Arbeitsvertragliche Verpflichtung über sein Gehalt schweigen zu müssen, ist unwirksam

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In vie­len Arbeitsverträ­gen ist geregelt, dass der Arbeit­nehmer verpflichtet ist, die Höhe seines Gehalts ver­traulich zu behan­deln. Im Inter­esse des Arbeits­friedens soll diese Ver­schwiegen­heit­spflicht auch gegenüber Arbeit­skol­le­gen gel­ten.

Eine solche Klausel wurde durch das Lan­desar­beits­gericht Meck­len­burg-Vor­pom­mern mit Urteilen vom 21. Okto­ber 2009, Az. 2 Sa 183/09 und Az. 2 Sa 237/09, für unwirk­sam erk­lärt, da sie eine unangemessene Benachteili­gung des Arbeit­nehmers darstellt. Als Grund­lage hat das Gericht eine Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gericht­es herange­zo­gen (BAG Urteil vom 15. Juli 2009, Az. 5 AZR 486/08), wonach der Arbeit­ge­ber auch bei der Lohngestal­tung den Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz zu beacht­en habe. Damit der Arbeit­nehmer aber über­prüfen kann, ob dieser Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz vom eige­nen Arbeit­ge­ber auch tat­säch­lich einge­hal­ten wird, muss er zwangsläu­fig auch mit Kol­le­gen sprechen. Das Ver­bot eines solchen Gespräch­es ver­stößt gegen Treu und Glauben, da der Arbeit­nehmer son­st kein Mit­tel hätte seine Ansprüche auf Gle­ich­be­hand­lung zu ver­fol­gen.

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