AGB der Deutschen Lufthansa

News | 13. September 2005
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Die Deut­sche Luft­han­sa bie­tet, wie auch vie­le ande­re Flug­ge­sell­schaf­ten, bei Son­der­ta­ri­fen Flug­ti­ckets an, die nur in der gebuch­ten Rei­hen­fol­ge abge­flo­gen wer­den kön­nen. Für den Fall, dass die Hin­rei­se nicht ange­tre­ten wer­den kann – etwa, weil der Flug ver­passt wur­de –, ver­fällt nach den AGB der Luft­han­sa dann auch der Rück­flug.

Bereits mit Urteil vom 03. Dezem­ber 2004 hat­te das Amts­ge­richt Köln unter dem Akten­zei­chen 117 C 269/04 fest­ge­stellt, dass eine sol­che Rege­lung einen Ver­stoß gegen § 307 Abs. 2 BGB dar­stellt, da es sich bei die­sen Rege­lun­gen um eine wesent­li­che Benach­tei­li­gung des Kun­den han­delt. Der Bestel­ler einer Werk­leis­tung sei jeder­zeit berech­tigt, den Werk­ver­trag zu kün­di­gen. Auch Teil­kün­di­gun­gen sei­en zuläs­sig.

Die­ser Mei­nung hat sich nun auch eine wei­te­re Kam­mer des Amts­ge­richts Köln (Akten­zei­chen 118 C 218/05) ange­schlos­sen. Es wies in der münd­li­chen Ver­hand­lung dar­auf hin:

dass es die Akte 117 C 269/04 zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken bei­gezo­gen hat. Es weist den Beklag­ten-Ver­tre­ter dar­auf hin, dass [es] der Argu­men­ta­ti­on der dor­ti­gen Ent­schei­dung eben­falls folgt, im Hin­blick dar­auf, dass Hin- und Rück­flug Teil­leis­tun­gen dar­stel­len dürf­ten und eben kei­ne Gesamt­leis­tung.“

Dar­auf­hin hat die Luft­han­sa die Kla­ge­for­de­rung in vol­ler Höhe aner­kannt.

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