Tiere bei der Arbeit: So klappt’s auch rechtlich mit dem Bürohund

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Immer mehr kleine und mit­tlere Unternehmen in Deutsch­land erlauben Hunde im Büro. Das ist gut für die Stim­mung im Team und fürs Arbeit­ge­ber-Image. Aber müssen Unternehmen das erlauben? Muss der Hund son­st in die Hun­de­pen­sion? Und was, wenn Wuf­fi die Couch ankn­ab­bert?

Viele Stun­den Arbeit am Com­put­er, lange und stres­sige Sitzun­gen, wech­sel­nde Umge­bun­gen, das ständi­ge Geräusch des Tele­fons — ein ganz nor­maler Büro­tag. Ein Hund passt eigentlich über­haupt nicht in dieses Bild. Schließlich brauchen Hunde die volle Aufmerk­samkeit ihrer Besitzer und den Kon­takt zur Natur, wo sie kör­per­lich und geistig gefordert sind.

Viele Hunde haben sich den­noch in Büros „niederge­lassen“, wo sie ihre Zeit mit Nick­erchen und Aus­ruhen unter den Schreibtis­chen ihrer Besitzer ver­brin­gen. Dabei wer­den sie nicht nur in den Sozialen Net­zw­erken längst als „Feel-Good-Man­ag­er“ im Office gefeiert: Stu­di­en zeigen, dass sich die Anwe­sen­heit von Haustieren im Büro pos­i­tiv auf die Atmo­sphäre im Büro auswirkt. Ein Hund liest keine E‑Mails und geht nicht ans Tele­fon — aber er kann die Pro­duk­tiv­ität und das Wohlbefind­en der Mitar­beit­er erhe­blich verbessern.

Auch die Hunde prof­i­tieren davon, dass ihre Besitzer sie mit ins Büro nehmen: Sie sitzen nicht allein zu Hause, son­dern genießen die Nähe eines geliebten Men­schen und die Anwe­sen­heit viel­er ander­er fre­undlich­er Mitar­beit­er. Einen Hund mit zur Arbeit nehmen zu kön­nen, ist auch eine Option für vielbeschäftigte Men­schen, die gerne ein eigenes Hausti­er hät­ten. Aber all das ist nur sin­nvoll, wenn die Grundbedürfnisse des Hun­des erfüllt und am Arbeit­splatz einige Regeln einge­hal­ten wer­den.

Darf der Hund mit ins Büro?

Ob Arbeit­nehmer ein Hausti­er wie z.B. einen Hund mit zur Arbeit nehmen dür­fen, hängt von der Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers ab. Sein Direk­tion­srecht spielt eine entschei­dende Rolle.

In erster Lin­ie muss die Gewer­be­ord­nung (GewO § 106) beachtet wer­den: „Der Arbeit­ge­ber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit­sleis­tung nach bil­ligem Ermessen näher bes­tim­men.“

Dabei muss der Arbeit­ge­ber allerd­ings auch die Inter­essen der Arbeit­nehmer beacht­en und dabei ver­fas­sungsrechtliche und geset­zliche Wer­tentschei­dun­gen, die Verkehrssitte und die Zumut­barkeit für die Beteiligten berück­sichti­gen. Sie merken es schon: Es geht um die Umstände im Einzelfall. Inter­essen des Arbeit­nehmers, die in die Waagschale zu wer­fen sind, sind auch dessen Verpflich­tun­gen in Bezug auf die Hal­tung eines Haustieres (Arbeits­gericht Hagen (West­falen), Urt. v. 16.02. 2021, Az. 4 Ca 1688/20).

Grund­sät­zlich ste­ht es dem Arbeit­ge­ber als Inhab­er des Haus­rechts frei, zu entschei­den, welche Haustiere das Büro betreten dür­fen und unter welchen Bedin­gun­gen. Allerd­ings kön­nen nur beson­dere Sicher­heits- oder Hygien­evorschriften ihn daran hin­dern, eine Genehmi­gung zu erteilen. Selb­stver­ständlich muss der Arbeit­ge­ber dabei auch auf Inter­essen ander­er Mitar­beit­er acht­en, z. B. wenn ein Mitar­beit­er eine Hun­de­haar­al­lergie hat oder Angst vor Hun­den. Und natür­lich muss der Hund auch mit anderen Hun­den im Büro verträglich sein.

