Die „Ltd“ – eine wirkliche Alternative zur GmbH?

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Die „pri­vate lim­it­ed com­pa­ny by shares“, kurz „Ltd“, ist eine Gesellschafts­form mit beschränk­ter Haf­tung aus dem englis­chen Rechtssys­tem. Auf­grund der uneingeschränk­ten Nieder­las­sungs­frei­heit inner­halb der Europäis­chen Union ist jede kor­rekt gegrün­dete „Ltd“ berechtigt, ihren Sitz ohne weit­eres nach Deutsch­land zu ver­legen. Zwar wird für die Grün­dung zunächst immer ein Fir­men­sitz in Eng­land oder Wales benötigt, danach ist jedoch sofort die Ver­legung des Fir­men­sitzes zuläs­sig; es beste­ht für die „Ltd“ keine Res­i­den­zpflicht in Eng­land und Wales mehr.

Die Grün­dung ein­er „Ltd“ ist auch für Aus­län­der aus­ge­sprochen ein­fach: Kein­er der Grün­der muss die britis­che Staats­bürg­er­schaft haben, und die Form­blät­ter für die Grün­dung sind leicht zugänglich. Dabei fällt eine Anmeldege­bühr von 20 GBP (etwa 30 EUR) an. Die bei der Grün­dung ein­er GmbH anfal­l­en­den Notar‑, Reg­is­terg­erichts- und Veröf­fentlichungskosten, die sich nach der Höhe des Stammkap­i­tals richt­en aber mind. etwa 1.000,- EUR betra­gen, entste­hen bei Grün­dung ein­er „Ltd“ dage­gen nicht.

Alle gesellschaft­srechtlichen Doku­mente, von den Anmelde­for­mu­la­ren, der Satzung („Mem­o­ran­dum“) bis hin zur Buch­führung und Bilanz­er­stel­lung sind jedoch in englis­ch­er Sprache und nach englis­chen Regeln abz­u­fassen.
Insoweit bleibt festzustellen, dass die Vorteile der „Ltd“ in Bezug auf die ein­fache, schnelle und kostengün­stige Grün­dung durch den sehr viel höheren laufend­en Aufwand wegen der Anwen­dung der englis­chen Sprache und der Pflicht zur zweifachen Bilanz­er­stel­lung mehr als aus­geglichen wer­den.

Im Unter­schied zur deutschen GmbH, bei deren Grün­dung ein Stammkap­i­tal von 25.000,- EUR aufzubrin­gen ist, ken­nt die „Ltd“ kein Min­dest­stammkap­i­tal. Jedoch ist hier zu berück­sichti­gen, dass zum einen bei Grün­dung ein­er GmbH nur ein Vier­tel jed­er Ein­lage, min­destens aber 12.500,- EUR, sofort einge­bracht wer­den muss, und zum anderen die Ein­lage für den Geschäfts­be­trieb der GmbH genutzt wer­den kann. Auch die „Ltd“ benötigt für die Auf­nahme und den laufend­en Geschäfts­be­trieb Kap­i­tal, wen­ngle­ich es sich beim Vorhan­den­sein des Kap­i­tals nicht um eine formelle Voraus­set­zung für die Grün­dung der „Ltd“ han­delt. Dem­nach sind die Unter­schiede bezüglich des Anfangskap­i­tals geringer als es zunächst scheint.

Im Gegen­satz zur GmbH, die auch als Ein-Mann-GmbH gegrün­det wer­den kann, kann die „Ltd“ nur mit min­destens zwei Per­so­n­en gegrün­det wer­den, weil sie zwin­gend die Organe „Direc­tor“ (Geschäfts­führer) und „Sec­re­tary“, der im Wesentlichen Kon­troll­funk­tio­nen ausübt, haben muss. Diese Posi­tio­nen kön­nen nicht von ein­er Per­son in Per­son­alu­nion aus­ge­füllt wer­den.

Steuer­liche Gründe sprechen nicht für die Wahl ein­er „Ltd“, da die „Ltd“ mit Sitz in Deutsch­land eben­so wie jede deutsche GmbH der Besteuerung in Deutsch­land unter­liegt; hier ergeben sich auf­grund der Gesellschafts­form keine Unter­schiede.

Faz­it: Für auch inter­na­tion­al tätige Unternehmen, deren Geschäfte über­wiegend mit Aus­lands­berührung abgewick­elt wer­den, ist die „Ltd“ eine dur­chaus in Betra­cht zu ziehende Alter­na­tive, zumal der Bekan­ntheits­grad der „Ltd“ im Ver­gle­ich zu der nur in Deutsch­land weit ver­bre­it­eten GmbH inter­na­tion­al sehr viel höher ist. Für kleinere Unternehmen, die allein inner­halb Deutsch­lands agieren, erscheint die „Ltd“ auf­grund des erwäh­n­ten erhe­blichen laufend­en Aufwands jedoch kaum geeignet.

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