Auskunftsansprüche eines Arbeitnehmers aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Grund­sät­zlich ist ein Arbeit­ge­ber verpflichtet einem betrof­fe­nen Arbeit­nehmers kosten­los und in Textform mitzuteilen, welche per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en des Arbeit­nehmers gespe­ichert sind, zu welchem Zweck die Spe­icherung erfol­gt und an welche Per­so­n­en und Stellen die Dat­en weit­ergegeben wer­den (§ 34 BDSG).

Vor dem Lan­desar­beits­gericht Hes­sen (Urteil vom 29. Jan­u­ar 2013, Az. 13 Sa 263/12) wurde ein Arbeit­ge­ber auf Auskun­ft über die gespe­icherten per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en eines Arbeit­nehmers verk­lagt. In dem Unternehmen wer­den sowohl Inter­net- als auch E‑Mail-Verkehrs­dat­en (Pri­vat­nutzung ist in ger­ingfügi­gen Umfang ges­tat­tet) pro­tokol­liert und gespe­ichert. Dabei wer­den unter anderem Datum und Uhrzeit, E‑Mail-Adressen von Absender und Empfänger und die Betr­e­f­fzeile der E‑Mails gespe­ichert. Außer­dem wer­den Inter­net­dat­en unverän­dert für 24 Stun­den zwis­chenge­spe­ichert und danach in pseu­do­nymisiert­er Form gespe­ichert.

Für einen Auskun­ft­sanspruch muss der Arbeit­nehmer dar­legen, dass tat­säch­lich eigene per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en gespe­ichert sein kön­nten. Nach Auf­fas­sung des Gerichts hat der Arbeit­nehmer in diesem Ver­fahren den Auskun­ft­sanspruch lediglich ins Blaue hinein gel­tend gemacht und nicht hin­re­ichend dargelegt. Außer­dem beste­he ein Auskun­ftsver­weigerungsrecht des Arbeit­ge­bers (§§ 34 Abs. 7, 33 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BDSG), da es sich um Dat­en han­dle, die zur Miss­brauch­spräven­tion und ‑kon­trolle gespe­ichert wur­den und deshalb auss­chließlich der Daten­sicherung oder der Daten­schutzkon­trolle dienen.

Außer­dem gibt es bei dem Arbeit­ge­ber ein Doku­menten- und Wis­sen­man­age­mentsys­tem in das auch Bestands­dat­en gespe­ichert wer­den. Die Mitar­beit­er haben jed­erzeit Zugriff auf die von ihnen dort abgelegten Inhalte, für die sie Zugriff­s­rechte haben. Der vom Arbeit­nehmer dies­bezüglich gel­tend gemachte Auskun­ft­sanspruch auf Mit­teilung von pro­tokol­lierten Arbeitss­chrit­ten lehnte das Gericht ab, da der Arbeit­nehmer selb­st Ein­blick in die Daten­bank oder den eige­nen E‑Mail-Account nehmen könne. Außer­dem sei der Auskun­ft­sanspruch für den Arbeit­ge­ber fak­tisch unmöglich, da der damit ver­bun­dene Aufwand in einem offen­sichtlichen Missver­hält­nis zu dem Wert der Auskun­ft liege. Das Auskun­ftsver­lan­gen des Arbeit­nehmers ist daher rechtsmiss­bräuch­lich und muss deshalb vom Arbeit­ge­ber nicht erfüllt wer­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an?   Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deutlich...

Arbeitgeber aufgepasst: Verspätete Zielvorgaben können teuer werden

Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt.     Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...