Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet einem betroffenen Arbeitnehmers kostenlos und in Textform mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers gespeichert sind, zu welchem Zweck die Speicherung erfolgt und an welche Personen und Stellen die Daten weitergegeben werden (§ 34 BDSG).
Vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 29. Januar 2013, Az. 13 Sa 263/12) wurde ein Arbeitgeber auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten eines Arbeitnehmers verklagt. In dem Unternehmen werden sowohl Internet- als auch E‑Mail-Verkehrsdaten (Privatnutzung ist in geringfügigen Umfang gestattet) protokolliert und gespeichert. Dabei werden unter anderem Datum und Uhrzeit, E‑Mail-Adressen von Absender und Empfänger und die Betreffzeile der E‑Mails gespeichert. Außerdem werden Internetdaten unverändert für 24 Stunden zwischengespeichert und danach in pseudonymisierter Form gespeichert.
Für einen Auskunftsanspruch muss der Arbeitnehmer darlegen, dass tatsächlich eigene personenbezogene Daten gespeichert sein könnten. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitnehmer in diesem Verfahren den Auskunftsanspruch lediglich ins Blaue hinein geltend gemacht und nicht hinreichend dargelegt. Außerdem bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (§§ 34 Abs. 7, 33 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BDSG), da es sich um Daten handle, die zur Missbrauchsprävention und ‑kontrolle gespeichert wurden und deshalb ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.
Außerdem gibt es bei dem Arbeitgeber ein Dokumenten- und Wissenmanagementsystem in das auch Bestandsdaten gespeichert werden. Die Mitarbeiter haben jederzeit Zugriff auf die von ihnen dort abgelegten Inhalte, für die sie Zugriffsrechte haben. Der vom Arbeitnehmer diesbezüglich geltend gemachte Auskunftsanspruch auf Mitteilung von protokollierten Arbeitsschritten lehnte das Gericht ab, da der Arbeitnehmer selbst Einblick in die Datenbank oder den eigenen E‑Mail-Account nehmen könne. Außerdem sei der Auskunftsanspruch für den Arbeitgeber faktisch unmöglich, da der damit verbundene Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Wert der Auskunft liege. Das Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers ist daher rechtsmissbräuchlich und muss deshalb vom Arbeitgeber nicht erfüllt werden.
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