Die Deutsche Lufthansa bietet, wie auch viele andere Fluggesellschaften, bei Sondertarifen Flugtickets an, die nur in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden können. Für den Fall, dass die Hinreise nicht angetreten werden kann – etwa, weil der Flug verpasst wurde –, verfällt nach den AGB der Lufthansa dann auch der Rückflug.
Bereits mit Urteil vom 03. Dezember 2004 hatte das Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 117 C 269/04 festgestellt, dass eine solche Regelung einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB darstellt, da es sich bei diesen Regelungen um eine wesentliche Benachteiligung des Kunden handelt. Der Besteller einer Werkleistung sei jederzeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch Teilkündigungen seien zulässig.
Dieser Meinung hat sich nun auch eine weitere Kammer des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 118 C 218/05) angeschlossen. Es wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin:
„dass es die Akte 117 C 269/04 zu Informationszwecken beigezogen hat. Es weist den Beklagten-Vertreter darauf hin, dass [es] der Argumentation der dortigen Entscheidung ebenfalls folgt, im Hinblick darauf, dass Hin- und Rückflug Teilleistungen darstellen dürften und eben keine Gesamtleistung.“
Daraufhin hat die Lufthansa die Klageforderung in voller Höhe anerkannt.
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