Immer mehr kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland erlauben Hunde im Büro. Das ist gut für die Stimmung im Team und fürs Arbeitgeber-Image. Aber müssen Unternehmen das erlauben? Muss der Hund sonst in die Hundepension? Und was, wenn Wuffi die Couch anknabbert?
Viele Stunden Arbeit am Computer, lange und stressige Sitzungen, wechselnde Umgebungen, das ständige Geräusch des Telefons — ein ganz normaler Bürotag. Ein Hund passt eigentlich überhaupt nicht in dieses Bild. Schließlich brauchen Hunde die volle Aufmerksamkeit ihrer Besitzer und den Kontakt zur Natur, wo sie körperlich und geistig gefordert sind.
Viele Hunde haben sich dennoch in Büros „niedergelassen“, wo sie ihre Zeit mit Nickerchen und Ausruhen unter den Schreibtischen ihrer Besitzer verbringen. Dabei werden sie nicht nur in den Sozialen Netzwerken längst als „Feel-Good-Manager“ im Office gefeiert: Studien zeigen, dass sich die Anwesenheit von Haustieren im Büro positiv auf die Atmosphäre im Büro auswirkt. Ein Hund liest keine E‑Mails und geht nicht ans Telefon — aber er kann die Produktivität und das Wohlbefinden der Mitarbeiter erheblich verbessern.
Auch die Hunde profitieren davon, dass ihre Besitzer sie mit ins Büro nehmen: Sie sitzen nicht allein zu Hause, sondern genießen die Nähe eines geliebten Menschen und die Anwesenheit vieler anderer freundlicher Mitarbeiter. Einen Hund mit zur Arbeit nehmen zu können, ist auch eine Option für vielbeschäftigte Menschen, die gerne ein eigenes Haustier hätten. Aber all das ist nur sinnvoll, wenn die Grundbedürfnisse des Hundes erfüllt und am Arbeitsplatz einige Regeln eingehalten werden.
Ob Arbeitnehmer ein Haustier wie z.B. einen Hund mit zur Arbeit nehmen dürfen, hängt von der Zustimmung des Arbeitgebers ab. Sein Direktionsrecht spielt eine entscheidende Rolle.
In erster Linie muss die Gewerbeordnung (GewO § 106) beachtet werden: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.“
Dabei muss der Arbeitgeber allerdings auch die Interessen der Arbeitnehmer beachten und dabei verfassungsrechtliche und gesetzliche Wertentscheidungen, die Verkehrssitte und die Zumutbarkeit für die Beteiligten berücksichtigen. Sie merken es schon: Es geht um die Umstände im Einzelfall. Interessen des Arbeitnehmers, die in die Waagschale zu werfen sind, sind auch dessen Verpflichtungen in Bezug auf die Haltung eines Haustieres (Arbeitsgericht Hagen (Westfalen), Urt. v. 16.02. 2021, Az. 4 Ca 1688/20).
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber als Inhaber des Hausrechts frei, zu entscheiden, welche Haustiere das Büro betreten dürfen und unter welchen Bedingungen. Allerdings können nur besondere Sicherheits- oder Hygienevorschriften ihn daran hindern, eine Genehmigung zu erteilen. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber dabei auch auf Interessen anderer Mitarbeiter achten, z. B. wenn ein Mitarbeiter eine Hundehaarallergie hat oder Angst vor Hunden. Und natürlich muss der Hund auch mit anderen Hunden im Büro verträglich sein.
Es besteht also kein Anspruch darauf, ein Haustier wie z.B. einen Hund mit ins Büro zu nehmen. Wenn Arbeitnehmer aber die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt haben, können sie ihr Haustier problemlos mitnehmen. Im Interesse des Betriebsfriedens empfehlen wir, die Entscheidung über Haustiere im Büro in einer Vereinbarung festzuhalten. Diese ist jederzeit widerrufbar.
In wenigen Fällen besteht eine Ausnahme vom Weisungsrecht des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf ein Haustier angewiesen ist, wie z. B. auf einen Blindenhund, muss der Arbeitgeber dieses grundsätzlich genehmigen.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern über mehrere Jahre hinweg immer wieder erlaubt hat, ihre Hunde mit zur Arbeit zu bringen, kann das eine betriebliche Übung begründen. Dann kann der Arbeitgeber unter Umständen an diese Praxis gebunden sein.
Schwierig wird es, wenn Mitarbeiter ihre Hunde mit zur Arbeit bringen dürfen, das aber einem anderen Arbeitnehmer nicht gestattet werden soll. Wenn die betroffenen Arbeitnehmer die gleichen Aufgaben wahrnehmen und es keinen anderen triftigen Grund für die Ungleichbehandlung gibt, kann der Anspruch auf Gleichbehandlung tangiert sein.
