COPE – die bessere Mobile-Devicement-Lösung für Unternehmen?

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Smart­phones und Tablets kom­men sowohl pri­vat als auch beruf­lich immer häu­fi­ger zum Ein­satz. Es liegt des­halb für den Nut­zer nahe, für bei­de Zwe­cke ledig­lich ein Gerät vor­zu­hal­ten, also sowohl pri­va­te wie auch dienst­li­che Daten mit dem­sel­ben Gerät zu ver­ar­bei­ten und mit die­sem zu kom­mu­ni­zie­ren. Das Gerät kann nun ent­we­der vom Arbeit­neh­mer ange­schafft und auch zu dienst­li­chen Zwe­cken genutzt wer­den — soge­nann­tes BYOD-Modell (Bring-your-own-device), was jedoch mit etli­chen tech­ni­schen und recht­li­chen Pro­ble­men ver­bun­den ist (sie­he Blog­bei­trag vom 7. August 2014) – oder alter­na­tiv vom Arbeit­ge­ber gestellt wer­den. Nach einer Umfra­ge der BITCOM erhal­ten ca. 20 % der Arbeit­neh­mer in Deutsch­land einen mobi­len Com­pu­ter, ca. 10 % ein Smart­phone vom Arbeit­ge­ber zu dienst­li­chen Zwe­cken (Stu­die Arbeit 3.0). Das Modell wird COPE (Cor­po­ra­te-owned-per­so­nal­ly-enab­led) genannt, wenn die­se Gerä­te auch pri­vat von den Arbeit­neh­mern genutzt wer­den dür­fen. Zwar ent­fällt bei die­ser Vari­an­te der Spar­vor­teil betref­fend die Anschaf­fungs­kos­ten für den Arbeit­ge­ber, umge­kehrt kann jedoch gera­de die­ser Punkt unter Umstän­den bei der Gewin­nung von Fach­kräf­ten einen nicht uner­heb­li­chen Wett­be­werbs­vor­teil dar­stel­len. Für den Arbeit­neh­mer fal­len für die pri­va­te Nut­zung auch kei­ne steu­er­li­chen Nach­tei­le an (etwa wie bei der Gestel­lung eines Dienst­wa­gens): die pri­va­te Nut­zung dienst­li­cher Smart­phones und Tablets ist in aller Regel steu­er­be­freit (§ 3 Nr. 45 EStG, Lohn­steu­er­richt­li­nie 2011/2013, H 3.45).

Auch die IT-Abtei­lung wird das Modell des COPE dem des BYOD vor­zie­hen, ver­mei­det es doch die tech­ni­schen Pro­ble­me, die die Ein­bin­dung einer Viel­zahl von unter­schied­lichs­ten Gerä­te­ty­pen in die Unter­neh­mens-IT mit sich bringt. Zudem scheint der Arbeit­ge­ber als Eigen­tü­mer eher Herr über das Gerät und die Nut­zung des­sel­ben zu sein, als dies bei einem pri­va­ten Gerät des Arbeit­neh­mers der Fall ist. Das Gerät kann von vor­ne­her­ein so aus­ge­wählt und kon­fi­gu­riert wer­den, dass eine Tren­nung von pri­va­ten und dienst­li­chen Anwen­dun­gen gewähr­leis­tet ist (z.B. durch Ver­wen­dung zwei­er SIM-Cards oder ver­schie­de­ner Arbeits- / Anmel­de­ebe­nen). Kon­flik­te mit dem Fern­mel­de­ge­heim­nis (§§ 88 TKG, 206 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) sowie des pri­va­ten Daten­schut­zes kön­nen so ver­mie­den wer­den. Der Arbeit­ge­ber kann unver­än­der­ba­re Min­dest­si­cher­heits­ein­stel­lun­gen vor­neh­men.

Aller­dings blei­ben den­noch etli­che Risi­ken bei der Nut­zung bestehen, wel­che ent­we­der arbeits­ver­trag­lich oder – sofern ein Betriebs­rat besteht – in Form einer Betriebs­ver­ein­ba­rung gere­gelt wer­den soll­ten. Die Betriebs­ver­ein­ba­rung hat den Vor­teil, dass die­se unmit­tel­bar und zwin­gend gilt (§ 77 Abs. 4 BetrVG) somit für alle Arbeit­neh­mer und bei einer Ände­rung nur mit dem Betriebs­rat, nicht mit jedem ein­zel­nen Arbeit­neh­mer, ver­han­delt wer­den muss. Im Übri­gen hat der Betriebs­rat bei der Ein­füh­rung und Durch­füh­rung der Nut­zungs­re­ge­lun­gen ohne­hin ein gesetz­li­ches Mit­be­stim­mungs­recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG, eben­so wie beim BYOD-Modell. Auch inhalt­lich gel­ten die­sel­ben Anfor­de­run­gen, ins­be­son­de­re soll­ten Ver­hal­tens­re­ge­lun­gen auch und gera­de im pri­va­ten Umfeld zur Daten­si­che­rung, zur Auf­be­wah­rung, für den Fall des Gerä­te­ver­lus­tes, zur Instal­la­ti­on von Pro­gram­men, Inan­spruch­nah­me kos­ten­pflich­ti­ger Diens­te, sowie Zei­ten der dienst­li­chen Nut­zung (vgl. Blog-Bei­trag zur Stän­di­gen Erreich­bar­keit vom 7. Juli 2014) getrof­fen wer­den, um nur eini­ge Punk­te zu nen­nen. Schließ­lich emp­fiehlt sich für den Arbeit­ge­ber auch noch die Auf­nah­me eines Frei­wil­lig­keits­vor­be­halts, was die pri­va­te Nut­zung anbe­langt.

Fazit: COPE ver­mei­det vor­nehm­lich Pro­ble­me tech­ni­scher Art im Mobi­le-Device-Manage­ment, weni­ger stark in recht­li­cher Hin­sicht. Die ein­fachs­te Hand­ha­bung für den Arbeit­ge­ber wäre es zwar, dem Arbeit­neh­mer aus­schließ­lich zu dienst­li­chen Zwe­cken das Smart­phone oder Tablet zu über­las­sen, die pri­va­te Nut­zung also gera­de aus­zu­schlie­ßen. Dies ent­spricht jedoch häu­fig gera­de nicht den Inter­es­sen und ins­be­son­de­re dem Wunsch nach Prak­ti­ka­bi­li­tät der Arbeits­ver­trags­par­tei­en.

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