Tiere bei der Arbeit: So klappt’s auch rechtlich mit dem Bürohund

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Immer mehr kleine und mit­tlere Unternehmen in Deutsch­land erlauben Hunde im Büro. Das ist gut für die Stim­mung im Team und fürs Arbeit­ge­ber-Image. Aber müssen Unternehmen das erlauben? Muss der Hund son­st in die Hun­de­pen­sion? Und was, wenn Wuf­fi die Couch ankn­ab­bert?

Viele Stun­den Arbeit am Com­put­er, lange und stres­sige Sitzun­gen, wech­sel­nde Umge­bun­gen, das ständi­ge Geräusch des Tele­fons — ein ganz nor­maler Büro­tag. Ein Hund passt eigentlich über­haupt nicht in dieses Bild. Schließlich brauchen Hunde die volle Aufmerk­samkeit ihrer Besitzer und den Kon­takt zur Natur, wo sie kör­per­lich und geistig gefordert sind.

Viele Hunde haben sich den­noch in Büros „niederge­lassen“, wo sie ihre Zeit mit Nick­erchen und Aus­ruhen unter den Schreibtis­chen ihrer Besitzer ver­brin­gen. Dabei wer­den sie nicht nur in den Sozialen Net­zw­erken längst als „Feel-Good-Man­ag­er“ im Office gefeiert: Stu­di­en zeigen, dass sich die Anwe­sen­heit von Haustieren im Büro pos­i­tiv auf die Atmo­sphäre im Büro auswirkt. Ein Hund liest keine E‑Mails und geht nicht ans Tele­fon — aber er kann die Pro­duk­tiv­ität und das Wohlbefind­en der Mitar­beit­er erhe­blich verbessern.

Auch die Hunde prof­i­tieren davon, dass ihre Besitzer sie mit ins Büro nehmen: Sie sitzen nicht allein zu Hause, son­dern genießen die Nähe eines geliebten Men­schen und die Anwe­sen­heit viel­er ander­er fre­undlich­er Mitar­beit­er. Einen Hund mit zur Arbeit nehmen zu kön­nen, ist auch eine Option für vielbeschäftigte Men­schen, die gerne ein eigenes Hausti­er hät­ten. Aber all das ist nur sin­nvoll, wenn die Grundbedürfnisse des Hun­des erfüllt und am Arbeit­splatz einige Regeln einge­hal­ten wer­den.

Darf der Hund mit ins Büro?

Ob Arbeit­nehmer ein Hausti­er wie z.B. einen Hund mit zur Arbeit nehmen dür­fen, hängt von der Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers ab. Sein Direk­tion­srecht spielt eine entschei­dende Rolle.

In erster Lin­ie muss die Gewer­be­ord­nung (GewO § 106) beachtet wer­den: „Der Arbeit­ge­ber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit­sleis­tung nach bil­ligem Ermessen näher bes­tim­men.“

Dabei muss der Arbeit­ge­ber allerd­ings auch die Inter­essen der Arbeit­nehmer beacht­en und dabei ver­fas­sungsrechtliche und geset­zliche Wer­tentschei­dun­gen, die Verkehrssitte und die Zumut­barkeit für die Beteiligten berück­sichti­gen. Sie merken es schon: Es geht um die Umstände im Einzelfall. Inter­essen des Arbeit­nehmers, die in die Waagschale zu wer­fen sind, sind auch dessen Verpflich­tun­gen in Bezug auf die Hal­tung eines Haustieres (Arbeits­gericht Hagen (West­falen), Urt. v. 16.02. 2021, Az. 4 Ca 1688/20).

Grund­sät­zlich ste­ht es dem Arbeit­ge­ber als Inhab­er des Haus­rechts frei, zu entschei­den, welche Haustiere das Büro betreten dür­fen und unter welchen Bedin­gun­gen. Allerd­ings kön­nen nur beson­dere Sicher­heits- oder Hygien­evorschriften ihn daran hin­dern, eine Genehmi­gung zu erteilen. Selb­stver­ständlich muss der Arbeit­ge­ber dabei auch auf Inter­essen ander­er Mitar­beit­er acht­en, z. B. wenn ein Mitar­beit­er eine Hun­de­haar­al­lergie hat oder Angst vor Hun­den. Und natür­lich muss der Hund auch mit anderen Hun­den im Büro verträglich sein.