Allerdings können – und müssen — sachliche Gründe berücksichtigt werden. Bei Hunden zum Beispiel müssen Größe, Ausbildung und in manchen Fällen auch die Rasse berücksichtigt werden. Ein Arbeitgeber wird sich schon aus Haftungsgründen schwer tun, einen als „Kampfhund“ gelisteten Hund im Büro zuzulassen. Auch sehr viel Bellen oder, bei mehreren Hunden, ein ausgeprägtes Revierverhalten können wichtige Gründe gegen die Erteilung einer Genehmigung sein und eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Heutzutage arbeiten immer mehr Arbeitnehmer ganz oder teilweise im Homeoffice. Natürlich kann der Arbeitgeber den Hund daheim nicht verbieten. Aber gelangweilte Hunde können ein Ärgernis sein, vor allem, wenn sie an den Videokonferenzen ihrer Besitzer auf die eine oder andere Art teilnehmen möchten. Manchmal kann das die Atmosphäre auflockern und die Arbeit für alle Kollegen abwechslungsreicher gestalten. Für den Hundehalter, der arbeiten muss und will, kann ein gelangweilter Hund aber auch Probleme mit sich bringen.
Auch wenn es in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice noch keine klare Regelung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, muss der Arbeitnehmer jedenfalls darauf achten, dass Haustiere sein Arbeitsumfeld nicht negativ beeinflussen.
Wenn die Arbeitszeit verändert werden soll, müssen die Interessen sowohl der Arbeitnehmer als auch des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Ein Haustier versorgen zu müssen, stellt einen triftigen Grund für Arbeitnehmer dar, um Änderungen nicht zu akzeptieren.
Aus Gründen des Tierschutzes darf z.B. ein Hund nicht 7 Stunden zuzüglich Wegezeiten allein sein. „Zum einen sind Hunde Rudeltiere, die bei längerfristigem Alleinsein aufgrund ihrer Urängste in Stress geraten, zum anderen muss dafür Sorge getragen sein, dass sie regelmäßig ihre Notdurft verrichten können“ (ArbG Hagen (Westfalen), s.o.).
Ein Tier bei einem Tiersitter oder in einer Tierpension unterzubringen, ist dem Arbeitnehmer nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hagen (Westphalen) nur zuzumuten, wenn der Arbeitgeber gewichtige betriebliche Gründen vorbringen sowie nachweisen kann, dass er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
Damit sich das Tier und alle Mitarbeiter wohlfühlen, sollte nicht nur der Hund, sondern auch der Raum für den Hund bestimmte Bedingungen erfüllen. Im Büro sollte es genügend Platz und eine spezielle Ecke für das Tier geben.
Das Hundebett oder eine Decke sollte sich natürlich in der Nähe des Besitzers, aber auch immer am selben Ort befinden und nicht in der Nähe von Gängen oder anderen frequentierten Bereichen liegen. Auch Wasser- und Futternäpfe sollten etwas abseits aufgestellt sein, wo der Hund sie gut erreichen und in Ruhe fressen kann, sie aber auch niemanden stören.
Die allgemeinen Regeln für die Haltung von Hunden gelten natürlich auch für Bürohunde. Wichtige Anforderungen an die Haltung, Zucht sowie auch Fütterung und Pflege von Hunden regelt die Tierschutz-Hundeverordnung, die 2022 umfassend geändert wurde. Relevant für die Bürohunde können vor allem folgende Punkte sein:
» Achtung: Wenn ein Haustier im Büro einen Schaden verursacht, haftet der Besitzer dafür. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist nicht in allen Bundesländern Pflicht, so dass Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen sollten, dass sie eine solche abgeschlossen haben, bevor sie ihren Hund mit ins Büro bringen.
» Praxistipp: Diese Regeln sollten vorab feststehen
Bevor Mitarbeiter ein Haustier mit zur Arbeit zu bringen, empfiehlt es sich, gemeinsam klare Regelungen aufzustellen, die für alle gleichermaßen gelten und am besten schriftlich festgehalten werden. Das beginnt häufig schon mit der Frage, ob alle, die potenziell mit dem Hund zu tun haben könnten, damit einverstanden sind, dass er im Büro ist. Was tun mit denjenigen, die allergisch sind oder Angst vor Hunden haben? Die Regeln sollten mindestens klären:
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts. Außerdem ist er das Herrchen von Henry, der im Münchner Büro von SNP Schlawien als Feel-Good-Manager fungiert. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden? Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...