Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2008

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Zum 1. Janu­ar 2008 sind ver­schie­de­ne Ände­run­gen im Arbeits­recht ein­ge­tre­ten. Nach­dem sich in den letz­ten Jah­ren zahl­rei­che Ände­run­gen im Arbeits­recht erge­ben hat­ten, ist die Zahl der Ände­run­gen, die zum 1. Janu­ar 2008 in Kraft getre­ten sind, gering.

I. Änderungen im Arbeitsrecht

1. Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern

Bereits mit Wir­kung zum 1. Mai 2007 war die Mög­lich­keit der Befris­tung der Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se mit älte­ren Arbeit­neh­mern EU-kon­form neu gere­gelt wor­den. Dem­nach ist die kalen­der­mä­ßi­ge Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges ohne Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des bis zu einer Dau­er von fünf Jah­ren zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer bei Beginn des befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses das 52-ste Lebens­jahr voll­endet hat und unmit­tel­bar vor Beginn des befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses min­des­tens vier Mona­te beschäf­ti­gungs­los war, Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld bezo­gen oder an einer öffent­lich geför­der­ten Beschäf­ti­gungs­maß­nah­me teil­ge­nom­men hat. Bis zu einer Gesamt­dau­er von fünf Jah­ren ist auch die mehr­fa­che Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­tra­ges zuläs­sig.

2. Mindestlohn

Die der­zeit in Dis­kus­si­on befind­li­che Fest­le­gung eines Min­dest­loh­nes für ein­zel­ne Bran­chen ist mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2008 aus­schließ­lich für Brief­dienst­leis­tun­gen in Kraft getre­ten. Der Min­dest­lohn wird hier zunächst für Brief­dienst­leis­ter EUR 8,40 und für Brief­zu­stel­ler EUR 9,80 pro Stun­de in West­deutsch­land ein­schließ­lich Ber­lin und EUR 8,00 bzw. EUR 9,00 in Ost­deutsch­land betra­gen.

II. Sozialversicherungsrecht

1. Änderungen durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz

Umfang­rei­che­re Ände­run­gen haben sich mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2008 durch das Gesetz zur Ände­rung des 4. Buches des Sozi­al­ge­setz­bu­ches und ande­rer Geset­ze (Sozi­al­ver­si­che­rungs­än­de­rungs­ge­setz) erge­ben, das zahl­rei­che Ver­ein­fa­chun­gen im Zusam­men­wir­ken zwi­schen Arbeit­ge­bern und der Sozi­al­ver­si­che­rung mit sich brin­gen soll. Wäh­rend die meis­ten Rege­lun­gen nur die Abwick­lung von Mel­dun­gen und Abrech­nun­gen betref­fen, dürf­te die Auf­he­bung der §§ 7b und 7c SGB IV wie­der grö­ße­re Risi­ken mit sich brin­gen. Bis­her ent­hiel­ten die vor­ge­nann­ten Para­gra­phen die Rege­lung, dass die Ver­si­che­rungs- und Bei­trags­pflicht in Fäl­len, in denen im Rah­men eines Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­rens eine Ver­si­che­rungs- und Bei­trags­pflicht von frei­en Mitarbeitern/Arbeitnehmern zu einem spä­te­ren Zeit­punkt fest­ge­stellt wird, die Ver­si­che­rungs- und Bei­trags­pflicht erst mit dem Datum der Fest­stel­lung der Ver­si­che­rungs­pflicht beginnt. Die Auf­he­bung die­ser Rege­lung führt dazu, dass die Ver­si­che­rungs­bei­trags­pflicht nun rück­wir­kend mit Datum der Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung wirk­sam wird. Damit ent­fällt die bis­her bestehen­de Absi­che­rungs­mög­lich­keit, sich zumin­dest teil­wei­se, vor etwa­igen Nach­for­de­run­gen des Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gers bei der Beschäf­ti­gung frei­er Mit­ar­bei­ter schüt­zen zu kön­nen. Unter die­sem Gesichts­punkt müs­sen gege­be­nen­falls die Ver­trä­ge mit frei­en Mit­ar­bei­tern auf einen even­tu­el­len Ände­rungs­be­darf auch hin­sicht­lich der tat­säch­li­chen Aus­ge­stal­tung der Tätig­keit durch­ge­se­hen wer­den.

2. Rechengrößen der Sozialversicherung 2008

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III. Künstlersozialkasse

Hin­sicht­lich der Künst­ler­so­zi­al­kas­se haben sich mit der Aus­nah­me, dass der Abga­be­satz in der Künst­ler­so­zi­al­kas­se von 5,1 % auf 4,9 % gesenkt wur­de, kei­ne wesent­li­chen Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel erge­ben.
Mit die­sem Bei­trag soll den­noch auf die Pro­ble­ma­tik der Künst­ler­so­zi­al­kas­se hin­ge­wie­sen wer­den, da die Abga­be­pflicht seit Mit­te des Jah­res 2007 ver­stärkt geprüft wird und dies bereits zu zahl­rei­chen Pro­ble­men geführt hat. Die Über­wa­chung der Abfüh­rung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be wur­de im Jahr 2007 für Arbeit­ge­ber den Trä­gern der Ren­ten­ver­si­che­rung über­tra­gen – nur noch für Unter­neh­men ohne Beschäf­tig­te und Aus­gleichs­ver­ei­ni­gun­gen erfolgt die Über­wa­chung durch die Künst­ler­so­zi­al­kas­se selbst. Damit erfol­gen nun in grö­ße­rem Umfang – anders als bis­her – Prü­fun­gen, die in vie­len Fäl­len auch zu Nach­zah­lun­gen füh­ren. Eine Abga­be­pflicht besteht für alle Unter­neh­men, die frei­schaf­fen­de Künst­ler oder Publi­zis­ten beschäf­ti­gen und deren Wer­ke ver­wer­ten. Hier­zu gehö­ren unter ande­rem Ver­la­ge, Wer­be­agen­tu­ren, PR-Agen­tu­ren, Design­un­ter­neh­men etc., aber auch alle Unter­neh­men, die regel­mä­ßig von Künst­lern oder Publi­zis­ten erbrach­te Wer­ke oder Leis­tun­gen für das eige­ne Unter­neh­men nut­zen, um im Zusam­men­hang mit die­ser Nut­zung mit­tel­bar oder unmit­tel­bar Ein­nah­men zu erzie­len.
Falls für ein Unter­neh­men selb­stän­di­ge Künst­ler oder Publi­zis­ten tätig sind und bis­her noch kei­ne Abga­ben an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se gezahlt wer­den, soll­te die­ser Punkt geprüft wer­den.

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