Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2008

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Zum 1. Jan­u­ar 2008 sind ver­schiedene Änderun­gen im Arbeit­srecht einge­treten. Nach­dem sich in den let­zten Jahren zahlre­iche Änderun­gen im Arbeit­srecht ergeben hat­ten, ist die Zahl der Änderun­gen, die zum 1. Jan­u­ar 2008 in Kraft getreten sind, ger­ing.

I. Änderungen im Arbeitsrecht

1. Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern

Bere­its mit Wirkung zum 1. Mai 2007 war die Möglichkeit der Befris­tung der Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse mit älteren Arbeit­nehmern EU-kon­form neu geregelt wor­den. Dem­nach ist die kalen­der­mäßige Befris­tung eines Arbeitsver­trages ohne Vor­liegen eines sach­lichen Grun­des bis zu ein­er Dauer von fünf Jahren zuläs­sig, wenn der Arbeit­nehmer bei Beginn des befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es das 52-ste Leben­s­jahr vol­len­det hat und unmit­tel­bar vor Beginn des befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es min­destens vier Monate beschäf­ti­gungs­los war, Trans­fer­kurzarbeit­ergeld bezo­gen oder an ein­er öffentlich geförderten Beschäf­ti­gungs­maß­nahme teilgenom­men hat. Bis zu ein­er Gesamt­dauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Ver­längerung des Arbeitsver­trages zuläs­sig.

2. Mindestlohn

Die derzeit in Diskus­sion befind­liche Fes­tle­gung eines Min­dest­lohnes für einzelne Branchen ist mit Wirkung zum 1. Jan­u­ar 2008 auss­chließlich für Brief­di­en­stleis­tun­gen in Kraft getreten. Der Min­dest­lohn wird hier zunächst für Brief­di­en­stleis­ter EUR 8,40 und für Briefzusteller EUR 9,80 pro Stunde in West­deutsch­land ein­schließlich Berlin und EUR 8,00 bzw. EUR 9,00 in Ost­deutsch­land betra­gen.

II. Sozialversicherungsrecht

1. Änderungen durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz

Umfan­gre­ichere Änderun­gen haben sich mit Wirkung zum 1. Jan­u­ar 2008 durch das Gesetz zur Änderung des 4. Buch­es des Sozialge­set­zbuch­es und ander­er Geset­ze (Sozialver­sicherungsän­derungs­ge­setz) ergeben, das zahlre­iche Vere­in­fachun­gen im Zusam­men­wirken zwis­chen Arbeit­ge­bern und der Sozialver­sicherung mit sich brin­gen soll. Während die meis­ten Regelun­gen nur die Abwick­lung von Mel­dun­gen und Abrech­nun­gen betr­e­f­fen, dürfte die Aufhe­bung der §§ 7b und 7c SGB IV wieder größere Risiken mit sich brin­gen. Bish­er enthiel­ten die vor­ge­nan­nten Para­graphen die Regelung, dass die Ver­sicherungs- und Beitragspflicht in Fällen, in denen im Rah­men eines Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahrens eine Ver­sicherungs- und Beitragspflicht von freien Mitarbeitern/Arbeitnehmern zu einem späteren Zeit­punkt fest­gestellt wird, die Ver­sicherungs- und Beitragspflicht erst mit dem Datum der Fest­stel­lung der Ver­sicherungspflicht begin­nt. Die Aufhe­bung dieser Regelung führt dazu, dass die Ver­sicherungs­beitragspflicht nun rück­wirk­end mit Datum der Auf­nahme der Beschäf­ti­gung wirk­sam wird. Damit ent­fällt die bish­er beste­hende Absicherungsmöglichkeit, sich zumin­d­est teil­weise, vor etwaigen Nach­forderun­gen des Sozialver­sicherungsträgers bei der Beschäf­ti­gung freier Mitar­beit­er schützen zu kön­nen. Unter diesem Gesicht­spunkt müssen gegebe­nen­falls die Verträge mit freien Mitar­beit­ern auf einen eventuellen Änderungs­be­darf auch hin­sichtlich der tat­säch­lichen Aus­gestal­tung der Tätigkeit durchge­se­hen wer­den.

2. Rechengrößen der Sozialversicherung 2008

tabelle.gif

III. Künstlersozialkasse

Hin­sichtlich der Kün­stler­sozialka­sse haben sich mit der Aus­nahme, dass der Abgabesatz in der Kün­stler­sozialka­sse von 5,1 % auf 4,9 % gesenkt wurde, keine wesentlichen Änderun­gen zum Jahreswech­sel ergeben.
Mit diesem Beitrag soll den­noch auf die Prob­lematik der Kün­stler­sozialka­sse hingewiesen wer­den, da die Abgabepflicht seit Mitte des Jahres 2007 ver­stärkt geprüft wird und dies bere­its zu zahlre­ichen Prob­le­men geführt hat. Die Überwachung der Abführung der Kün­stler­sozial­ab­gabe wurde im Jahr 2007 für Arbeit­ge­ber den Trägern der Renten­ver­sicherung über­tra­gen – nur noch für Unternehmen ohne Beschäftigte und Aus­gle­ichsvere­ini­gun­gen erfol­gt die Überwachung durch die Kün­stler­sozialka­sse selb­st. Damit erfol­gen nun in größerem Umfang – anders als bish­er – Prü­fun­gen, die in vie­len Fällen auch zu Nachzahlun­gen führen. Eine Abgabepflicht beste­ht für alle Unternehmen, die freis­chaf­fende Kün­stler oder Pub­lizis­ten beschäfti­gen und deren Werke ver­w­erten. Hierzu gehören unter anderem Ver­lage, Wer­beagen­turen, PR-Agen­turen, Desig­nun­ternehmen etc., aber auch alle Unternehmen, die regelmäßig von Kün­stlern oder Pub­lizis­ten erbrachte Werke oder Leis­tun­gen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusam­men­hang mit dieser Nutzung mit­tel­bar oder unmit­tel­bar Ein­nah­men zu erzie­len.
Falls für ein Unternehmen selb­ständi­ge Kün­stler oder Pub­lizis­ten tätig sind und bish­er noch keine Abgaben an die Kün­stler­sozialka­sse gezahlt wer­den, sollte dieser Punkt geprüft wer­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche  sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.   Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....

Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?   Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...