Geschäftsführer einer GmbH sollten beachten, dass sich bereits vor einigen Wochen die Regelungen über Bekanntmachungen einer GmbH geändert haben.
Bisher sah das GmbH-Gesetz an einigen Stellen die Bekanntmachung in den “Blättern der Gesellschaft” vor (vgl. §§ 30 Abs. 2 Satz 2; § 58 Abs. 1 Nr. 1; § 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Welche Blätter dies sind, war bisher im Gesetz nicht geregelt, so dass, wenn die Satzung selbst keine besondere Regelung traf, die Bekanntmachung in den Blättern erfolgte, die für Bekanntmachungen vom Handelsregister am Sitz der Gesellschaft vorgeschrieben sind (§§ 10, 11 HGB). In vielen Satzungen wurde daher bestimmt, dass Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger erfolgen.
Der Gesetzgeber hat nun mit Wirkung zum 01. April 2005 einen neuen § 12 in das GmbHG eingefügt, durch den bestimmt wird, dass die Veröffentlichung grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen muss. Die Regelung lautet wie folgt:
“Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.”
Soweit sich in der Satzung keine Regelung findet, ist kein Handlungsbedarf gegeben. Die Bekanntmachungen können und müssen zukünftig im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
Soweit in der Satzung der Bundesanzeiger als Bekanntmachungsblatt bestimmt wurde, sollte, um Unklarheiten zu vermeiden, bei der nächsten Änderung des Gesellschaftsvertrages auch diese Regelung dahingehend angepasst werden, dass Bekanntmachungen nur noch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betrifft aber nur Veröffentlichungen nach dem GmbH-Gesetz, nicht aber nach anderen Gesetzen. So ist z.B. die Hinterlegung der Bilanzen weiterhin im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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