Betriebsratswahl IV: Anfechtung – Fristen, Fehler und die Folgen

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Was macht eine Betriebs­rats­wahl angreif­bar — und was nicht? Im vier­ten und letz­ten Teil unse­rer Mini-Serie “Betriebs­rats­wah­len 2026” prü­fen wir, wel­che Feh­ler Wahl­vor­stän­de ver­mei­den müs­sen, wel­che Fris­ten gel­ten und wel­che Fol­gen dro­hen. Und wann Arbeit­ge­ber gut über­le­gen soll­ten, ob sie eine Wahl wirk­lich anfech­ten wol­len.

 

Die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len ste­hen mal wie­der vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 wer­den in Deutsch­land Betriebs­rä­te gewählt. Der Ablauf der Wah­len ist klar gere­gelt, Unter­neh­men müs­sen die Wah­len for­mell kor­rekt beglei­ten. Noch immer läuft dabei vie­les ana­log, so man­ches ist feh­ler­an­fäl­lig. Doch Ver­stö­ße gegen wesent­li­che Wahl­vor­schrif­ten kön­nen erheb­li­che Kon­se­quen­zen haben. Die Betriebs­rats­wahl kann ange­foch­ten wer­den oder sogar nich­tig sein.

Nich­tig – also ohne wei­te­res rück­wir­kend nicht exis­tent – kann eine Betriebs­rats­wahl nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) bei beson­ders schwe­ren Ver­stö­ßen sein, wenn gegen wesent­li­che Grund­sät­ze des Wahl­rechts in einem so hohen Maße ver­sto­ßen wor­den ist, dass nicht ein­mal mehr der Anschein einer dem Gesetz ent­spre­chen­den Wahl vor­liegt.

Bei­spie­le wären wäh­len­de Nicht­ar­beit­neh­mer, eine Wahl durch spon­ta­nen Zuruf oder offe­ne Ter­ro­ri­sie­rung der Beleg­schaft wäh­rend des Wahl­vor­gangs. Aber auch eine Betriebs­rats­wahl in einem gar nicht betriebs­rats­fä­hi­gen Betrieb oder die Wahl einer Per­son in den Betriebs­rat, die offen­sicht­lich kein Arbeit­neh­mer des Betrie­bes ist, machen eine Wahl nich­tig. Dem­ge­gen­über reicht es für eine Nich­tig­keit der Wahl nicht aus, dass meh­re­re Ver­stö­ße gegen wesent­li­che Wahl­vor­schrif­ten pas­sie­ren, die eine Anfech­tung recht­fer­ti­gen wür­den.

 

Ein Anfech­tungs­grund ist schnell geschaf­fen

Die Nich­tig­keit ist also eher eine Aus­nah­me für sehr kras­se Fäl­le. Wesent­lich häu­fi­ger ist eine Betriebs­rats­wahl anfecht­bar. Sie ist also nicht auto­ma­tisch ungül­tig, kann aber nach­träg­lich ange­grif­fen wer­den. Und zwar dann, wenn gegen wesent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­sto­ßen wur­de und eine Berich­ti­gung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass der Ver­stoß das Wahl­er­geb­nis nicht geän­dert oder beein­flusst haben kann (§ 19 Abs. 1 BetrVG).

Im Rah­men einer Betriebs­rats­wahl gibt es vie­le Form­vor­schrif­ten, die, wenn sie ver­se­hent­lich ver­letzt wer­den, zu einer Anfech­tung der gesam­ten Wahl füh­ren kön­nen. Es braucht dafür kei­ne gro­ße Schlam­pe­rei, kei­nen Vor­satz oder gar bösen Wil­len: Schon ein Feh­ler in der Ein­la­dung, bei der Ver­öf­fent­li­chung oder bei der rich­ti­gen Form kann – je nach Gewicht – die Anfecht­bar­keit begrün­den.

Hier ist ins­be­son­de­re dar­an zu den­ken, dass Per­so­nen mit­wäh­len, die nicht wahl­be­rech­tigt sind, zum Bei­spiel lei­ten­de Ange­stell­te oder Hel­fer im frei­wil­li­gen sozia­len Jahr. Es geht aber auch anders­her­um: Auch wenn wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer nicht zuge­las­sen wer­den, ist die Wahl anfecht­bar.