Es beste­ht also kein Anspruch darauf, ein Hausti­er wie z.B. einen Hund mit ins Büro zu nehmen. Wenn Arbeit­nehmer aber die Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers einge­holt haben, kön­nen sie ihr Hausti­er prob­lem­los mit­nehmen. Im Inter­esse des Betrieb­s­friedens empfehlen wir, die Entschei­dung über Haustiere im Büro in ein­er Vere­in­barung festzuhal­ten. Diese ist jed­erzeit wider­ruf­bar.

  • Achtung: Wer seinen Hund trotz Ver­bots mit zur Arbeit nimmt, ver­stößt gegen die Vorschriften des Arbeit­ge­bers. Dieser kann dieses Ver­hal­ten abmah­nen, im Wieder­hol­ungs­fall kann das auch eine Kündi­gung aus ver­hal­tens­be­d­ingten Grün­den recht­fer­ti­gen.

Nur ausnahmsweise: Anspruch auf einen Bürohund

In weni­gen Fällen beste­ht eine Aus­nahme vom Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers. Wenn der Arbeit­nehmer bei der Arbeit auf ein Hausti­er angewiesen ist, wie z. B. auf einen Blind­en­hund, muss der Arbeit­ge­ber dieses grund­sät­zlich genehmi­gen.

Wenn ein Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­nehmern über mehrere Jahre hin­weg immer wieder erlaubt hat, ihre Hunde mit zur Arbeit zu brin­gen, kann das eine betriebliche Übung begrün­den. Dann kann der Arbeit­ge­ber unter Umstän­den an diese Prax­is gebun­den sein.

Wenn der eine Hund rein darf, der andere aber nicht

Schwierig wird es, wenn Mitar­beit­er ihre Hunde mit zur Arbeit brin­gen dür­fen, das aber einem anderen Arbeit­nehmer nicht ges­tat­tet wer­den soll. Wenn die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer die gle­ichen Auf­gaben wahrnehmen und es keinen anderen trifti­gen Grund für die Ungle­ich­be­hand­lung gibt, kann der Anspruch auf Gle­ich­be­hand­lung tang­iert sein.

Allerd­ings kön­nen – und müssen — sach­liche Gründe berück­sichtigt wer­den. Bei Hun­den zum Beispiel müssen Größe, Aus­bil­dung und in manchen Fällen auch die Rasse berück­sichtigt wer­den. Ein Arbeit­ge­ber wird sich schon aus Haf­tungs­grün­den schw­er tun, einen als „Kampfhund“ gelis­teten Hund im Büro zuzu­lassen. Auch sehr viel Bellen oder, bei mehreren Hun­den, ein aus­geprägtes Revierver­hal­ten kön­nen wichtige Gründe gegen die Erteilung ein­er Genehmi­gung sein und eine Ungle­ich­be­hand­lung recht­fer­ti­gen.

Hunde im Homeoffice

Heutzu­tage arbeit­en immer mehr Arbeit­nehmer ganz oder teil­weise im Home­of­fice. Natür­lich kann der Arbeit­ge­ber den Hund daheim nicht ver­bi­eten. Aber gelang­weilte Hunde kön­nen ein Ärg­er­nis sein, vor allem, wenn sie an den Videokon­feren­zen ihrer Besitzer auf die eine oder andere Art teil­nehmen möcht­en. Manch­mal kann das die Atmo­sphäre auflock­ern und die Arbeit für alle Kol­le­gen abwech­slungsre­ich­er gestal­ten. Für den Hun­de­hal­ter, der arbeit­en muss und will, kann ein gelang­weil­ter Hund aber auch Prob­leme mit sich brin­gen.

Auch wenn es in Bezug auf die Arbeit im Home­of­fice noch keine klare Regelung für Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer gibt, muss der Arbeit­nehmer jeden­falls darauf acht­en, dass Haustiere sein Arbeit­sum­feld nicht neg­a­tiv bee­in­flussen.

Neue Arbeitszeiten: Rücksicht auf die Haustiere?

Wenn die Arbeit­szeit verän­dert wer­den soll, müssen die Inter­essen sowohl der Arbeit­nehmer als auch des Arbeit­ge­bers berück­sichtigt wer­den. Ein Hausti­er ver­sor­gen zu müssen, stellt einen trifti­gen Grund für Arbeit­nehmer dar, um Änderun­gen nicht zu akzep­tieren.

