COPE – die bessere Mobile-Devicement-Lösung für Unternehmen?

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Smart­phones und Tablets kom­men sowohl pri­vat als auch beru­flich immer häu­figer zum Ein­satz. Es liegt deshalb für den Nutzer nahe, für bei­de Zwecke lediglich ein Gerät vorzuhal­ten, also sowohl pri­vate wie auch dien­stliche Dat­en mit dem­sel­ben Gerät zu ver­ar­beit­en und mit diesem zu kom­mu­nizieren. Das Gerät kann nun entwed­er vom Arbeit­nehmer angeschafft und auch zu dien­stlichen Zweck­en genutzt wer­den — soge­nan­ntes BYOD-Mod­ell (Bring-your-own-device), was jedoch mit etlichen tech­nis­chen und rechtlichen Prob­le­men ver­bun­den ist (siehe Blog­beitrag vom 7. August 2014) – oder alter­na­tiv vom Arbeit­ge­ber gestellt wer­den. Nach ein­er Umfrage der BITCOM erhal­ten ca. 20 % der Arbeit­nehmer in Deutsch­land einen mobilen Com­put­er, ca. 10 % ein Smart­phone vom Arbeit­ge­ber zu dien­stlichen Zweck­en (Studie Arbeit 3.0). Das Mod­ell wird COPE (Cor­po­rate-owned-per­son­al­ly-enabled) genan­nt, wenn diese Geräte auch pri­vat von den Arbeit­nehmern genutzt wer­den dür­fen. Zwar ent­fällt bei dieser Vari­ante der Spar­vorteil betr­e­f­fend die Anschaf­fungskosten für den Arbeit­ge­ber, umgekehrt kann jedoch ger­ade dieser Punkt unter Umstän­den bei der Gewin­nung von Fachkräften einen nicht uner­he­blichen Wet­tbe­werb­svorteil darstellen. Für den Arbeit­nehmer fall­en für die pri­vate Nutzung auch keine steuer­lichen Nachteile an (etwa wie bei der Gestel­lung eines Dienst­wa­gens): die pri­vate Nutzung dien­stlich­er Smart­phones und Tablets ist in aller Regel steuer­be­fre­it (§ 3 Nr. 45 EStG, Lohn­s­teuer­richtlin­ie 2011/2013, H 3.45).

Auch die IT-Abteilung wird das Mod­ell des COPE dem des BYOD vorziehen, ver­mei­det es doch die tech­nis­chen Prob­leme, die die Ein­bindung ein­er Vielzahl von unter­schiedlich­sten Geräte­typen in die Unternehmens-IT mit sich bringt. Zudem scheint der Arbeit­ge­ber als Eigen­tümer eher Herr über das Gerät und die Nutzung des­sel­ben zu sein, als dies bei einem pri­vat­en Gerät des Arbeit­nehmers der Fall ist. Das Gerät kann von vorne­here­in so aus­gewählt und kon­fig­uri­ert wer­den, dass eine Tren­nung von pri­vat­en und dien­stlichen Anwen­dun­gen gewährleis­tet ist (z.B. durch Ver­wen­dung zweier SIM-Cards oder ver­schieden­er Arbeits- / Anmeldeebe­nen). Kon­flik­te mit dem Fer­n­meldege­heim­nis (§§ 88 TKG, 206 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) sowie des pri­vat­en Daten­schutzes kön­nen so ver­mieden wer­den. Der Arbeit­ge­ber kann unverän­der­bare Min­dest­sicher­heit­se­in­stel­lun­gen vornehmen.

Allerd­ings bleiben den­noch etliche Risiken bei der Nutzung beste­hen, welche entwed­er arbeitsver­traglich oder – sofern ein Betrieb­srat beste­ht – in Form ein­er Betrieb­svere­in­barung geregelt wer­den soll­ten. Die Betrieb­svere­in­barung hat den Vorteil, dass diese unmit­tel­bar und zwin­gend gilt (§ 77 Abs. 4 BetrVG) somit für alle Arbeit­nehmer und bei ein­er Änderung nur mit dem Betrieb­srat, nicht mit jedem einzel­nen Arbeit­nehmer, ver­han­delt wer­den muss. Im Übri­gen hat der Betrieb­srat bei der Ein­führung und Durch­führung der Nutzungsregelun­gen ohne­hin ein geset­zlich­es Mitbes­tim­mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG, eben­so wie beim BYOD-Mod­ell. Auch inhaltlich gel­ten diesel­ben Anforderun­gen, ins­beson­dere soll­ten Ver­hal­tensregelun­gen auch und ger­ade im pri­vat­en Umfeld zur Daten­sicherung, zur Auf­be­wahrung, für den Fall des Gerätev­er­lustes, zur Instal­la­tion von Pro­gram­men, Inanspruch­nahme kostenpflichtiger Dien­ste, sowie Zeit­en der dien­stlichen Nutzung (vgl. Blog-Beitrag zur Ständi­gen Erre­ich­barkeit vom 7. Juli 2014) getrof­fen wer­den, um nur einige Punk­te zu nen­nen. Schließlich emp­fiehlt sich für den Arbeit­ge­ber auch noch die Auf­nahme eines Frei­willigkeitsvor­be­halts, was die pri­vate Nutzung anbe­langt.

Faz­it: COPE ver­mei­det vornehm­lich Prob­leme tech­nis­ch­er Art im Mobile-Device-Man­age­ment, weniger stark in rechtlich­er Hin­sicht. Die ein­fach­ste Hand­habung für den Arbeit­ge­ber wäre es zwar, dem Arbeit­nehmer auss­chließlich zu dien­stlichen Zweck­en das Smart­phone oder Tablet zu über­lassen, die pri­vate Nutzung also ger­ade auszuschließen. Dies entspricht jedoch häu­fig ger­ade nicht den Inter­essen und ins­beson­dere dem Wun­sch nach Prak­tik­a­bil­ität der Arbeitsver­tragsparteien.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an?   Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deutlich...

Arbeitgeber aufgepasst: Verspätete Zielvorgaben können teuer werden

Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt.     Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...