Arbeitsvertragliche Verpflichtung über sein Gehalt schweigen zu müssen, ist unwirksam

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

In vie­len Arbeits­ver­trä­gen ist gere­gelt, dass der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet ist, die Höhe sei­nes Gehalts ver­trau­lich zu behan­deln. Im Inter­es­se des Arbeits­frie­dens soll die­se Ver­schwie­gen­heits­pflicht auch gegen­über Arbeits­kol­le­gen gel­ten.

Eine sol­che Klau­sel wur­de durch das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern mit Urtei­len vom 21. Okto­ber 2009, Az. 2 Sa 183/09 und Az. 2 Sa 237/09, für unwirk­sam erklärt, da sie eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Arbeit­neh­mers dar­stellt. Als Grund­la­ge hat das Gericht eine Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes her­an­ge­zo­gen (BAG Urteil vom 15. Juli 2009, Az. 5 AZR 486/08), wonach der Arbeit­ge­ber auch bei der Lohn­ge­stal­tung den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz zu beach­ten habe. Damit der Arbeit­neh­mer aber über­prü­fen kann, ob die­ser Gleich­be­hand­lungs­grund­satz vom eige­nen Arbeit­ge­ber auch tat­säch­lich ein­ge­hal­ten wird, muss er zwangs­läu­fig auch mit Kol­le­gen spre­chen. Das Ver­bot eines sol­chen Gesprä­ches ver­stößt gegen Treu und Glau­ben, da der Arbeit­neh­mer sonst kein Mit­tel hät­te sei­ne Ansprü­che auf Gleich­be­hand­lung zu ver­fol­gen.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Arbeitsunfähig wegen entzündeter Tätowierung: Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten

Ein frisches Tattoo kann sich entzünden, das ist bekannt. Deshalb bekommt, wer nach dem Besuch beim Tätowierer krank wird, nach einem aktuellen Urteil keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Es ist eine konsequente Entscheidung: Jeder darf sich tätowieren lassen. Das Risiko aber trägt er selbst.   Wer sich ein Tattoo stechen lässt und danach krank wird, rechnet kaum damit, dann keinen Anspruch...

Vertrauen geweckt: „Natürlich übernehmen wir Sie“ verhindert Probezeitkündigung

Das LAG Düsseldorf hat kürzlich eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt, weil sein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer zuvor gesagt hatte, er würde übernommen werden. Falsche Versprechen der Führungskräfte können für Arbeitgeber gefährlich werden.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit unzulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber zuvor Aussagen getroffen hat, die ein berechtigtes...