Aktuelles zum Arbeitszeugnis

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) entspricht eine durch­schnit­tliche Bew­er­tung in einem Arbeit­szeug­nis der Schul­note „drei“. Bei der Gesamt­beurteilung der Leis­tung des jew­eili­gen Arbeit­nehmers wird dies häu­fig mit der Floskel „zu unser­er vollen Zufrieden­heit“ aus­ge­drückt. Bew­ertet der Arbeit­ge­ber die Arbeit­sleis­tung des Arbeit­nehmers jedoch schlechter als mit der Schul­note „drei“, muss er in einem späteren etwaigen Arbeits­gericht­sprozess beweisen, dass die Arbeit­sleis­tung des Arbeit­nehmers im Ver­gle­ich mit den anderen Arbeit­nehmern unter­durch­schnit­tlich war. Will der Arbeit­nehmer hinge­gen eine bessere Leis­tungs­beurteilung als eine durch­schnit­tliche, trägt er die Dar­legungs- und Beweis­last dafür, dass seine Arbeit­sleis­tung über­durch­schnit­tlich war.

In jün­ger­er Ver­gan­gen­heit hat­ten zwar das Arbeits­gericht Berlin und in der Folge das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg die Auf­fas­sung vertreten, dass die Bew­er­tung „stets zu unser­er vollen Zufrieden­heit“ (entspricht ein­er Schul­note 2) auf­grund verän­dert­er Umstände im Wirtschaft­sleben nun­mehr an den Platz ein­er durch­schnit­tlichen Bew­er­tung getreten sei und somit der Arbeit­ge­ber beweisen hätte müssen, dass die Arbeit­nehmerin keine durch­schnit­tliche Leis­tung erbracht habe. Diese Ansicht teilte das BAG aktuelle jedoch nicht. Mit Urteil vom 18. Novem­ber 2014 (Az. 9 AZR 584/13) hat das BAG seine bish­erige Recht­sprechung und die oben dargestell­ten Grund­sätze selb­st für die Fälle bestätigt, wenn in der ein­schlägi­gen Branche über­wiegend gute („stets zur vollen Zufrieden­heit“) oder sehr gute („stets zur voll­sten Zufrieden­heit“) End­noten vergeben wer­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche  sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.   Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....

Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?   Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...