Zur Anfech­tung berech­ti­gen auch Män­gel des Wahl­ver­fah­rens. Die Bestel­lung des Wahl­vor­stan­des durch einen Betriebs­rat, des­sen Amts­zeit schon been­det war, kann eben­so aus­rei­chen wie die Wahl des Wahl­vor­stan­des durch eine Betriebs­ver­samm­lung, obwohl noch ein Betriebs­rat besteht und die­ser den Wahl­vor­stand hät­te bestel­len müs­sen. Auch die nicht ord­nungs­ge­mä­ße Zusam­men­set­zung des Wahl­vor­stan­des kann eine Anfech­tung recht­fer­ti­gen, eben­so wie die Nicht­ein­hal­tung von Fris­ten, das Feh­len einer Wäh­ler­lis­te oder die nicht ord­nungs­ge­mä­ße Bekannt­ga­be des Wahl­aus­schrei­bens. Und auch die Durch­füh­rung als Online-Wahl macht eine Betriebs­rats­wahl, wenn nicht schon direkt nich­tig, so doch min­des­tens anfecht­bar.

Ein wich­ti­ger Anfech­tungs­grund ist auch die unzu­läs­si­ge Wahl­be­ein­flus­sung durch den Arbeit­ge­ber, die aller­dings eine gewis­se Erheb­lich­keits­schwel­le über­schrei­ten muss. Denn völ­lig neu­tral müs­sen Arbeit­ge­ber nicht sein. Die Lis­te der Anfech­tungs­grün­de aber lie­ße sich fast belie­big fort­set­zen.

 

Doch eine Anfech­tung ist gut zu über­le­gen

Berech­tigt, eine Betriebs­rats­wahl anzu­fech­ten, sind min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer, eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft oder der Arbeit­ge­ber. Erklä­ren müs­sen sie die Anfech­tung inner­halb von zwei Wochen ab Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses. Ist die Wahl­an­fech­tung erfolg­reich, wird die Wahl auf­ge­ho­ben. Bis dahin bleibt der Betriebs­rat im Amt.

Wer der Auf­fas­sung ist, einen Anfech­tungs­grund aus­ge­macht zu haben, soll­te die Vor- und Nach­tei­le einer Anfech­tung aber genau abwä­gen. Das gilt ins­be­son­de­re für Arbeit­ge­ber. Mit einem Betriebs­rat, des­sen Wahl ange­foch­ten wur­de, ist eine für den Betrieb för­der­li­che Zusam­men­ar­beit in der Regel nur noch schwer mög­lich. Und es kann immer sein, dass ein Gericht den Anfech­tungs­grund anders bewer­tet und der Betriebs­rat dann für die vol­le Amts­zeit bleibt. Auch Auf­wand und Ertrag soll­te man beden­ken: Soweit es sich bei den Anfech­tungs­punk­ten nur um For­ma­li­en han­delt, spricht viel dafür, dass auch eine wie­der­hol­te – mit erheb­li­chem Auf­wand und Kos­ten ver­bun­de­ne — Betriebs­rats­wahl zu einem ähn­li­chen Ergeb­nis füh­ren könn­te.

Schon klei­ne Form­feh­ler kön­nen die Wahl angreif­bar machen. Es ist im Inter­es­se aller Betei­lig­ten, auf Trans­pa­renz, kor­rek­te Bekannt­ma­chung, ord­nungs­ge­mä­ße Form­wah­rung und eine kla­re Tren­nung zwi­schen zuläs­si­gem Wahl­kampf und unzu­läs­si­ger Wahl­be­ein­flus­sung zu ach­ten. Das mini­miert das Risi­ko der Wahl­an­fech­tung und wahrt die Inte­gri­tät des Ver­fah­rens. Und es sorgt letzt­lich für eine für den Betrieb för­der­li­che Zusam­men­ar­beit zwi­schen den gewähl­ten Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern und dem Arbeit­ge­ber.

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