ge­stal­tung der Tätig­keit durch­ge­se­hen wer­den.

2. Rechengrößen der Sozialversicherung 2008

tabelle.gif

III. Künstlersozialkasse

Hin­sicht­lich der Künst­ler­so­zi­al­kas­se haben sich mit der Aus­nah­me, dass der Abga­be­satz in der Künst­ler­so­zi­al­kas­se von 5,1 % auf 4,9 % gesenkt wur­de, kei­ne wesent­li­chen Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel erge­ben.
Mit die­sem Bei­trag soll den­noch auf die Pro­ble­ma­tik der Künst­ler­so­zi­al­kas­se hin­ge­wie­sen wer­den, da die Abga­be­pflicht seit Mit­te des Jah­res 2007 ver­stärkt geprüft wird und dies bereits zu zahl­rei­chen Pro­ble­men geführt hat. Die Über­wa­chung der Abfüh­rung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be wur­de im Jahr 2007 für Arbeit­ge­ber den Trä­gern der Ren­ten­ver­si­che­rung über­tra­gen – nur noch für Unter­neh­men ohne Beschäf­tig­te und Aus­gleichs­ver­ei­ni­gun­gen erfolgt die Über­wa­chung durch die Künst­ler­so­zi­al­kas­se selbst. Damit erfol­gen nun in grö­ße­rem Umfang – anders als bis­her – Prü­fun­gen, die in vie­len Fäl­len auch zu Nach­zah­lun­gen füh­ren. Eine Abga­be­pflicht besteht für alle Unter­neh­men, die frei­schaf­fen­de Künst­ler oder Publi­zis­ten beschäf­ti­gen und deren Wer­ke ver­wer­ten. Hier­zu gehö­ren unter ande­rem Ver­la­ge, Wer­be­agen­tu­ren, PR-Agen­tu­ren, Design­un­ter­neh­men etc., aber auch alle Unter­neh­men, die regel­mä­ßig von Künst­lern oder Publi­zis­ten erbrach­te Wer­ke oder Leis­tun­gen für das eige­ne Unter­neh­men nut­zen, um im Zusam­men­hang mit die­ser Nut­zung mit­tel­bar oder unmit­tel­bar Ein­nah­men zu erzie­len.
Falls für ein Unter­neh­men selb­stän­di­ge Künst­ler oder Publi­zis­ten tätig sind und bis­her noch kei­ne Abga­ben an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se gezahlt wer­den, soll­te die­ser Punkt geprüft wer­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Vertrauen geweckt: „Natürlich übernehmen wir Sie“ verhindert Probezeitkündigung

Das LAG Düsseldorf hat kürzlich eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt, weil sein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer zuvor gesagt hatte, er würde übernommen werden. Falsche Versprechen der Führungskräfte können für Arbeitgeber gefährlich werden.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit unzulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber zuvor Aussagen getroffen hat, die ein berechtigtes...

Tag des Bürohundes: So läuft’s rechtlich mit Bello im Büro

Sie senken das Stresslevel, verbreiten gute Laune und bringen Bewegung in den Büroalltag von Frauchen und Kollegen. Doch Allergien, Ängste, Sicherheits- oder Hygienevorschriften können auch gegen Hunde im Office sprechen – es ist am Arbeitgeber, die Interessen auszugleichen. Es lohnt sich, finden Dr. Christian Ostermaier und Henry.    Am 20. Juni 2025 findet deutschlandweit der Tag des Bürohundes statt. Immer...