Es beste­ht also kein Anspruch darauf, ein Hausti­er wie z.B. einen Hund mit ins Büro zu nehmen. Wenn Arbeit­nehmer aber die Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers einge­holt haben, kön­nen sie ihr Hausti­er prob­lem­los mit­nehmen. Im Inter­esse des Betrieb­s­friedens empfehlen wir, die Entschei­dung über Haustiere im Büro in ein­er Vere­in­barung festzuhal­ten. Diese ist jed­erzeit wider­ruf­bar.

  • Achtung: Wer seinen Hund trotz Ver­bots mit zur Arbeit nimmt, ver­stößt gegen die Vorschriften des Arbeit­ge­bers. Dieser kann dieses Ver­hal­ten abmah­nen, im Wieder­hol­ungs­fall kann das auch eine Kündi­gung aus ver­hal­tens­be­d­ingten Grün­den recht­fer­ti­gen.

Nur ausnahmsweise: Anspruch auf einen Bürohund

In weni­gen Fällen beste­ht eine Aus­nahme vom Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers. Wenn der Arbeit­nehmer bei der Arbeit auf ein Hausti­er angewiesen ist, wie z. B. auf einen Blind­en­hund, muss der Arbeit­ge­ber dieses grund­sät­zlich genehmi­gen.

Wenn ein Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­nehmern über mehrere Jahre hin­weg immer wieder erlaubt hat, ihre Hunde mit zur Arbeit zu brin­gen, kann das eine betriebliche Übung begrün­den. Dann kann der Arbeit­ge­ber unter Umstän­den an diese Prax­is gebun­den sein.

Wenn der eine Hund rein darf, der andere aber nicht

Schwierig wird es, wenn Mitar­beit­er ihre Hunde mit zur Arbeit brin­gen dür­fen, das aber einem anderen Arbeit­nehmer nicht ges­tat­tet wer­den soll. Wenn die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer die gle­ichen Auf­gaben wahrnehmen und es keinen anderen trifti­gen Grund für die Ungle­ich­be­hand­lung gibt, kann der Anspruch auf Gle­ich­be­hand­lung tang­iert sein.

Allerd­ings kön­nen – und müssen — sach­liche Gründe berück­sichtigt wer­den. Bei Hun­den zum Beispiel müssen Größe, Aus­bil­dung und in manchen Fällen auch die Rasse berück­sichtigt wer­den. Ein Arbeit­ge­ber wird sich schon aus Haf­tungs­grün­den schw­er tun, einen als „Kampfhund“ gelis­teten Hund im Büro zuzu­lassen. Auch sehr viel Bellen oder, bei mehreren Hun­den, ein aus­geprägtes Revierver­hal­ten kön­nen wichtige Gründe gegen die Erteilung ein­er Genehmi­gung sein und eine Ungle­ich­be­hand­lung recht­fer­ti­gen.

Hunde im Homeoffice

Heutzu­tage arbeit­en immer mehr Arbeit­nehmer ganz oder teil­weise im Home­of­fice. Natür­lich kann der Arbeit­ge­ber den Hund daheim nicht ver­bi­eten. Aber gelang­weilte Hunde kön­nen ein Ärg­er­nis sein, vor allem, wenn sie an den Videokon­feren­zen ihrer Besitzer auf die eine oder andere Art teil­nehmen möcht­en. Manch­mal kann das die Atmo­sphäre auflock­ern und die Arbeit für alle Kol­le­gen abwech­slungsre­ich­er gestal­ten. Für den Hun­de­hal­ter, der arbeit­en muss und will, kann ein gelang­weil­ter Hund aber auch Prob­leme mit sich brin­gen.

Auch wenn es in Bezug auf die Arbeit im Home­of­fice noch keine klare Regelung für Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer gibt, muss der Arbeit­nehmer jeden­falls darauf acht­en, dass Haustiere sein Arbeit­sum­feld nicht neg­a­tiv bee­in­flussen.

Neue Arbeitszeiten: Rücksicht auf die Haustiere?

Wenn die Arbeit­szeit verän­dert wer­den soll, müssen die Inter­essen sowohl der Arbeit­nehmer als auch des Arbeit­ge­bers berück­sichtigt wer­den. Ein Hausti­er ver­sor­gen zu müssen, stellt einen trifti­gen Grund für Arbeit­nehmer dar, um Änderun­gen nicht zu akzep­tieren.

