Auskunftsansprüche eines Arbeitnehmers aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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Grund­sätz­lich ist ein Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet einem betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers kos­ten­los und in Text­form mit­zu­tei­len, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Arbeit­neh­mers gespei­chert sind, zu wel­chem Zweck die Spei­che­rung erfolgt und an wel­che Per­so­nen und Stel­len die Daten wei­ter­ge­ge­ben wer­den (§ 34 BDSG).

Vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen (Urteil vom 29. Janu­ar 2013, Az. 13 Sa 263/12) wur­de ein Arbeit­ge­ber auf Aus­kunft über die gespei­cher­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten eines Arbeit­neh­mers ver­klagt. In dem Unter­neh­men wer­den sowohl Inter­net- als auch E‑Mail-Ver­kehrs­da­ten (Pri­vat­nut­zung ist in gering­fü­gi­gen Umfang gestat­tet) pro­to­kol­liert und gespei­chert. Dabei wer­den unter ande­rem Datum und Uhr­zeit, E‑Mail-Adres­sen von Absen­der und Emp­fän­ger und die Betreff­zei­le der E‑Mails gespei­chert. Außer­dem wer­den Inter­net­da­ten unver­än­dert für 24 Stun­den zwi­schen­ge­spei­chert und danach in pseud­ony­mi­sier­ter Form gespei­chert.

Für einen Aus­kunfts­an­spruch muss der Arbeit­neh­mer dar­le­gen, dass tat­säch­lich eige­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gespei­chert sein könn­ten. Nach Auf­fas­sung des Gerichts hat der Arbeit­neh­mer in die­sem Ver­fah­ren den Aus­kunfts­an­spruch ledig­lich ins Blaue hin­ein gel­tend gemacht und nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. Außer­dem bestehe ein Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht des Arbeit­ge­bers (§§ 34 Abs. 7, 33 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BDSG), da es sich um Daten hand­le, die zur Miss­brauchs­prä­ven­ti­on und ‑kon­trol­le gespei­chert wur­den und des­halb aus­schließ­lich der Daten­si­che­rung oder der Daten­schutz­kon­trol­le die­nen.

Außer­dem gibt es bei dem Arbeit­ge­ber ein Doku­men­ten- und Wis­sen­ma­nage­ment­sys­tem in das auch Bestands­da­ten gespei­chert wer­den. Die Mit­ar­bei­ter haben jeder­zeit Zugriff auf die von ihnen dort abge­leg­ten Inhal­te, für die sie Zugriffs­rech­te haben. Der vom Arbeit­neh­mer dies­be­züg­lich gel­tend gemach­te Aus­kunfts­an­spruch auf Mit­tei­lung von pro­to­kol­lier­ten Arbeits­schrit­ten lehn­te das Gericht ab, da der Arbeit­neh­mer selbst Ein­blick in die Daten­bank oder den eige­nen E‑Mail-Account neh­men kön­ne. Außer­dem sei der Aus­kunfts­an­spruch für den Arbeit­ge­ber fak­tisch unmög­lich, da der damit ver­bun­de­ne Auf­wand in einem offen­sicht­li­chen Miss­ver­hält­nis zu dem Wert der Aus­kunft lie­ge. Das Aus­kunfts­ver­lan­gen des Arbeit­neh­mers ist daher rechts­miss­bräuch­lich und muss des­halb vom Arbeit­ge­ber nicht erfüllt wer­den.

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