Aus Grün­den des Tier­schutzes darf z.B. ein Hund nicht 7 Stun­den zuzüglich Wegezeit­en allein sein. „Zum einen sind Hunde Rudeltiere, die bei länger­fristigem Allein­sein auf­grund ihrer Uräng­ste in Stress ger­at­en, zum anderen muss dafür Sorge getra­gen sein, dass sie regelmäßig ihre Not­durft ver­richt­en kön­nen“ (ArbG Hagen (West­falen), s.o.).

Ein Tier bei einem Tier­sit­ter oder in ein­er Tier­pen­sion unterzubrin­gen, ist dem Arbeit­nehmer nach Ansicht des Arbeits­gerichts Hagen (West­phalen) nur zuzu­muten, wenn der Arbeit­ge­ber gewichtige betriebliche Grün­den vor­brin­gen sowie nach­weisen kann, dass er sein Ermessen pflicht­gemäß aus­geübt hat.

Bürohunde: Hundedecke, Auslauf, Haftung

Damit sich das Tier und alle Mitar­beit­er wohlfühlen, sollte nicht nur der Hund, son­dern auch der Raum für den Hund bes­timmte Bedin­gun­gen erfüllen. Im Büro sollte es genü­gend Platz  und eine spezielle Ecke für das Tier geben.

Das Hun­de­bett oder eine Decke sollte sich natür­lich in der Nähe des Besitzers, aber auch immer am sel­ben Ort befind­en und nicht in der Nähe von Gän­gen oder anderen fre­quen­tierten Bere­ichen liegen. Auch Wass­er- und Fut­ternäpfe soll­ten etwas abseits aufgestellt sein, wo der Hund sie gut erre­ichen und in Ruhe fressen kann, sie aber auch nie­man­den stören.

Die all­ge­meinen Regeln für die Hal­tung von Hun­den gel­ten natür­lich auch für Büro­hunde. Wichtige Anforderun­gen an die Hal­tung, Zucht sowie auch Füt­terung und Pflege von Hun­den regelt die Tier­schutz-Hun­de­verord­nung, die 2022 umfassend geän­dert wurde. Rel­e­vant für die Büro­hunde kön­nen vor allem fol­gende Punk­te sein:

  • Aus­lauf: min­destens zweimal am Tag außer­halb des Zwingers (ins­ge­samt min­destens 1 Stunde);
  • wenn ein Hund im Haus gehal­ten wird, sollte ihm „ein Blick ins Freie“ gewährt wer­den;
  • Anbinde­hal­tung ist ver­boten.

» Achtung: Wenn ein Hausti­er im Büro einen Schaden verur­sacht, haftet der Besitzer dafür. Eine Hun­de­haftpflichtver­sicherung ist nicht in allen Bun­deslän­dern Pflicht, so dass Arbeit­nehmer gegenüber dem Arbeit­ge­ber nach­weisen soll­ten, dass sie eine solche abgeschlossen haben, bevor sie ihren Hund mit ins Büro brin­gen.

» Prax­is­tipp: Diese Regeln soll­ten vor­ab fest­ste­hen

Bevor Mitar­beit­er ein Hausti­er mit zur Arbeit zu brin­gen, emp­fiehlt es sich, gemein­sam klare Regelun­gen aufzustellen, die für alle gle­icher­maßen gel­ten und am besten schriftlich fest­ge­hal­ten wer­den. Das begin­nt häu­fig schon mit der Frage, ob alle, die poten­ziell mit dem Hund zu tun haben kön­nten, damit ein­ver­standen sind, dass er im Büro ist. Was tun mit den­jeni­gen, die aller­gisch sind oder Angst vor Hun­den haben? Die Regeln soll­ten min­destens klären:

  • Wie viele Haustiere (z.B. Hunde) und in welch­er Abteilung sollen gle­ichzeit­ig erlaubt sein?
  • Sind alle poten­ziell Betrof­fe­nen ein­ver­standen?
  • Wer ist ver­ant­wortlich, wenn der Hund Firmeneigen­tum beschädigt?
  • Ver­fügt der Besitzer über eine Ver­sicherung, die solche Kosten abdeckt?
  • Probezeit: Ver­stoßen Hund oder Hal­ter während­dessen gegen die Regeln, wird das Tier aus dem Büro aus­geschlossen.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. Außer­dem ist er das Her­rchen von Hen­ry, der im Münch­n­er Büro von SNP Schlaw­ien als Feel-Good-Man­ag­er fungiert. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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