Aus Grün­den des Tier­schutzes darf z.B. ein Hund nicht 7 Stun­den zuzüglich Wegezeit­en allein sein. „Zum einen sind Hunde Rudeltiere, die bei länger­fristigem Allein­sein auf­grund ihrer Uräng­ste in Stress ger­at­en, zum anderen muss dafür Sorge getra­gen sein, dass sie regelmäßig ihre Not­durft ver­richt­en kön­nen“ (ArbG Hagen (West­falen), s.o.).

Ein Tier bei einem Tier­sit­ter oder in ein­er Tier­pen­sion unterzubrin­gen, ist dem Arbeit­nehmer nach Ansicht des Arbeits­gerichts Hagen (West­phalen) nur zuzu­muten, wenn der Arbeit­ge­ber gewichtige betriebliche Grün­den vor­brin­gen sowie nach­weisen kann, dass er sein Ermessen pflicht­gemäß aus­geübt hat.

Bürohunde: Hundedecke, Auslauf, Haftung

Damit sich das Tier und alle Mitar­beit­er wohlfühlen, sollte nicht nur der Hund, son­dern auch der Raum für den Hund bes­timmte Bedin­gun­gen erfüllen. Im Büro sollte es genü­gend Platz  und eine spezielle Ecke für das Tier geben.

Das Hun­de­bett oder eine Decke sollte sich natür­lich in der Nähe des Besitzers, aber auch immer am sel­ben Ort befind­en und nicht in der Nähe von Gän­gen oder anderen fre­quen­tierten Bere­ichen liegen. Auch Wass­er- und Fut­ternäpfe soll­ten etwas abseits aufgestellt sein, wo der Hund sie gut erre­ichen und in Ruhe fressen kann, sie aber auch nie­man­den stören.

Die all­ge­meinen Regeln für die Hal­tung von Hun­den gel­ten natür­lich auch für Büro­hunde. Wichtige Anforderun­gen an die Hal­tung, Zucht sowie auch Füt­terung und Pflege von Hun­den regelt die Tier­schutz-Hun­de­verord­nung, die 2022 umfassend geän­dert wurde. Rel­e­vant für die Büro­hunde kön­nen vor allem fol­gende Punk­te sein:

  • Aus­lauf: min­destens zweimal am Tag außer­halb des Zwingers (ins­ge­samt min­destens 1 Stunde);
  • wenn ein Hund im Haus gehal­ten wird, sollte ihm „ein Blick ins Freie“ gewährt wer­den;
  • Anbinde­hal­tung ist ver­boten.

» Achtung: Wenn ein Hausti­er im Büro einen Schaden verur­sacht, haftet der Besitzer dafür. Eine Hun­de­haftpflichtver­sicherung ist nicht in allen Bun­deslän­dern Pflicht, so dass Arbeit­nehmer gegenüber dem Arbeit­ge­ber nach­weisen soll­ten, dass sie eine solche abgeschlossen haben, bevor sie ihren Hund mit ins Büro brin­gen.

» Prax­is­tipp: Diese Regeln soll­ten vor­ab fest­ste­hen

Bevor Mitar­beit­er ein Hausti­er mit zur Arbeit zu brin­gen, emp­fiehlt es sich, gemein­sam klare Regelun­gen aufzustellen, die für alle gle­icher­maßen gel­ten und am besten schriftlich fest­ge­hal­ten wer­den. Das begin­nt häu­fig schon mit der Frage, ob alle, die poten­ziell mit dem Hund zu tun haben kön­nten, damit ein­ver­standen sind, dass er im Büro ist. Was tun mit den­jeni­gen, die aller­gisch sind oder Angst vor Hun­den haben? Die Regeln soll­ten min­destens klären:

  • Wie viele Haustiere (z.B. Hunde) und in welch­er Abteilung sollen gle­ichzeit­ig erlaubt sein?
  • Sind alle poten­ziell Betrof­fe­nen ein­ver­standen?
  • Wer ist ver­ant­wortlich, wenn der Hund Firmeneigen­tum beschädigt?
  • Ver­fügt der Besitzer über eine Ver­sicherung, die solche Kosten abdeckt?
  • Probezeit: Ver­stoßen Hund oder Hal­ter während­dessen gegen die Regeln, wird das Tier aus dem Büro aus­geschlossen.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. Außer­dem ist er das Her­rchen von Hen­ry, der im Münch­n­er Büro von SNP Schlaw­ien als Feel-Good-Man­ag­er fungiert. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an?   Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deutlich...

Arbeitgeber aufgepasst: Verspätete Zielvorgaben können teuer werden

Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt.     Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...