AGB der Deutschen Lufthansa

News | 13. September 2005
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Die Deutsche Lufthansa bietet, wie auch viele andere Flugge­sellschaften, bei Son­der­tar­ifen Flugtick­ets an, die nur in der gebucht­en Rei­hen­folge abge­flo­gen wer­den kön­nen. Für den Fall, dass die Hin­reise nicht ange­treten wer­den kann – etwa, weil der Flug ver­passt wurde –, ver­fällt nach den AGB der Lufthansa dann auch der Rück­flug.

Bere­its mit Urteil vom 03. Dezem­ber 2004 hat­te das Amts­gericht Köln unter dem Akten­ze­ichen 117 C 269/04 fest­gestellt, dass eine solche Regelung einen Ver­stoß gegen § 307 Abs. 2 BGB darstellt, da es sich bei diesen Regelun­gen um eine wesentliche Benachteili­gung des Kun­den han­delt. Der Besteller ein­er Werkleis­tung sei jed­erzeit berechtigt, den Werkver­trag zu kündi­gen. Auch Teilkündi­gun­gen seien zuläs­sig.

Dieser Mei­n­ung hat sich nun auch eine weit­ere Kam­mer des Amts­gerichts Köln (Akten­ze­ichen 118 C 218/05) angeschlossen. Es wies in der mündlichen Ver­hand­lung darauf hin:

dass es die Akte 117 C 269/04 zu Infor­ma­tion­szweck­en beige­zo­gen hat. Es weist den Beklagten-Vertreter darauf hin, dass [es] der Argu­men­ta­tion der dor­ti­gen Entschei­dung eben­falls fol­gt, im Hin­blick darauf, dass Hin- und Rück­flug Teilleis­tun­gen darstellen dürften und eben keine Gesamtleis­tung.“

Daraufhin hat die Lufthansa die Klage­forderung in voller Höhe anerkan­nt.

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