Die „Ltd“ – eine wirkliche Alternative zur GmbH?

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Die „pri­vate lim­it­ed com­pa­ny by shares“, kurz „Ltd“, ist eine Gesellschafts­form mit beschränk­ter Haf­tung aus dem englis­chen Rechtssys­tem. Auf­grund der uneingeschränk­ten Nieder­las­sungs­frei­heit inner­halb der Europäis­chen Union ist jede kor­rekt gegrün­dete „Ltd“ berechtigt, ihren Sitz ohne weit­eres nach Deutsch­land zu ver­legen. Zwar wird für die Grün­dung zunächst immer ein Fir­men­sitz in Eng­land oder Wales benötigt, danach ist jedoch sofort die Ver­legung des Fir­men­sitzes zuläs­sig; es beste­ht für die „Ltd“ keine Res­i­den­zpflicht in Eng­land und Wales mehr.

Die Grün­dung ein­er „Ltd“ ist auch für Aus­län­der aus­ge­sprochen ein­fach: Kein­er der Grün­der muss die britis­che Staats­bürg­er­schaft haben, und die Form­blät­ter für die Grün­dung sind leicht zugänglich. Dabei fällt eine Anmeldege­bühr von 20 GBP (etwa 30 EUR) an. Die bei der Grün­dung ein­er GmbH anfal­l­en­den Notar‑, Reg­is­terg­erichts- und Veröf­fentlichungskosten, die sich nach der Höhe des Stammkap­i­tals richt­en aber mind. etwa 1.000,- EUR betra­gen, entste­hen bei Grün­dung ein­er „Ltd“ dage­gen nicht.

Alle gesellschaft­srechtlichen Doku­mente, von den Anmelde­for­mu­la­ren, der Satzung („Mem­o­ran­dum“) bis hin zur Buch­führung und Bilanz­er­stel­lung sind jedoch in englis­ch­er Sprache und nach englis­chen Regeln abz­u­fassen.
Insoweit bleibt festzustellen, dass die Vorteile der „Ltd“ in Bezug auf die ein­fache, schnelle und kostengün­stige Grün­dung durch den sehr viel höheren laufend­en Aufwand wegen der Anwen­dung der englis­chen Sprache und der Pflicht zur zweifachen Bilanz­er­stel­lung mehr als aus­geglichen wer­den.

Im Unter­schied zur deutschen GmbH, bei deren Grün­dung ein Stammkap­i­tal von 25.000,- EUR aufzubrin­gen ist, ken­nt die „Ltd“ kein Min­dest­stammkap­i­tal. Jedoch ist hier zu berück­sichti­gen, dass zum einen bei Grün­dung ein­er GmbH nur ein Vier­tel jed­er Ein­lage, min­destens aber 12.500,- EUR, sofort einge­bracht wer­den muss, und zum anderen die Ein­lage für den Geschäfts­be­trieb der GmbH genutzt wer­den kann. Auch die „Ltd“ benötigt für die Auf­nahme und den laufend­en Geschäfts­be­trieb Kap­i­tal, wen­ngle­ich es sich beim Vorhan­den­sein des Kap­i­tals nicht um eine formelle Voraus­set­zung für die Grün­dung der „Ltd“ han­delt. Dem­nach sind die Unter­schiede bezüglich des Anfangskap­i­tals geringer als es zunächst scheint.

Im Gegen­satz zur GmbH, die auch als Ein-Mann-GmbH gegrün­det wer­den kann, kann die „Ltd“ nur mit min­destens zwei Per­so­n­en gegrün­det wer­den, weil sie zwin­gend die Organe „Direc­tor“ (Geschäfts­führer) und „Sec­re­tary“, der im Wesentlichen Kon­troll­funk­tio­nen ausübt, haben muss. Diese Posi­tio­nen kön­nen nicht von ein­er Per­son in Per­son­alu­nion aus­ge­füllt wer­den.

Steuer­liche Gründe sprechen nicht für die Wahl ein­er „Ltd“, da die „Ltd“ mit Sitz in Deutsch­land eben­so wie jede deutsche GmbH der Besteuerung in Deutsch­land unter­liegt; hier ergeben sich auf­grund der Gesellschafts­form keine Unter­schiede.

Faz­it: Für auch inter­na­tion­al tätige Unternehmen, deren Geschäfte über­wiegend mit Aus­lands­berührung abgewick­elt wer­den, ist die „Ltd“ eine dur­chaus in Betra­cht zu ziehende Alter­na­tive, zumal der Bekan­ntheits­grad der „Ltd“ im Ver­gle­ich zu der nur in Deutsch­land weit ver­bre­it­eten GmbH inter­na­tion­al sehr viel höher ist. Für kleinere Unternehmen, die allein inner­halb Deutsch­lands agieren, erscheint die „Ltd“ auf­grund des erwäh­n­ten erhe­blichen laufend­en Aufwands jedoch kaum geeignet.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche  sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.   Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....

Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?   Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...